Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Newsletter 01-24

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Digitale Personalverwaltung? Keine schriftlichen Arbeitsverträge mehr?

Der deutsche Gesetzgeber hat zuletzt das Bürokratieentlastungsgesetz IV erlassen. Hinter diesem doch recht sperrigen Namen verbirgt sich die Chance auch beim Arbeitsvertrag digital zu werden. Doch das Gesetz übersieht aus arbeitsrechtlicher Sicht einen wesentlichen Punkt, der für Arbeitgebende teuer werden kann!

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV, das kürzlich verabschiedet wurde, ändern sich einige Vorschriften im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, einschließlich Arbeitsverträgen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Die Schriftform wird gelockert: Früher mussten Arbeitsverträge bestimmte Schriftformerfordernisse erfüllen, wie eine etwa eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebenden.

Jetzt können Arbeitsverträge auch digital unterzeichnet werden, zum Beispiel per E-Mail. Die Textform genügt, solange eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

 

Toll ist im Gesetz:

Im Nachweisgesetz wird ab jetzt festgelegt, dass der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform erfolgen kann, sofern das Dokument für die Arbeitnehmende zugänglich, speicherbar und ausdruckbar ist.

 

Problem 1:

Arbeitnehmende können jedoch weiterhin eine schriftliche Fassung des Vertrags verlangen. Macht er das, ist Essig mit der Digitalisierung.

Und zudem hat der Gesetzgeber ein riesiges arbeitsrechtliches Problem bisher nicht aufgelöst:

 

Problem 2:

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Schriftform weiter einzuhalten.

  • 14 Absatz 4 Teilzeitbefristungsgesetz wird aufgrund des neuen Gesetzes nämlich gerade nicht geändert. Bedeutet für Sie als Arbeitgebende: Soll ein Arbeitsvertrag befristet geschlossen werden, muss die Befristung auch weiterhin vor der Arbeitsaufnahme schriftlich fixiert sein. Geschieht dies nicht oder zukünftig – der Einfachheit halber – nur in Textform, freut sich der Arbeitnehmende über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung ist dann nämlich unwirksam.

 

Problem 3:

Auch die Rentenbefristung (Altersbefristung) muss schriftlich sein

Übrigens gilt dies auch für die in Arbeitsverträgen vorgesehene „Rentenbefristung“. Soll ein Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt des betroffenen Arbeitnehmenden enden, muss weiterhin zu einem schriftlichen Arbeitsvertrag geraten werden. Ansonsten wird dieses Arbeitsverhältnis nicht mit Renteneintritt beendet, sondern bis zum Tod fortgeführt.

Ob der Gesetzgeber diese Lücken in seinem Vorhaben, die Personalabteilungen zu entlasten und die Arbeitswelt zu digitalisieren, schließen wird, bleibt abzuwarten.

Auch muss weiterhin eine Kündigung schriftlich unterzeichnet werden, um gültig zu sein.

 

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-up