Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Sie werden bestreikt?! Vergessen Sie trotz des Stresses diese Punkte in keinem Fall!

Die Meldungen hören gar nicht mehr auf: An Flughäfen, in Kindergärten oder ganz aktuell in Krankenhäusern – überall wird gestreikt! Sie sind betroffen?

In dieser Situation ist man als Arbeitgebender ohnehin schon unter Druck: Kunden und Geschäftspartner beschweren sich. Man erhält ungewollte mediale Aufmerksamkeit. Schließlich müssen Betriebsabläufe anders organisiert werden. Allein dies bindet insbesondere auch in den Personalabteilungen Kapazitäten und sorgt für Mehrarbeit. Doch häufig kommt es selbst trotz akuter Umorganisationsmaßnahmen dazu, dass Produktionsprozesse eingeschränkt oder sogar eingestellt werden müssen. Ein wirtschaftlicher Schaden stellt sich schnell ein.

In dieser ohnehin schon vorhandenen Drucksituation werden zudem manche Punkte von Unternehmen übersehen, die sich dann in der Folge zusätzlich wirtschaftlich negativ niederschlagen und die Aufsichtsbehörden auf den Plan rufen:

Zuerst ist hierbei insbesondere zu nennen, dass bei der Umsetzung von Umorganisationsmaßnahmen öffentlich-rechtliche Vorgaben verletzt werden können. Prominentes Beispiel hierfür sind Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Wenn ein Arbeitnehmender die tägliche oder wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, Pausen nicht wie vorgesehen durchführt oder die Ruhezeiten nicht einhält, kann dies zu einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 führen. Achten Sie daher darauf, dass selbst in akuten Notfallsituationen zur Abwehr der Streikfolgen diese Vorgaben eingehalten werden. Klingt leicht, ist es oftmals jedoch nicht. Im Extremfall könnte etwa darüber nachgedacht werden, bei Behörden Ausnahmeanträge zu stellen und dadurch flexibler reagieren zu können.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der häufig übersehen wird, da dieser auch in vielen Fällen gar nicht erst bekannt ist: Die Streikanzeige. Arbeitgebende sind verpflichtet, Beginn und Ende von Arbeitskampfmaßnahmen, also auch eines Streiks, sowie vor allem auch die Anzahl der hiervon betroffenen Arbeitnehmenden anzuzeigen (§ 320 Absatz 5 Sozialgesetzbuch III). Ein Verstoß hiergegen kann ebenfalls mit einer Geldbuße sanktioniert werden. Für diese Streikanzeige hält die Bundesagentur für Arbeit eigene Vordrucke vor.

Wir erleben in unserer anwaltlichen Beratungspraxis immer wieder, dass diese beiden Punkte regelmäßig übersehen werden. In der Folge nehmen sich dann die Aufsichtsbehörden den Arbeitgebenden vor.

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Liebe am Arbeitsplatz

Neben dem Arbeitskampf kommt es auch immer wieder zu Liebschaften auf der Arbeit. Dies passiert nicht nur auf Weihnachtsfeiern, sondern auch im normalen Alltag. Wie sollte man als Unternehmen reagieren?

Zu allererst muss man sich klarmachen, dass man als Arbeitgebender Gefühle nicht verbieten kann. Was jedoch arbeitsrechtlich problematisch werden kann, ist, wenn zwei Verliebte während der Arbeitszeit der Zweisamkeit nachgehen, anstatt zu arbeiten. Sprich Küssen, Knutschen oder Geschlechtsverkehr während der Arbeitszeit stellen einen Arbeitszeitbetrug dar, der je nach Ausmaß der Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses zur Abmahnung oder gar zur fristlosen Kündigung führen kann.

Viel häufiger sind jedoch eine Trennung oder ein privater Streit, der auf der Arbeit weitergeführt wird, für Arbeitgeber problematisch. Auch hier gilt, dass Mitarbeitende trotz der angespannten privaten Umstände während der Arbeit weiterhin professionell und vernünftig miteinander umgehen müssen. Kommt es daher nach der Liebe zu Ausgrenzungen, Beleidigungen oder gar Tätlichkeiten am Arbeitsplatz stellt dies auch jeweils eine Pflichtverletzung dar, die sanktioniert werden könnte.

Wenn eine Beziehung unter Mitarbeitenden oder von einem Mitarbeitenden mit einem Kunden oder einer Führungskraft für den Arbeitgebenden bekannt wird, kann man sich sicher sein, dass dies auch schon im Kollegenkreis die Runde macht. Als Arbeitgebender sollte man regelmäßig darüber nachdenken, ob ein Risikopotenzial für den ungestörten Arbeitsablauf besteht. Spätestens wenn unter den Kollegen ein Verdacht umgeht, dass der Mitarbeitende nunmehr von dem Vorgesetzten wegen der persönlichen Beziehung bevorzugt wird, sollte man über eine Versetzung nachdenken. Versetzungen in andere Abteilungen oder gar an andere Standorte sind bei einer solchen Konstellation arbeitsrechtlich häufig auch einseitig durch die Arbeitgebenden möglich und schützen in den meisten Fällen alle Beteiligten vor weitergehenden Problemen.

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