Aufgrund des
Sonderkündigungsschutzes des Betriebsrats ist eine ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahlvorstandes sowie von Wahlbewerbern grundsätzlich ausgeschlossen und unwirksam.
Sonderkündigungsschutz genießen auch Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes eingeladen oder die Wahl des Wahlvorstandes beantragt haben. Diese Arbeitnehmer können vom Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden. Sollte eine Arbeitnehmervertretung wider Erwarten nicht gewählt werden, haben die betreffenden Arbeitnehmer dennoch drei Monate Sonderkündigungsschutz.
Sonderkündigungsschutz Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung
Trotz Sonderkündigungsschutz des Betriebsrats kann dieser zwar gekündigt werden, allerdings nur außerordentlich. Die
außerordentliche Kündigung ist ausführlich dargestellt unter
fristlose Kündigung. Gegenüber den Mitgliedern oben genannter Personengruppen ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich bei
1.
Vorliegen eines wichtigen Grundes
2.
Zustimmung des Betriebsrats oder der Zustimmungsersetzung durch das Gericht
3.
Einhaltung der 2-Wochenfrist
1. Vorliegen eines wichtigen Grundes
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ausnahmsweise gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Das kann beispielsweise in Betracht kommen bei Vorliegen eines Betrugs/Arbeitszeitbetrug/Spesenbetrug, schwere Verletzung der Verschwiegenheitspflicht etc.
2. Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung oder Zustimmungsersetzung durch das Gericht
Sollte ein wichtiger Grund vorliegen, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, so muss der Arbeitgeber dennoch vorher den Betriebsrat anhören und seine Zustimmung einholen oder diese Zustimmung durch das Gericht ersetzen lassen.
Solange der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber eine Kündigung nicht aussprechen und muss das Betriebsratsmitglied weiter beschäftigen, insbesondere seinen Lohn weiter bezahlen.
Hat der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Antrag auf Ersetzung dieser Zustimmung beantragen. Soweit ein wichtiger Grund und damit ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, erteilt das Arbeitsgericht sozusagen die Zustimmung und ersetzt somit die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats.
3. Einhaltung der 2-Wochenfrist
Die Kündigung ist unter Einhaltung der 2-Wochenfrist ab Bekanntwerden der Tatsachen auszusprechen, d. h. die Kündigung muss dem Betriebsratsratsmitglied zugegangen sein innerhalb dieser Frist. Nachdem dies ein sehr kurzer Zeitraum ist, ist der Arbeitgeber gehalten das Verfahren so schnell wie möglich einzuleiten und sofort den Betriebsrat zu den Kündigungsgründen anzuhören und seine Zustimmung einzuholen. Sollte der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, so muss der Arbeitgeber unverzüglich das Zustimmungsersetzungsverfahren bei Gericht beantragen.
Sobald entweder der Betriebsrat die Zustimmung erteilt hat oder das Gericht die Zustimmung ersetzt hat und die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist, muss der Arbeitgeber die Kündigung sofort unverzüglich zustellen.
Wichtig: Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings erst dann rechtskräftig, wenn hiergegen kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann wie zum Beispiel eine Berufung, d.h. die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Wird die Kündigung zu früh ausgesprochen, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitgeber kann das ganze Verfahren von Anfang an beginnen. Allerdings wird das nicht mehr funktionieren, ja die 2-Wochenfrist abgelaufen ist! Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zu spät ausspricht! Eine Kündigung wird jedoch insgesamt nicht mehr möglich sein, wenn die 2-Wochenfrist abgelaufen ist.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit
Beschluss vom 18.05.2021 gezeigt, dass auch in Fällen, in denen der Betriebsrat eine Zustimmung zur Kündigung eines anderen Betriebsratsmitglieds verweigert, Arbeitgeber nicht "machtlos" sind.