Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Betriebsratswahl 2022 – alles neu von März bis Mai!

In der Zeit von März bis Mai 2022 ist es wieder so weit: Deutschlandweit finden die regulären Betriebsratswahlen statt! Nicht zur Wahl stellen müssen sich lediglich Betriebsräte, die ihre Amtszeit weniger als ein Jahr vor dem 01.03.2022 angetreten haben. Auf dieser Seite werden wir Ihnen daher in der Folge diverse spannende Themen zur anstehenden Wahl aufbereiten und unter anderem Antworten auf folgende Fragen geben: Was hat sich geändert durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz? Was ist neu in der Wahlordnung?

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Das Betriebsverfassungsgesetz wurde modernisiert

Nachdem bereits vor Kurzem das Betriebsverfassungsgesetz überarbeitet wurde, wurde nunmehr aus die Wahlordnung einer Modernisierung unterzogen. Will der Arbeitgeber eine Chance haben, die Wahl auf einen korrekten Ablauf hin zu prüfen und gegebenenfalls auf die Einhaltung eines solchen Ablaufs hinwirken, so ist es gerade bei der kommenden Wahl umso wichtiger, nicht den konkreten Ablauf und die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen vor Augen zu haben, sondern auch die eigenen Rechte im Rahmen der Betriebsratswahl gut zu kennen.

Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die Wahl 2022

Am 18.06.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten und hat damit ein bereits längerfristig gewolltes Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss gebracht. Gerade auch für die im Jahr 2022 anstehenden Betriebsratswahlen wurden dabei relevante Änderungen umgesetzt.

Eine dieser Änderungen ist zuvorderst die Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens. War dies bislang noch bei Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Mitarbeitern zwingend und konnte in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeitern zwischen dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber vereinbart werden, ist ein vereinfachtes Verfahren nun bei bis zu 100 Mitarbeitern zwingend und kann in Betrieben mit 101 bis 200 Mitarbeitern vereinbart werden. Dies ist besonders deswegen von erheblicher Bedeutung, weil die Wahl des falschen Wahlverfahrens ein erheblicher Fehler im Ablauf der Wahl ist. Gerade in Unternehmen mit 51 bis 100 wahlberechtigten Mitarbeitern besteht bei der kommenden Wahl somit eine erhöhte Fehlerquelle. Für den Arbeitgeber mag diese Änderung zudem auch deswegen interessant sein, weil Gewerkschaften in der Regel das normale Wahlverfahren bevorzugen. Im Rahmen der Listenwahl fällt es gewöhnlich leichter, gewerkschaftstreue Arbeitnehmer in den Betriebsrat zu bekommen als über die Personenwahl, die im vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommt.

Weiter wurden die Vorgaben für die Stützunterschriften auf den Vorschlagslisten herabgesetzt. Hier galt bislang die Vorgabe, dass eine derartige Liste von eine Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch drei Arbeitnehmern, mit ihrer Unterschrift gestützt werden musste. Dies wurde nunmehr insofern geändert, als dass bei bis zu 20 Arbeitnehmern keine Stützunterschriften mehr erforderlich sind und bis 100 Arbeitnehmern lediglich noch 2 Unterschriften gefordert werden. Erst ab 101 Arbeitnehmern ist wieder eine Unterstützung von einem Zwanzigstel der Arbeitnehmer erforderlich. Wie zuvor bleibt es aber dabei, dass fünfzig Unterschriften in jedem Fall ausreichen.

Hier hat sich bei außerordentlichen Betriebsratswahlen seit Erlass des Gesetzes bereits gezeigt, dass diese Regelung vor allem in den Wahlausschreiben nicht gesehen und somit fehlerhaft dargestellt wird. Berechtigt so ein Fehler zwar nicht zum Abbruch der Betriebsratswahl, so stellt er in jedem Fall einen Fehler dar, der zur Anfechtung der Wahl berechtigen kann. Durch die anstehende Änderung der Wahlordnung wird sich dieses Problem allerdings voraussichtlich relativieren.

