Jedem ist klar, dass man Schriftstücke mit der Post versenden kann. Bestreitet der Empfänger nicht den Zugang, dann ist alles in Ordnung. Wird jedoch wahrheitswidrig der Zugang des Schriftstücks vom Empfänger bestritten, muss derjenige, der sich auf den Zugang des Schriftstücks beruft, nachweisen, dass tatsächlich das Schriftstück zugegangen ist. Allein die Absendung eines Schriftstücks spricht nicht dafür, dass es auch beim Empfänger angekommen ist. Ein Nachweis ist daher nicht möglich, wenn lediglich nachgewiesen werden kann, dass die Postsendung zur Post gebracht wurde. Nachgewiesen werden muss, dass das Schriftstück beim Empfänger im Briefkasten gelandet ist. Doch mit normaler Post ist das nicht zu erreichen. Die Zustellung per Post ist für
Abmahnungen oder
Kündigungen daher nicht empfehlenswert.