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Tatkündigung

Die „Tatkündigung“ und die „Verdachtskündigung“ müssen unterschieden werden. Wer nicht weiß, was eine Tatkündigung ist, der weiß auch nicht, was eine Verdachtskündigung ist. Wie das Zusammenspiel beider ist, wird nachfolgend erläutert. Tauchen sie ein in feinstes Arbeitsrecht!

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Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen der Begehung einer strafbaren Handlung oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kündigen, ist zwischen der Tatkündigung und der Verdachtskündigung zu unterscheiden. Tat- und Verdachtskündigung beziehen sich zwar beide auf die Straftatbegehung bzw. eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Trotzdem handelt es sich um zwei voneinander unabhängige eigenständige Kündigungsgründe, bei denen die Wirksamkeit der Kündigung vom Gericht nach jeweils eigenen Kriterien zu beurteilen ist.

I. Der Begriff der Tatkündigung

II. Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Tatkündigung

III. Klagefrist bei einer Tatkündigung  

 

I. Der Begriff der Tatkündigung

Bei der Tatkündigung entschließt sich der Arbeitgeber zur Kündigung, weil er der Überzeugung ist, dass der Arbeitnehmer die strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deshalb unzumutbar ist.

II. Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Tatkündigung

Die Tatkündigung kann ebenso wie die Verdachtskündigung als außerordentliche (fristlose) oder ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausgesprochen werden. Es handelt sich um einen Fall der verhaltensbedingten Kündigung. Für die Tatkündigung gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen, die in den Erläuterungen zur fristlosen Kündigung sowie zur verhaltensbedingten Kündigung angestellt worden sind. Lediglich die Abmahnung, die zur Vermeidung der Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie der ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vor der Kündigung zu erfolgen hat, ist bei der Tatkündigung entbehrlich. Im Gegensatz zur Verdachtskündigung, bei welcher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dem Verdacht der Straftatbegehung bzw. schwerwiegenden Pflichtverletzung anhören muss, da die Kündigung sonst unwirksam ist, bedarf es einer solchen Anhörung bei der Tatkündigung nicht. Bei der Tatkündigung steht nach der Überzeugung des Arbeitgebers das strafbare Verhalten bzw. die schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers fest. Einer Aufklärung des Sachverhalts durch Anhörung des Arbeitnehmers bedarf es daher nicht. Da es sich bei der Tat- und Verdachtskündigung um zwei eigenständige Kündigungsgründe handelt, ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Tat- und/oder Verdachtskündigung zum jeweiligen Kündigungsgrund anzuhören. Tut er dies nicht, ist/sind die Kündigung (en) gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Arbeitgeber sollten daher unbedingt darauf achten die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Tatkündigung und einer Verdachtskündigung vorzunehmen.

III. Klagefrist bei einer Tatkündigung

Bestreitet der Arbeitnehmer sich strafbar gemacht zu haben oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen zu haben und hält er die ihm gegenüber ausgesprochene Tatkündigung deshalb oder aus anderen Gründen für unwirksam, hat er die Möglichkeit sich mit einer sog. Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Arbeitnehmer müssen unbedingt darauf achten, dass sie die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist angegriffen, wird die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis ist bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sofort und bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Der Arbeitnehmer ist seinen Job dann los. Arbeitnehmer gehen daher auf Nummer sicher, wenn sie sofort nach Erhalt der Kündigung einen Anwalt aufsuchen und Kündigungsschutzklage einreichen lassen.

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