Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Der Geschäftsführervertrag

Geschäftsführer wie auch Gesellschafter können beim Gesellschaftsvertrag viel falsch machen und eine enorme Haftung für den Geschäftsführer herbeiführen. Wie man richtig gute Geschäftsführerverträge macht wissen wir!

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Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführervertrag in entscheidend für die persönliche Zukunft des Geschäftsführers wie auch des Unternehmens. Ein schlechter Geschäftsführervertrag kann ein schnelles Ende der meist lange Jahre schon andauernden erfolgreichen Karriere bedeuten. Der falsche Geschäftsführervertrag kann aber auch aus Sicht des Unternehmens zu einer der teuersten "Anschaffungen" der Firmengeschichte werden – nicht selten werden wir beauftragt, Unternehmen aus solchen Verträgen herauszuholen. Günstig wird das in der Regel nicht, manchmal wird es existenzbedrohend. Bei Verhandlungen über Geschäftsführerverträge sind absolute, erfahrene Profis hinzuzuziehen:

Ihr Anwalt für Geschäftsführerverträge für München:
Kagan Ünalp
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 089/23888480

Rechtsanwalt Kagan Ünalp

Ihr Anwalt für Geschäftsführerverträge für Bremen:
Tim Varlemann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 0421/3362310

Ihr Anwalt für Geschäftsführerverträge für Hamburg und Berlin:
Till Hischemöller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 040/34107630 (HH)
Tel.: 030/206787570 (B)

Rechtsanwalt Till Hischemöller

Ihr Anwalt für Geschäftsführerverträge für Hannover:
Thomas Pfeiffer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel.: 0511/69684450

Rechtsanwalt Thomas Pfeiffer

Hohe Vergütung, aber auch Verantwortung

Die Position des Geschäftsführers ist mit Ansehen, Anerkennung und nicht zuletzt mit einer sehr guten Vergütung verbunden. Dies liegt auch an der übertragenen Verantwortung und Stellung des Geschäftsführers als "Organ" der Gesellschaft. Diese Verantwortung und exponierte Stellung geht allerdings auch mit Risiken einher, die es zu beachten gilt. Nicht nur eine Gesellschaft will gut geführt sein, sondern auch die Verhandlung über den Geschäftsführervertrag; so stellt sich die Tätigkeit auch wirklich als Perspektive und nicht als unkalkulierbares Risiko dar. Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer, sondern werden als dem Arbeitgeber zugehörig angesehen; schließlich sind Geschäftsführer "Organ" der Gesellschaft. Deshalb findet das Arbeitsrecht keine Anwendung. Wer Geschäftsführer ist, bedarf keines besonderen Schutzes. Da der Gesetzgeber sich somit nicht schützend vor Sie stellt, sollten Sie als Geschäftsführer sich über Ihren Schutz zwangsläufig selbst Gedanken machen. Eine Orientierung hierfür bieten wir Ihnen anhand der nachfolgenden Punkte:

I Absicherung des Arbeitsvertrags

II Planungssicherheit und vorsorgliche Absicherung

II.1. Abberufung und Kündigung
II.2. Krankheit
II.3. Wettbewerbsverbot

III Begrenzung des Haftungsrisikos

III.1. Begrenzung des Verschuldensmaßstabs
III.2. Beweislastumkehr
III.3. Entlastung durch Gesellschafterversammlung
III.4. Verjährung und Ausschlussfrist
III.5. Abschluss einer D&O-Versicherung

