Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ist geregelt im Bundesdatenschutzgesetz. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt:
I. ein Benachteiligungsverbot und zum anderen
II. einen Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
III. ein Nachwirken des Sonderkündigungsschutzes und Benachteiligungsverbots
I. Benachteiligungsverbot
Das Bundesdatenschutzgesetz normiert ein Benachteiligungsverbot. Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Schon aufgrund dieses Benachteiligungsverbots ist der Arbeitgeber gehindert eine Änderung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses des Datenschutzbeauftragten zu seinen Ungunsten vorzunehmen. Er darf außerdem beispielsweise nicht von Vergünstigungen wie Weihnachtsgeldern oder Gratifikationen ausgenommen werden.
II. Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Beim Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte muss zunächst unterschieden werden zwischen:
1. Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz
2. Kündigung Arbeitsvertrag des Datenschutzbeauftragten
1. Widerruf der Bestellung
Ist ein Datenschutzbeauftragter erst einmal bestellt, so kann diese Bestellung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Sollte dies der Fall sein, so ist auch eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ausnahmsweise notwendig. Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten kann nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe „Datenschutz“ wirksam widerrufen werden.
2. Kündigung Arbeitsvertrag des Datenschutzbeauftragten
Daneben regelt das Bundesdatenschutzgesetz, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags des Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) berechtigen, sprich ein wichtiger Grund vorliegt wie beim Widerruf der Bestellung.
Voraussetzung für den Sonderkündigungsschutz ist allerdings, dass ein Datenschutzbeauftragter seitens des Arbeitgebers gesetzlich zu bestellen ist und dieser nicht freiwillig bestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Wird ein Datenschutzbeauftragter freiwillig gestellt, so genießt dieser keinen Sonderkündigungsschutz.
III. Nachwirken des Sonderkündigungsschutzes und des Benachteiligungsverbots
Durch das Bundesdatenschutzgesetz wird außerdem ein Nachwirken des Sonderkündigungsschutzes und des Benachteiligungsverbots geregelt.
Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, es liegt wiederum ein wichtiger Grund vor, weshalb der Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Auch das Benachteiligungsverbot gilt weiter.
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