Zustellungen per Boten führen dazu, dass der Empfänger zeitnah das Schriftstück erhält. Wird vom Empfänger zu einem späteren Zeitpunkt bestritten, dass er das Schreiben erhalten hat, muss der Versender den Boten als Zeugen dafür benennen, dass das Schriftstück tatsächlich dem Empfänger zugestellt wurde. Bei eigenem Personal, das als Bote beauftragt wird, ist die Frage, ob das Gericht dem Boten glaubt und dem Empfänger nicht glaubt.
Das Nicht-Glauben der Aussage des Empfängers muss das Gericht begründen. Es muss also begründeten Anlass daran haben, dass der Empfänger die Unwahrheit vor Gericht sagt. Diese begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Empfängers müssen sich später im Urteil des Gerichts wiederfinden. Hat das Gericht keine Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Empfängers muss das Gericht dem Empfänger glauben, dass er das Schriftstück nicht erhalten hat.
Was passiert bei widersprüchlichen Aussagen?
Glaubt das Gericht dem Empfänger, dass das Schriftstück nicht zugegangen ist und glaubt das Gericht auch dem Boten, dass das Schriftstück zugestellt wurde, dann ist klar, dass einer von beiden vor Gericht lügt.
Weiß aber das Gericht nicht, wer von beiden lügt, und kann das Gericht nicht begründen, warum es einem von beiden nicht glaubt, dann wird in einem solchen Fall derjenige den Prozess verlieren, der nachweispflichtig ist. Im Falle einer Kündigung also der Arbeitgeber. Rechtssicher stellt man deshalb nicht per Boten zu sondern per Gerichtsvollzieher wenn Anlass zu Zweifeln an der Ehrlichkeit des Empfängers bestehen.
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