IV Zusätzliche Gehaltsbestandteile

V Fazit

I Geschäftsführervertrag ./. Arbeitsvertrags

Viele Arbeitnehmer verfolgen ihrer Karriere zielstrebig und erarbeiten sich über Jahre in einem Unternehmen die Möglichkeit, endlich einen Geschäftsführervertrag abzuschließen. Als Arbeitnehmer: Wenn Sie in einem solchen Fall eine Tätigkeit als Geschäftsführer angeboten bekommen, sollten Sie Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis nicht aus den Augen verlieren. Als Geschäftsführer entfällt zwangsläufig Ihre Arbeitnehmereigenschaft; zukünftig genießen Sie daher keinen Kündigungsschutz mehr. Im Falle einer Abberufung als Geschäftsführer können Sie dann nicht in Ihr altes Arbeitsverhältnis zurückkehren und müssten das Unternehmen gänzlich verlassen, sich also ohne Absicherung komplett neu orientieren. Diesen Umstand können Sie vermeiden, indem Sie eine Klausel in den Geschäftsführervertrag aufnehmen, nach der Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis während der Geschäftsführertätigkeit ruht und bei entsprechender Abberufung wiederauflebt. Damit sichern Sie sich Ihr hart erarbeitetes Arbeitsverhältnis und können sich gegebenenfalls aus einer bequemen Position heraus neu orientieren. Als Unternehmen: Wer einen Geschäftsführervertrag mit einem bisher als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätigen Angestellten abschließt, will sicher dann, wenn das Geschäftsführervertrags-Verhältnis zerrüttet ist und beendet werden soll, sicher nicht den ehemaligen Angestellten wieder auf der alten Position als Arbeitnehmer weiter beschäftigen – schon gar nicht unter Zwang! Deshalb ist zwingend diese Frage zu klären, ob der alte Arbeitsvertrag für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit ruhen soll oder aber beendet werden soll. Bleibt der alte Vertrag bestehen, und soll eine Beschäftigung beendet werden, bleibt meist nur die Zahlung einer mitunter extrem hohen Abfindung.

II. Planungssicherheit und vorsorgliche Absicherung

Bereits bei der Verhandlung über den Geschäftsführervertrag sollten Sie sich Gedanken über eine zukünftige Beendigung oder den Eintritt eines Krankheitsfalles machen. Da das Gesetz Geschäftsführer nicht besonders schützt, können fehlende Regelungen zu einschneidenden Konsequenzen führen. Im Einzelnen:

II.1. Abberufung und Kündigung

Den Nachteil des nicht bestehenden Kündigungsschutzes für den Geschäftsführer kann durch eine längere Vertragslaufzeit und, sofern eine ordentliche Kündbarkeit des Vertrags vorausgesetzt wird, durch eine entsprechende Kündigungsfrist ausgeglichen werden. Ein Vertrag über zwei Jahre sollte aus Sicht des Geschäftsführers als unterste Richtschnur ein Mindestmaß an Planungssicherheit bieten. Verträge mit kürzeren Vertragslaufzeiten können wir einem Geschäftsführer ebenso wenig wie eine Probezeit empfehlen. Stellt das Unternehmen den Geschäftsführervertrag und ist das Unternehmen unser Mandant, sieht es direkt anders aus: Kurze Laufzeit und Probezeit – aber Fairness und Zukunft muss im Blick behalten werden!

Vorzeitige Kündbarkeit des Geschäftsführervertrags für mehr Flexibilität

Eine vorzeitige Kündbarkeit des Geschäftsführervertrags muss nicht vereinbart werden, wird aber oftmals wegen der höheren Flexibilität gewünscht. Die Parteien sollten aber darauf achten, die Kündigungsfristen ausdrücklich zu regeln und nicht zu kurz zu bemessen. Bei Vereinbarung einer ordentlichen Kündbarkeit ohne eigene Regelung der Kündigungsfristen findet nach der Rechtsprechung des BGH § 622 BGB Anwendung. Danach kann zu Beginn der Tätigkeit mit einer Frist von nur vier Wochen (!) der Geschäftsführervertrag gekündigt werden und nach einer zweijährigen Tätigkeit noch mit einer Frist von nur einem Monat (!). Die Kündigungsfristen steigen zwar je nach Dauer der Beschäftigung, dies aber nur sehr mäßig und in langen Abständen. Eine dreimonatige Kündigungsfrist besteht erst nach einer achtjährigen Tätigkeit. Abhilfe bietet die Vereinbarung entsprechender Kündigungsfristen z. B. zum Quartalsende oder zum Jahresende. Sie bilden häufig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planungssicherheit. Die Parteien sollten immer beachten, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer zwei völlig unterschiedliche und somit voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse mit sich bringt. Der Geschäftsführer ist zum einen Organ der Gesellschaft und gleichzeitig bei der Gesellschaft angestellt. Als Organ kann der Geschäftsführer jederzeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Damit endet jedoch noch nicht das Anstellungsverhältnis. Aufgrund dieses Umstandes werden oftmals sog. Koppelungsklauseln vorausgesetzt. Diese sollen das langfristige Auseinanderfallen zwischen Organstellung und Angestelltenverhältnis verhindern. Achten Sie bei einer solchen Koppelungsklausel unbedingt darauf, dass Bezug auf die vereinbarte Kündigungsfrist noch obiger Empfehlung genommen wird und nicht etwa auf die gesetzliche Regelung des § 622 BGB.

