Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Arbeitsunfähigkeit

Wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, ist gut geschützt und abgesichert. Wie das mit der Arbeitsunfähigkeit geht wird nachfolgend erklärt.

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Wir haben ein Video zum Thema „der hohe Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit“ gemacht und in diesem Video erklärt, wann man keine Entgeltfortzahlung als Arbeitgeber leisten muss: Nämlich dann, wenn trotz AU der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.

I Die Arbeitsunfähigkeit

I.1. Problem der Arbeitsunfähigkeit
I.1.a. Die Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des Arbeitgebers
I.1.b. Arbeitsunfähigkeit aus Sicht des Arbeitnehmers
I.1.c. Spannungsverhältnis wegen der Arbeitsunfähigkeit zwischen AG und AN

II.1. Begriff der Arbeitsunfähigkeit
II.2. Krankheit ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
II.3. Beispiele der Arbeitsunfähigkeit

 

I Die Arbeitsunfähigkeit

I.1. Problem der Arbeitsunfähigkeit

Im Arbeitsverhältnis spielt die Arbeitsunfähigkeit eine große Rolle. Ebenso wichtig ist die damit einhergehenden Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse und nicht zuletzt auch die Frage der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Denn wer unverschuldet krank wird und seiner Tätigkeit (vorübergehend) nicht nachkommen kann, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.

I.1.a. Die Arbeitsunfähigkeit aus Arbeitgebersicht

Für Arbeitgeber ist ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig ist, keine große Hilfe - insbesondere bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Er fällt aus, verursacht dadurch in aller Regel Betriebsablaufstörungen und sorgt daher im Betrieb für Unruhe. Andere müssen seine Aufgaben übernehmen, Schichtpläne müssen kurzfristig geändert werden, Kunden müssen vertröstet werden, Aufgaben werden später, schlechter oder gar nicht erledigt. Im schlimmsten Fall gehen Aufträge ganz verloren, manchmal verliert der Arbeitgeber sogar die gesamte Kundenverbindung. Zudem sind Arbeitgeber in aller Regel verpflichtet, trotz dieser negativen Umstände das Gehalt weiterzuzahlen, obwohl der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit (also Arbeitspflicht) nicht nachkommt. Der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn“ wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz durchbrochen. Klar ist deshalb, dass wenn Mitarbeiter in Betrieben ausfallen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, Arbeitgeber das nicht toll finden. Je häufiger ein einzelner Mitarbeiter wegen Krankmeldung ausfällt, desto eher rückt in den Fokus des Arbeitgebers, ob dieser Mitarbeiter noch eine wirkliche Hilfe für das Unternehmen darstellt.

I.1.b. Die Arbeitsunfähigkeit aus Arbeitnehmersicht

Für Arbeitnehmer wiederum ist es extrem wichtig, dass sie regelmäßig ihr Gehalt bekommen. Wenn Sie erkranken und arbeitsunfähig sind, würden sie ohne die gesetzliche Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes für diese Zeit kein Gehalt bekommen. Laufenden Kosten wie Miete, Unterhalt, Leasing- und Finanzierungsraten u. v. m. könnten nicht mehr bedient werden. Auch kann der Arbeitnehmer in aller Regel nichts dafür, wenn er krank wird. Die Erkrankung ist ein Zustand, den der Arbeitnehmer nicht verschuldet hat. Deshalb wird er vom Gesetz geschützt.

I.1.c. Spannungsverhältnis zwischen AG und AN

Immer wieder gibt es deshalb Spannungen, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber der Ansicht ist, dass er den Arbeitsausfall wegen häufiger Kurzerkrankungen finanziell nicht mehr stemmen kann und betriebswirtschaftlich aufgrund der Betriebsablaufstörungen auch nicht mehr stemmen will. Der Arbeitnehmer möchte aber trotz seiner Erkrankung seinen Arbeitsplatz behalten und natürlich regelmäßig Lohn und Gehalt. Klar sollte auch allen sein, dass der ein oder andere Arbeitnehmer sich Vorteile verschafft, die ihm nicht zustehen. Beispielsweise indem er sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lässt, obwohl er sehr wohl arbeitsfähig ist. Das geschieht aus verschiedenen Gründen. Ein Grund ist, dass kein Urlaub für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde und der AN trotzdem diesen Urlaub bzw. diese freien Tage dringend braucht. Ein anderer Grund ist, dass wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemaßregelt hat, der AN mit Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kontert.

