Arbeitgeber sollten darauf achten, die Ausschreibung von freien Arbeitsplätzen diskriminierungsfrei zu gestalten. Werden verpönte Merkmale (Geschlecht, Rasse, Alter etc.) in der Anzeige verwandt, wie zum Beispiel ein Maximalalter oder ein Geschlecht (Sekretärin = nur weiblich), und wird später ein Bewerber nicht eingestellt, der älter als das Maximalalter ist oder das falsche Geschlecht hat, dann drohen dem Arbeitgeber Schadenersatzansprüche wegen einer Diskriminierung.
Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Ablehnung seiner Bewerbung seine Ansprüche bei dem zuständigen Arbeitsgericht geltend machen.
Ist die Anzeige dagegen neutral ausgeschrieben (Sekretär/in (m/w/d)) oder ein Maximalalter nicht angegeben und wird ein Arbeitnehmer nicht eingestellt, so kann dieser nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche aufgrund der Ablehnung und damit wegen seiner Diskriminierung geltend machen.
Interessant in diesem Zusammenhang der behaupteten Diskriminierung war folgende Entscheidung:
Ein Arbeitnehmer hat Ansprüche auf Schadenersatz wegen einer behaupteten Diskriminierung geltend gemacht, da er auf seiner Bewerbungsmappe, die er zurückgesandt erhalten hat, den Vermerk „Ossi“ vorgefunden hat. Der Vermerk „Ossi“ stand dabei in unmittelbarer Nähe zu seiner (ostdeutschen) Geburtsstadt.
Die Schadensersatzklage des Arbeitnehmers wurde allerdings abgewiesen, da der Ostdeutsche an sich keine ethnische Minderheit ist und auch keine eigene Rasse darstellt. Ein verpöntes Merkmal wurde nicht erfüllt.
Mehr zum AGG in aller Ausführlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt auf dieser Website.
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