Auch die
Zahlung von Urlaubsgeld ist häufig im
Arbeitsvertrag geregelt. Es gilt hier das gleiche wie oben zum
Weihnachtsgeld gesagte. Daher kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
Ist rechtsverbindlich und wirksam eine Urlaubsgeldregelung im Arbeitsvertrag enthalten, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Der Arbeitgeber kann sich nicht weigern, das Urlaubsgeld zu zahlen, wenn er sich nicht vorbehalten hat, darüber jeweils neu zu entscheiden, es sich also um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Ob die Klausel hinsichtlich der Freiwilligkeit, wenn es sie gibt, überhaupt wirksam ist, sollte im Streitfall überprüft werden.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Ansonsten ist das
Urlaubsgeld in keinem Fall gleichzusetzen mit dem Urlaubsentgelt. Doch häufig wird das miteinander verwechselt. Das Urlaubsgeld ist das Geld, das der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem normalen Lohn erhält, sozusagen als Zusatzzahlung für die besonderen Aufwendungen im Urlaub. Urlaubsentgelt hingegen ist das Geld, dass der Arbeitnehmer verdienen würde, wenn er tatsächlich zur Arbeit geht und nicht im Urlaub ist. Es ist also die normale Bruttovergütung. Natürlich hat der Arbeitnehmer immer Anspruch auf das Urlaubsentgelt. Während des Urlaubs verdient der Arbeitnehmer das gleiche, wie wenn er arbeiten würde.
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