Wann manche Arbeitnehmer eine AU einsetzen

Arbeitsunfähigkeit wird auch dann eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer gekündigt werden will. Zu häufig krank, bis dem Arbeitgeber der Geduldsfaden reißt und er die krankheitsbedingte Kündigung ausspricht. AU wird auch dann eingesetzt, wenn Angestellte private Dinge, wie z. B. den Bau eines Carports, eines Hauses oder aber einfach nur einer Nebenbeschäftigung nachgehen wollen. Es gibt noch hunderte weitere Gründe, warum Angestellte nicht zur Arbeit gehen wollen und sich lieber bei einem Arzt ihres Vertrauens eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen. Jene Angestellte, die nur Vorspiegeln arbeitsunfähig zu sein, werden vom Gesetz nicht geschützt. Im Gegenteil, sie begehen Betrug und verwirklichen dadurch auch weitere Straftatbestände und machen sich zudem schadenersatzpflichtig, dazu aber an anderer Stelle mehr. Andererseits reagieren manche Arbeitgeber über die Maßen streng, wenn sie ein ärztliches Attest von einem Angestellten erhalten. Manche gehen zu schnell davon aus, dass der Arbeitnehmer gar nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, denken zu schnell, dass sie betrogen werden, gehen zu schnell davon aus, dass der Arbeitnehmer eigentlich eine Kündigung provozieren will und agieren dann nicht rechtmäßig, wenn sie Detekteien mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragen oder Kündigungen aussprechen. In diesem Spannungsfeld werden häufig Gerichte angerufen, die darüber zu entscheiden haben, ob das Verhalten des einen oder auch des anderen richtig und angemessen ist. Ein Grund, auf unserer Webseite einen nicht unerheblichen Ratgeberbereich der Arbeitsunfähigkeit zu widmen.

 

II.1. Begriff der Arbeitsunfähigkeit

Zunächst einmal ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu definieren. Dabei müssen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bewusst machen, dass nicht eine Krankheit, sondern erst eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers im Krankheitsfall nach § 3 EFZG begründet.

 

II.2. Krankheit ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit

Die Rechtsprechung hat den Begriff Krankheit dahin gehend definiert, dass ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand vorliegen muss (BAG 07.08.1991 – 5 AZR 410/90). Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BAG 26.10.2016 – 5 AZR 167/16). Hierauf bauen die für alle AN geltenden Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien auf. Grundsätzlich hat ein Arzt hier die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten. Danach gilt als arbeitsunfähig, wer aufgrund von Krankheit die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Aus diesem Grunde muss eine Arbeitsunfähigkeit stets mit Bezug zur individuell geschuldeten Arbeitsleistung gesehen werden (BAG 29.1.1992 - 5 AZR 37/91).

 

II.3. Beispiele der Arbeitsunfähigkeit

Beispielsweise kann ein Pförtner mit einem gebrochenen Arm nach kurzer Erholungszeit arbeitsfähig sein, während der Mitarbeiter im Schreibdienst zu Recht weiterhin als arbeitsunfähig anzusehen sein wird. Keine AU liegt für die Zeiten vor, in denen sich der Arbeitnehmer in ärztlicher Behandlung zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken begibt, ohne dass diese Maßnahme selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Arbeitsunfähigkeit liegt vor für einen Arztbesuch und damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arzt anlässlich dieses Besuchs die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Keine Arbeitsunfähigkeit allerdings in dem Fall, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht ärztlich attestiert wird! Es kann dann eine vergütungsfortzahlungspflichtige Arbeitsverhinderung nach § 616 Abs. 1 BGB vorliegen. Diese gesetzliche Vorschrift ist jedoch im Arbeitsvertrag abdingbar; viele Arbeitgeber haben daher eine entsprechende Regelung in ihren Arbeitsverträgen, dass in diesen Fällen kein Gehalt zu zahlen ist. Ist flexible Arbeitszeit vereinbart, so muss der Arbeitnehmer den Arzttermin entsprechend außerhalb der Kernarbeitszeiten vereinbaren.

Wann keine AU gegeben ist

Keine Arbeitsunfähigkeit ist ferner gegeben bei der Teilnahme an gesundheitsfördernden oder Rehabilitationsmaßnahmen anderer Art. Auch Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz (früher: BundesseuchenG) oder dem Mutterschutzgesetz begründen keine Arbeitsunfähigkeit, mithin besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht wegen einer Krankheit. In diesen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung der Vergütungszahlung; der Arbeitgeber erhält aber die entsprechenden Aufwendungen von der Krankenkasse im Rahmen des Aufwendungsausgleichsverfahrens nach dem AAG bzw. von der zuständigen Behörde nach dem InfektionsschutzG erstattet. Keine Arbeitsunfähigkeit, die zur Entgeltzahlung verpflichtet, sind Schönheitsoperationen bzw. der Zustand nach einer solchen Operation, es sei denn, sie ist medizinisch notwendig (LAG Hamm 09.03.1988 - 1 Sa 2102/87). Strittig ist es bei der künstlichen Befruchtung. Die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2016 ist jedoch umstritten, zumal die künstliche Befruchtung zwischenzeitlich in § 27a SGB V als Krankenbehandlung anerkannt wird und die Kosten getragen werden. Auch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie regelt, dass bei künstlichen Befruchtungen die AU festzustellen ist. Jedoch liegt bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation keine Arbeitsunfähigkeit vor. Eine Schwangerschaft führt für sich allein nicht zur Arbeitsunfähigkeit; sie kann jedoch als Grundleiden für die schwangerschaftsbedingten Erkrankungen angesehen werden. Dies kann zu einem Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen führen. (MW19.9.19)

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