Wird eine Kündigung im Arbeitsrecht ausgesprochen muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist für die Erhebung beträgt lediglich drei Wochen.
Fristbeginn bei der Kündigungsschutzklage ist Zugang der Kündigung
Die Frist beginnt zu laufen, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Der Arbeitnehmer hat die Kündigung erhalten, wenn er sie Original unterzeichnet vom Arbeitgeber ausgehändigt erhalten hat oder wenn der Arbeitgeber die Original unterzeichnete Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers oder sonst in seinen Hoheitsbereich verbracht hat. Bei dem Einwurf in den Briefkasten muss der Einwurf so frühzeitig am Tag passieren, dass der Arbeitnehmer zusammen mit der üblicherweise eingeworfenen Post die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Dann beginnt an diesem Tag die dreiwöchige Kündigungsschutzklage – Frist zu laufen.
Kündigungsschutzklage – Fristversäumung
Versäumt der Arbeitnehmer die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung als wirksam. Es gibt auch Wiedereinsetzungsmöglichkeiten unter bestimmten Umständen, die zu einem späteren Zeitpunkt dargestellt werden sollen. Für Arbeitnehmer ist es daher äußerst wichtig, die Klage fristgerecht bei Gericht einzureichen oder einreichen zu lassen.
Wann ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich?
Die Kündigungsschutzklage ist erfolgreich, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt hat, wenn also die verhaltensbedingte Kündigung, die betriebsbedingte Kündigung oder die personenbedingte Kündigung nicht greift.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage
Mit der Kündigungsschutzklage wird das Ziel verfolgt, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Die Kündigungsschutzklage ist keine Klage auf Abfindung
Die Kündigungsschutzklage ist nicht auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet, sondern auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Mit der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer behaupten, dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde und deshalb unwirksam ist und deshalb das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Form weiterbesteht.
Wie wird eine Kündigungsschutzklage eingereicht?
Die Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer selber bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Er kann noch einen Anwalt beauftragen, die Klage einzureichen. Will der Arbeitnehmer die Klage selber einreichen so kann er dies bei der Rechtsantragsstelle bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht tun. Die Rechtsantragsstelle formuliert die Kündigungsschutzklage von sich aus. Der Arbeitnehmer sollte wenigstens die schriftliche Kündigung mit zu der Rechtsantragsstelle nehmen, damit die Kündigungsschutzklage von dort formuliert und gleich bei Gericht eingereicht werden kann. Es besteht kein Anwaltszwang im Kündigungsschutzklageverfahren in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Muster Kündigungsschutzklage
Selbstverständlich gibt es auch für Kündigungsschutzklagen ein Muster. Wenn Sie diesem Link folgen, kommen direkt Sie zu einem Muster einer Kündigungsschutzklage die Sie selber vervollständigen und bei Gericht einreichen können. Selbstverständlich sollte man wissen, was man tut und deshalb raten wir dringend an, einen (Fach-) Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.
In Kürze wird hier ein Muster eingefügt, bitte fragen Sie bis dahin unter 0421/3362310
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