In Arbeitsverträgen finden sich häufig Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und zwar einmal hinsichtlich der Frage, wann sich ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig bei dem Arbeitgeber zu melden hat und andererseits, wann er den „gelben Schein“, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes, beim Arbeitgeber abgeben muss.
1. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber
Wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass er arbeitsunfähig ist und nicht zur Arbeit gehen kann, dann hat er unverzüglich den Arbeitgeber darüber zu informieren.
Beispiel:
Wenn der Arbeitnehmer üblicherweise um 7:00 Uhr das Haus verlässt um rechtzeitig um 7:30 Uhr bei der Arbeit zu erscheinen und mit der Arbeit zu beginnen, er jedoch um 7:00 Uhr nicht das Haus verlässt, da es ihm schlecht geht, dann hat er spätestens zu diesem Zeitpunkt, also um 7:00 Uhr den Arbeitgeber anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er nicht zur Arbeit kommt.
Wen er bei dem Arbeitgeber anrufen muss, ergibt sich in der Regel über eine Dienstanweisung. Fehlt eine solche, dann ist üblicherweise dem Vorgesetzten die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die Verpflichtung zu unverzüglichen Mitteilung ergibt sich aus dem Gesetz, eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist daher unnötig, ist sie vorhanden, ist sie wirksam. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine Abmahnung nach sich ziehen, im Wiederholungsfall auch eine Kündigung.
2. Die rechtzeitige Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber
Die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ebenfalls eine Verpflichtung, die regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Die Verpflichtung ergibt sich aber auch aus dem Gesetz. Danach muss ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Durch Arbeitsvertrag kann die Frist auf einen Tag reduziert werden, d. h., dass schon bei einem Tag Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingereicht werden muss. Eine solche Klausel ist wirksam. Wird diese Verpflichtung vom Arbeitnehmer nicht eingehalten, kann auch das eine Abmahnung nach sich ziehen. In jedem Fall hat der Arbeitgeber ein Recht, den Lohn so lange einzubehalten, bis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingereicht wurde.
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