Weihnachtsgeld häufig im Arbeitsvertrag geregelt
Das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung wird häufig im Arbeitsvertrag geregelt. Meist ist vereinbart, dass 50 % des üblicherweise verdienten Bruttolohns als Weihnachtsgeld ausbezahlt wird. Es kann aber auch ein ganzes Bruttogehalt sein oder auch ein Vielfaches davon. Letztlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld, was ihm arbeitsvertraglich versprochen wurde.
Aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Weihnachtsgeldes kann auch ausgeschlossen werden. Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, dass es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um eine nur freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, über die er jedes Jahr neu entscheiden kann. Ist die Klausel wirksam (viele solcher Klauseln sind falsch gestaltet und daher – zum Leidwesen der Arbeitgeber und zum Glück für Arbeitnehmer – unwirksam) dann kann der Arbeitgeber jedes Jahr neu entscheiden, ob es das Weihnachtsgeld gibt oder nicht. Für Arbeitnehmer ist deshalb ein solcher wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt ungünstig. Günstig wird diese Regelung nur dann, wenn sie nicht wirksam in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden ist.
Vertragsklauseln fachanwaltlich prüfen lassen
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Weihnachtsgeld nicht bezahlen und sich auf seine Klausel berufen, lassen Sie die Klausel rechtlich fachanwaltlich überprüfen.
Wenn Sie als Arbeitgeber wissen wollen, ob Ihre Klausel wirksam ist, fragen Sie uns. Wenn Sie als Arbeitgeber vorhaben, Weihnachtsgelder zu zahlen, sich aber auch für die nächsten Jahre vorbehalten wollen, nur dann Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn die wirtschaftliche Lage das zulässt, dann sollten Sie eine solche Klausel nicht selbst entwerfen oder irgendwo abschreiben, sondern sich ebenfalls fachanwaltlichen (unseren) Rat einholen. Dafür sind wir da.
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