Wer bei einem Diebstahl erwischt wird, muss mit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Dies gilt für alle Vermögensdelikte, also auch bei Betrug oder Unterschlagung.
Diebstahl geringwertiger Sachen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings besondere Regelungen für den Diebstahl im geringen Umfang aufgestellt. Dabei ging das BAG von Werten unter fünf Euro aus. So im berühmten Emily-Fall, wo es um die Einlösung von Pfandbons ging. Die damals ausgesprochene fristlose verhaltensbedingte Kündigung wurde vom BAG als unwirksam angesehen, da die Arbeitnehmerin sich noch niemals vorher etwas zu Schulden hat kommen lassen. Das Vertrauenskapitalkonto von Emily war daher so hoch, dass durch die einmalige Verfehlung in nur sehr geringem Umfang dieses nicht vollständig aufgebraucht wurde sondern noch ein Rest an Vertrauen vorhanden war, dass es dem Arbeitgeber zumutbar macht, das Arbeitsverhältnis doch noch fortzusetzen.
Diese Rechtsprechung wird abgelehnt, da es die Grenzen verwischt. Diebstahl bleibt Diebstahl und muss mit einer fristlosen Kündigung sanktioniert werden können. Werden erst einmal die Grenzen verwischt, kann kein Arbeitgeber sicher sein, nicht bestohlen zu werden. Auch für Arbeitnehmer wäre es wünschenswert, dass klar geregelt ist, dass bei Diebstahl die fristlose Kündigung wirksam ist.
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