Das Gute für Arbeitnehmer ist, dass keine Schadensersatzklausel wirksam ist, die Arbeitnehmer stärker belastet wie die höchstrichterliche Rechtsprechung das ohnehin vorsieht. Ist also eine Schadenersatzklausel im Arbeitsvertrag zu „scharf“ formuliert, so ist sie unwirksam und es gilt ohnehin die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung. Ist eine Schadensersatzklausel „weicher“ formuliert als das, was die Gerichte ausurteilen, ist die Klausel wirksam und hat daher für den Arbeitnehmer Vorteile.
Das führt dazu, dass Arbeitgebern geraten wird, auf eine Schadensersatzklausel im Arbeitsvertrag komplett zu verzichten, da sie entweder unwirksam ist oder aber den Arbeitnehmer bevorteilt, ihn also besser stellt, als wenn gar nichts im Arbeitsvertrag geregelt worden wäre.
Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Grundsätzlich ist es so, dass Arbeitnehmer nur dann für durch sie verursachte Schäden haften, wenn sie für den Schaden verantwortlich sind, indem sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben. Selbst dann, wenn sie sehr grob fahrlässig gehandelt haben, ist die Haftung meistens sehr begrenzt. Üblicherweise wird kein höherer Schadenersatz dem Arbeitgeber zugesprochen wie 3 Bruttomonatsgehälter. Das ist zwar keine starre Obergrenze, aber tägliche Praxis. Wer also eine 200.000 € teure Maschine fährt, muss keine Angst haben, an den Arbeitgeber 200.000 € zahlen zu müssen, wenn durch normale Fahrlässigkeit die Maschine Totalschaden erleidet (oder ein Kran oder ein medizinisches Gerät). Dazu mehr Urteile auch mehr auf unseren Urteilsseiten.
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