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Befristung und Kurzarbeitergeld

Wann sind Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, Kurzarbeitergeld-berechtigt?

Auch befristet Beschäftigte sind hinsichtlich Kurzarbeitergeld bezugsberechtigt. 

Auf die Dauer der Befristung kommt es dabei nicht an. Normalerweise sollen Arbeitsagenturen kein Kurzarbeitergeld bezahlen, wenn sich Arbeitnehmer in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Die befristete Beschäftigung endet naturgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings wurde in den bei uns vorliegenden Fällen unserer Mandanten Kurzarbeitergeld auch für diese befristet beschäftigten Arbeitnehmer bisher bewilligt. Ob das richtig ist, darüber könnte man sich ebenfalls streiten. Da es aber gut für Arbeitgeber ist, lassen wir das so stehen.

Problematisch könnten Fälle sein, in denen beispielsweise ein befristetes Arbeitsverhältnis zum 01.05.2020 ausläuft, Arbeitgeber und Arbeitgeber sich jedoch auf eine Fortsetzung über den 01.05.2020 hinaus einigen. Bekommt der Arbeitnehmer in diesem Fall ab dem 01.05.2020 weiterhin Kurzarbeitergeld?

Es könnte sich bei der Weiterbeschäftigung über den 01.05.2020 hinaus um eine Neueinstellung des Arbeitnehmers handeln. Für Neueinstellungen von Arbeitnehmern während der Kurzarbeiterzeit zahlen die Arbeitsagenturen normalerweise kein Kurzarbeitergeld. Bei einer Weiterbeschäftigung nach Ende der Befristung kann es also gut sein, dass ab diesem Zeitpunkt kein Kurzarbeitergeld mehr von den Agenturen bezahlt wird.

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Zwingende Gründe für eine Weiterbeschäftigung

Üblicherweise sollen die Agenturen nur dann Kurzarbeitergeld weiterhin zahlen, wenn es einen zwingenden Grund für die Weiterbeschäftigung gibt. Zwingende Gründe können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Betrieb dringend einen bislang lediglich befristet beschäftigten Meister zur Weiterführung der Betriebstätigkeit benötigt. Der Meister darf in diesem Fall aber auch nicht aus der Stammbelegschaft rekrutiert werden können, sonst wäre es kein zwingender Grund mehr.

Ob es ein zwingender Grund ist, dass man einen Mitarbeiter zwei Jahre lang eingearbeitet hat und jetzt bei Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses dessen Fähigkeiten und Kenntnisse für den Betrieb verliert, um dann nach Ablauf der Kurzarbeitszeit in einem oder zwei Monaten einen neuen Mitarbeiter einstellen muss, der dann wieder 2 Jahre einzuarbeiten ist, ist fraglich.

Wir meinen, dass das einen zwingenden Grund darstellen „könnte“. Das gilt wahrscheinlich aber eher für Mitarbeiter mit hoch anzusetzenden Fähigkeiten und besonders langer erforderlicher Einarbeitungszeit. Wahrscheinlich ist es eher kein zwingender Grund bei Mitarbeitern, die beispielsweise als Reinigungskräfte ohne Einarbeitungszeit eingestellt werden können.

In der bisherigen Literatur und Rechtsprechung finden wir zu dieser Thematik sehr wenig.

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Hinweis für die Praxis

Unser praktischer Hinweis geht deshalb dahin, dass, wer jetzt als Arbeitgeber sieht, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausläuft, zu dem er aller Wahrscheinlichkeit nach Kurzarbeitergeld beantragen will, Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufgenommen werden sollte, um diese Problematik vorab zu erörtern.

Man muss der Agentur für Arbeit klarmachen, dass man den Mitarbeiter seit geraumer Zeit eingearbeitet und eingesetzt hat. Man würde einen wichtigen Mitarbeiter verlieren, wenn man die Befristung nicht aufhebt. Je nachdem, wie die Agentur reagiert, kann man zumindest einschätzen, ob man Kurzarbeitergeld erhält oder nicht.

Wenn man den Mitarbeiter trotzdem behalten will, obwohl die Agentur meint, kein KUG zahlen zu wollen, dann kann man im Nachgang versuchen, das Kurzarbeitergeld einzuklagen. Aus unserer Sicht spart sich die Agentur für Arbeit keinen Cent, wenn sie Arbeitslosengeld zahlt oder Kurzarbeitergeld. Sie sollte deshalb wohl eher Kurzarbeitergeld gewähren.

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Entfristung und Kurzarbeitergeld

Ein weiterer Ansatzpunkt ist, überprüfen zu lassen, ob die Befristung von Anfang an unwirksam war. Hat der Arbeitgeber Fehler gemacht, zum Beispiel die Schriftform nicht gewahrt, dann befindet sich der Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Agentur bezahlt dann KUG.

Ebenso kann im Einzelfall bereits vor Monaten dem befristet eingestellten Mitarbeiter ein Schreiben zugegangen sein, in dem der AG die Entfristung erklärt hat, weil der Mitarbeiter so gut ist. In der Regel müssen sich Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Befristung arbeitslos melden. Deshalb fragen Mitarbeiter regelmäßig 3 Monate vor Ablauf der Befristung ihren Arbeitgeber, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird oder nicht. In aller Regel beantworten Arbeitgeber diese Frage und damit steht fest, dass spätestens 3 Monate vor Ende der Befristung eine Entfristung eingetreten ist. Läuft also ein befristetes Arbeitsverhältnis zum 1. Mai aus, dann hat der Arbeitgeber wahrscheinlich schon am 1. Februar oder davor über die Befristung mit dem Mitarbeiter gesprochen.

Sollte einvernehmlich die Befristung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu einem Zeitpunkt aufgehoben worden sein, wo Kurzarbeit noch nicht zur Diskussion stand, dann muss es unproblematisch sein, das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortzusetzen, da das Befristungsende einvernehmlich zu einem viel früheren Zeitpunkt aufgehoben worden ist. KUG müsste gewährt werden.

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