II.2. Krankheitsregelungen im Geschäftsführervertrag

Neben dem Kündigungsschutzgesetz ist auch das Entgeltfortzahlungsgesetz für Geschäftsführer nicht anwendbar. Dieses regelt für Arbeitnehmer die Fortzahlung der Vergütung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Geschäftsführer sind nur sehr dürftig und in den engen Grenzen des § 616 BGB abgesichert. Bei längerer Krankheit kann das fatale finanzielle Folgen haben. Daher sollte der Geschäftsführervertrag eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. Hier kann eine Fortzahlung der Grundvergütung für mindestens drei Monate vereinbart werden; oftmals werden auch sechs Monate vereinbart. Achten Sie als Geschäftsführer dabei darauf, dass die Regelung mit den Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung, die Sie im Bereich der Krankentagegeld zwingend abschließen sollten, übereinstimmt. Denn die Lohnfortzahlung der Gesellschaft und das Krankentagegeld der Versicherung schließen einander aus. Mitunter zahlen Sie für einen teuren Versicherungsbaustein, der nicht zur Anwendung kommen kann.

II.3. Das Wettbewerbsverbot im Geschäftsführervertrag

Häufig liegt es im Interesse der Gesellschaft, dass ein vormaliger Geschäftsführer nicht unmittelbar zur Konkurrenz abwandert. Deshalb beinhalten Geschäftsführerverträgen nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Oftmals sind die Klauseln unwirksam, weil sie zu weit gefasst sind. Ob eine Klausel bereits unwirksam ist, weil keine sog. Karenzentschädigung (finanzielle Entschädigung für die Zeit des Wettbewerbsverbots) gezahlt wird, ist streitig. Sie sollten - bei vorausgesetztem, nachvertraglichem Wettbewerbsverbot - von vornherein eine angemessene monatliche Karenzentschädigung aushandeln. Im schlimmsten Fall können Sie sonst keiner neuen Geschäftsführertätigkeit nachgehen und haben gleichzeitig keine Einnahmen.

III. Begrenzung des Haftungsrisikos im Geschäftsführervertrag

Mit der hohen Verantwortung eines Geschäftsführers geht auch ein erhebliches Haftungsrisiko einher. Als Geschäftsführer haften Sie persönlich, sodass Ihr Vermögen nicht, wie bei den Gesellschaftern, durch die vorgeschaltete GmbH geschützt ist. Gänzlich ausschließen lässt sich dieses Risiko nicht – das wäre auch nicht interessengerecht – es lässt sich aber erheblich reduzieren. Gemäß § 43 GmbHG haben Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft gegenüber solidarisch für einen entstandenen Schaden.

III.1. Begrenzung des Verschuldensmaßstabs

Der Verschuldensmaßstab umfasst leichte und grobe Fahrlässigkeit sowie den Vorsatz. Gerade die Haftung wegen leichtester Fahrlässigkeit bietet ein enormes und kaum überschaubares Haftungsrisiko. Hier kann die Haftung ausgeschlossen werden. Ob dies auch für grobe Pflichtverletzungen möglich ist, ist umstritten. Eine Haftung für die einfache Fahrlässigkeit sollten Sie – wenn möglich – ausschließen. Als Alternative können die Vertragsparteien auch summenmäßige Beschränkungen vereinbaren.

III.2. Beweislastumkehr

Üblicherweise muss in einem Zivilprozess der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen. Bei der Geschäftsführerhaftung ist die Ausgangslage umgekehrt (!). Nach Rechtsprechung des BGH obliegt es dem Geschäftsführer sich zu entlasten, wenn er der Haftung entgehen will. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, da in der Praxis nicht jede Entscheidung minutiös dokumentiert werden kann und man sich bei einer Inanspruchnahme nach mehreren Jahren mitunter noch nicht einmal mehr an die genauen Umstände erinnert. In der Folge könnten Sie haften, einzig, weil Ihnen der entlastende Nachweis mit den zulässigen Beweismitteln des Zivilprozesses nicht gelingt. Diesen Umstand können Sie begegnen, in dem Sie eine Klausel zur Beweislastumkehr aufnehmen, nach der die Gesellschaft die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Wer als Unternehmen eine solche Klausel vorgelegt bekommt, muss wissen, welche Gefahren für das Unternehmen damit einhergehen.

III.3. Entlastung durch Gesellschafterversammlung

Der Geschäftsführer kann durch einen Gesellschafterbeschluss entlastet werden, § 46 Nr. 5 GmbHG. Dies hat zur Folge, dass die vorangegangene Geschäftsführung gebilligt und auf bekannte oder erkennbare Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer verzichtet wird. Über die Entlastung wird in der Regel einmal jährlich mit dem Jahresabschluss entschieden; das ist jedoch keine Pflicht. Daher sollten Sie auf eine entsprechende Pflicht zur Entscheidung der Gesellschafterversammlung über Ihre Entlastung bestehen.