Auch im Bereich der Wählerlisten hat der Gesetzgeber Änderungen vorgenommen. So kann sich der Arbeitgeber bei einer späteren Anfechtung nicht mehr auf Fehler der Wählerliste stützen, die er selbst durch fehlerhaft übermittelte Daten verursacht hat. Auch können Mitarbeitern sich in der Regel nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Liste berufen, wenn nicht zuvor Einspruch wegen eben dieses Fehlers eingelegt wurde.

Eine potenzielle Fehlerquelle wurde im Rahmen der Gesetzesmodernisierung ebenfalls bezüglich der Namensliste geschaffen: Arbeitnehmer ab 16 Jahren haben nunmehr das aktive (nicht aber das passive) Wahlrecht. Sie dürfen also wählen, nicht aber gewählt werden.

Für Betriebe ohne aktuellen Betriebsrat wurde zudem der Kündigungsschutz von Initiatoren und von sogenannten Vorfeldinitiatoren gestärkt bzw. zum Teil erst eingeführt. So erhalten nunmehr die ersten sechs Arbeitnehmer, die auf einer Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands genannt werden, Kündigungsschutz vor ordentlichen (nicht: außerordentlichen) Kündigungen. Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats vornehmen – hierzu zählt schon die Einholung von Informationen über die Durchführung einer Betriebsratswahl – werden ebenfalls vor ordentlichen Kündigungen geschätzt, sofern sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung vorweisen können, wonach sie die Absicht haben, einen Betriebsrat zu gründen.

Sollten Sie Fragen zu den Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz und deren Bedeutung für Ihren Betrieb haben, stehen wir Ihnen mit unserer großen Erfahrung im Betriebsverfassungsrecht selbstverständlich gerne zur Seite.

Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Änderung der Wahlordnung

Nach den Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Mitte des Jahres wurde nun auch die Wahlordnung einer Generalüberholung unterzogen. Die neuen Regelungen wurden am 08.10.2021 beschlossen und werden am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Sie werden somit auch im Rahmen der Betriebsratswahl 2022 zur Anwendung kommen.

Eine relevante Anzahl an Änderungen lässt sich dabei unmittelbar auf die Änderungen im BetrVG zurückführen. So wird nunmehr auch in der Wahlordnung berücksichtig, dass Arbeitnehmer ab Vollendung des 16. Lebensjahrs das aktive Wahlrecht haben. Auch wird bei den Vorgaben zum Wahlausschreiben nunmehr nicht nur verlangt, die Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass eine Anfechtung der Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nur dann möglich ist, wenn zuvor gegen die Wählerliste Einspruch eingelegt wurde; auch muss im vereinfachten Wahlverfahren die verringerte Anzahl an Stützunterschriften auf den Wahlvorschlägen hingewiesen werden. Hier hatte sich in der Praxis bereits gezeigt, dass die Abweichung zwischen Wahlordnung und Betriebsverfassungsgesetz eine große Fehlerquelle darstellte.

Die auffälligste Änderung dürften aber die Stimmabgabe sowie die Auszählung erhalten haben. So wird in Zukunft die Wahl nicht mehr mit Wahlumschlägen erfolgen, sondern – wie auch schon bei anderen Wahlen – mit gefalteten Stimmzetteln. Bislang war der Verzicht auf Wahlumschläge sogar ein Anfechtungsgrund. Die neue Regelung spart nunmehr nicht nur Geld für die Umschläge, sondern auch natürliche Ressourcen und ist insgesamt zu begrüßen.

