Man unterscheidet den nicht allgemein verbindlichen vom allgemein verbindlichen Tarifvertrag.
1. Kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag
Solange
kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag besteht, kann ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer
Arbeitsverträge schließen, die vom (nicht allgemein verbindlichen, sondern normalen) Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten. Es gilt dann der
Arbeitsvertrag.
2. Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag
Gibt es einen allgemein verbindlichen
Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, darf der
Arbeitsvertrag keine für den Arbeitnehmer schlechteren Regelungen enthalten, wie diese im allgemein verbindlichen Vertrag enthalten sind.
Dass ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag Anwendung findet, muss der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag aufnehmen, ansonsten kann sich unter Umständen der Arbeitgeber nicht auf die für den Arbeitnehmer negativen Regelungen des Tarifvertrages berufen. Höchstrichterlich ist das aber noch nicht geklärt, zumindest nicht zum Zeitpunkt, als diese Zeilen verfasst wurden. Arbeitgebern ist deshalb dringend zu raten, in jeden Arbeitsvertrag aufzunehmen, wenn ein allgemein verbindlicher Vertrag zur Anwendung kommt. Dieser Tarifvertrag ist dann auch genau zu bezeichnen.
In Arbeitsverträgen kann auch auf einen "normalen", also auf einen nicht allgemein verbindlichen Vertrag, Bezug genommen werden, nämlich dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien zwar tarifungebunden sind, aber einen bestimmten Tarifvertrag für anwendbar erklären wollen.
Eine solche Inbezugnahme ist jederzeit unproblematisch möglich. Es gilt dann das, was im Tarifvertrag vereinbart ist. Man unterscheidet:
3. Die statische Verweisung im Arbeitsvertrag
Die Inbezugnahme des Tarifvertrages kann statisch sein, d. h. es gilt der Tarifvertrag, der bei Abschluss des Arbeitsvertrages Gültigkeit hatte. Änderungen des Tarifvertrages bleiben unberücksichtigt (eher die seltenere Regelung)
4. Die Dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag
Die
Inbezugnahme des Tarifvertrages kann auch dynamisch erfolgen mit der Folge, dass der Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. Besteht also das Arbeitsverhältnis 10 Jahre, dann gilt bei einem Streit der aktuell gültige Tarifvertrag in der Fassung nach 10 Jahren und nicht die alte Fassung. Bei der dynamischen Verweisung haben also beide Parteien immer das Risiko, dass nachher etwas gilt, was man vorher nicht wusste, aber auch die Sicherheit, immer auf den modernsten Tarifvertrag zurückgreifen zu können, denn die Arbeitswelt ändert sich im Laufe der Zeit.
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