Bei Schriftstücken, die nicht im Original dem Empfänger zugehen müssen, zum Beispiel bei Abmahnungen, können diese per E-Mail oder den anderen, oben genannten Zustellungsformen dem Empfänger gesandt werden. Letztlich muss aber dann, wenn der Empfänger bestreitet, diese Information erhalten zu haben, der Versender nachweisen, dass er nicht nur die Information verschickt hat, sondern auch, dass diese Information den Empfänger erreicht hat.
Nachweisschwierigkeiten bei E-Mail, SMS, Fax o. ä.
Bei den oben genannten Zustellungsformen ist das nur sehr schwer möglich. Man bekommt keine Bestätigung, dass derjenige, der die Information erhalten sollte, auch die Information erhalten hat. Selbst bei SMS oder WhatsApp kann man nicht sicher davon ausgehen, dass der Handybesitzer die SMS oder die Nachricht tatsächlich gelesen hat. Schließlich kann es auch die Ehefrau oder Freundin sein, die diese SMS gelesen hat. Schon ist die Abmahnung nicht dem Arbeitnehmer zugegangen und dann die möglicherweise ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung unwirksam. Bestätigt der Empfänger allerdings den Zugang der Nachricht, dann ist gegen diese Zustellungen nichts einzuwenden.
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