III.4. Verjährung und Ausschlussfrist

Der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegenüber Ihnen als Geschäftsführer verjährt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG erst nach fünf Jahren. Diese verhältnismäßig lange Verjährungsfrist kann durch eine Klausel im Geschäftsführervertrag verkürzt werden, wobei Schadensersatzbeträge, die zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich sind, ausgenommen werden müssen. Ebenso kann eine Ausschlussklausel die Haftung weitergehend begrenzen, die sich auch auf die organschaftliche Haftung bezieht – dies sollte hinreichend klar formuliert sein. Denn ansonsten könnte auch angenommen werden, dass der Ausschluss sich nur auf Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bezieht (zur Erinnerung: Es bestehen zwei voneinander selbstständige Rechtsverhältnisse). Durch eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist lässt sich die Haftung auf sechs Monate begrenzen. Die Regelung der Verjährung und einer Ausschlussfrist bieten frühzeitig Rechtssicherheit und verhindern eine Inanspruchnahme nach mehreren Jahren oder zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie sich bereits voll auf eine neue Herausforderung konzentrieren. Für Unternehmen: Achtung bei einem Ihnen vorgelegten Geschäftsführervertrag des zukünftigen Geschäftsführers!

III.5. Abschluss einer D&O-Versicherung

Eine Directors-and-Officers-Versicherung (bzw. Organ- oder Mangerhaftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenshaftpflicht­versicherung, die ein Unternehmen für seine Organe oder Führungskräfte abschließt. Mehr dazu auch im oben genannten Link, wir sind in der D&O Versicherung DIE Spezialisten!) Die Versicherung dient nicht nur dem Schutz des Unternehmens, sondern der das Unternehmen leitenden, natürlichen Personen. Durch eine D&O-Versicherung werden Schadensersatzansprüche im Rahmen der Organhaftung abgedeckt. Sie sollten daher eine Klausel vereinbaren, nach der die Gesellschaft dazu verpflichtet ist, eine solche Versicherung für Sie vorzuhalten. Da diese sowohl Schäden der Innen- als auch der Außenhaftung abdeckt, liegt der Abschluss im beiderseitigen Interesse. Denn der Gesellschaft wird ein deutlich sicherer Gläubiger an die Seite gestellt. In jedem Fall sollten Sie einen Profi zurate ziehen. Denn was die D&O Versicherung abdeckt, ergibt sich auch aus der Haftungssituation des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Beides, Versicherung und Geschäftsführervertrag, muss aus einem Guss sein! Unser D&O Spezialist Dr. Wax  klärt mit seinem Team bundesweit alle Fragen zur D&O Versicherung und auch zur Haftungsregelung in Geschäftsführerverträgen.

IV. Zusätzliche Gehaltsbestandteile

Aufgrund der hohen Verantwortung und wesentlichen Beteiligung am Erfolg des Unternehmens, können (und sollten) neben der Grundvergütung auch variable Vergütungsbestandteile vereinbart werden. Möglich sind hierbei Gestaltungen über Gewinnbeteiligungen, sogenannte Tantiemen, umsatzbezogene Sonderzahlungen oder Zielvereinbarungen. Welche Form der Beteiligung für die Parteien am günstigsten ist, hängt von dem Unternehmen und dessen wirtschaftlicher Situation ab. Allen gemein ist allerdings, dass sie genausten zu regeln sind, damit die Berechnungs- und Auszahlungsmodalitäten nicht zum Streitpunkt werden können. Zu den Vergütungsbestandteilen kann ebenso ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit zählen. Hier sollten die Vertragsparteien ebenfalls auf eine Regelung zur Wagenklasse achten.

V. Fazit

Ein Geschäftsführervertrag will gut verhandelt und ebenso gut gestaltet sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Als Spezialisten im Arbeitsrecht mit einem starken Fokus auf die Arbeitgebervertretung und Vertretung von Führungskräften und Geschäftsführer sind wir der ideale Partner, um Sie bei Ihrem Geschäftsführervertrag zu beraten – gerne auch im Hintergrund. Mit uns haben Sie einen Partner, den Sie jederzeit auch bei auftretenden Komplikationen kontaktieren können. Und im Streitfall haben Sie mit uns erfahrene Prozessanwälte an Ihrer Seite.

Ihr Max Wittig und Team Partner der Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (2020TV/MW)

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