Zudem werden nunmehr die im Rahmen der schriftlichen Stimmabgabe eingegangenen Wahlumschläge nicht mehr „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“, sondern „zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung“ geöffnet. Damit wird eine erhebliche Unsicherheit bei der Auszählung beseitigt. Für en Wahlvorstand war es bislang mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, wann genau „unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe“ sein sollte, da hier auch die Dauer der Öffnung der Umschläge einberechnet werden musste. Der Zeitpunkt zum Beginn der Stimmauszählung ist dagegen ein klarer Zeitpunkt und sorgt somit für mehr Rechtssicherheit. Da hier aber zu vermuten sein wird, dass jedenfalls nicht bei allen Wahlvorständen die Änderungen im nächsten Jahr bekannt sein werden, besteht hier bei der Auszählung in erhöhtem Maße das Risiko, dass Fehler generiert werden, die zur Anfechtung der Wahl berechtigen können. Auch der Arbeitgeber sollte somit ein Auge auf den Ablauf der Stimmabgabe und der Auszählung haben, um sich gegebenenfalls auf dort unterlaufene Fehler berufen zu können.

Neben diesen beiden großen Themenfeldern finden sich auch weitere – mehr oder weniger erhebliche – Änderungen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass nunmehr auch der Wahlvorstand bestimmte Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen kann. Hier drohen dem Arbeitgeber Kosten für die notwendige Infrastruktur. Wichtig ist dabei, dass eine derartige Form der Sitzung unter anderem für die Durchführung des Losverfahrens zu den Listenplätzen unzulässig ist und insgesamt an gewisse Formalien gebunden ist. Werden Sitzungen in dieser Form abgehalten, sollte hier besonders gründlich geprüft werden, inwiefern nicht Anfechtungsgründe gegeben sein könnten.

Ebenfalls von größerer Bedeutung ist die Ausweitung der Informationspflichten gegenüber betriebsabwesenden Mitarbeitern. Diese müssen nunmehr auch schon vom Gesetzeswortlaut her das Wahlausschreiben postalisch oder elektronisch übersendet bekommen. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen mitteilen. Gleiches gilt für die Übersendung der Wahlunterlagen. Diese sind nunmehr zwingend und ohne Anforderung nicht nur Beschäftigte zu übersenden, die aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden (also Außendienstler oder Mitarbeiter im Home Office), sondern auch an Mitarbeiter, die vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt des Wahl aus anderen Gründen – Elternzeit, Arbeitsunfähigkeit, Sabatical… – nicht im Betrieb anwesend sein werden. Für den Arbeitgeber entstehen hier durch die Kosten für Porto und die Umschläge weitere Kosten, welche die Ersparnis durch die Vermeidung von Umschlägen bei der Wahl selbst wieder aufheben dürften.

Zu den kleineren Regelungen zählt, dass die Korrektur der Wählerliste bezüglich offensichtlicher Fehler nunmehr bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich ist, was auch Korrekturen in letzter Sekunde ermöglichen soll, wenn also beispielsweise ein neuer Arbeitnehmer erst am Tag der Wahl im Betrieb eingestellt wird. In der Wählerliste müssen zudem ausdrücklich die Mitarbeiter ausgewiesen werden, die zwar wahlberechtigt sind, aber nicht wählbar – also Arbeitnehmer unter 18 Jahren und Leiharbeiter). Ebenfalls wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass eine Uhrzeit für bestimmte Fristen vom Wahlvorstand festgelegt werden kann. Dies war nach der Rechtsprechung bislang schon so – erst jüngst wurde vom BAG entschieden, dass ohne Uhrzeit für die Abgabe der Wahlvorschläge, eine Abgabe bis 24:00 Uhr möglich sei –, wird nunmehr aber ausdrücklich auch in der Wahlordnung fixiert.

Ein Wehrmutstropfen in den Regelungen ergibt sich bezüglich möglicherweise aktuell laufender Betriebsratswahlen. Wie schon im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes fehlt es hier an einer klaren gesetzlichen Regelung, welche gesetzliche Fassung zur Anwendung komme soll. Dies ist deswegen von Bedeutung, da beispielsweise ein ursprünglich korrektes Wahlausschreiben dann nicht mehr korrekt sein würde, wenn nunmehr nach der neuen Wahlordnung ausgezählt werden muss. Hier wäre es zu wünschen, dass für diese Ausnahmefälle eine Regelung aufgenommen worden wäre, nach welcher für Wahlen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen bereits eingeleitet worden sind, die alten Vorschriften fortgelten.

Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down