Wir haben derzeit in unserer Bearbeitung den Fall eines Arbeitgebers, der einem Betriebsratsvorsitzenden kündigen will, da der Betriebsratsvorsitzende als Schankkellner einen weiteren Arbeitnehmer, der ihm an der Theke helfen sollte, gewürgt hat, so dass dieser eine Kopfverletzung erlitt.
Allein dieses Beispiel zeigt, dass die Gewaltanwendung zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung mehr als geeignet ist. Die erste Instanz hat im obigen Fall bereits der Betriebsratsvorsitzende verloren, die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch der Kündigung wurde durch das Gericht ersetzt. Die zweite Instanz ist derzeit anhängig und die Aussichten sind für den Arbeitgeber positiv.
Klar muss jedem Arbeitnehmer sein, dass wenn er einen anderen angreift, sei es sein Kunde, sei es ein Arbeitskollege oder sei es der Arbeitgeber selber, er mit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung rechnen muss. Eine Abmahnung ist in der Regel bei derartigen, groben Verfehlungen entbehrlich.
Dies gilt auch bei Schlägereien, die zur Folge haben können, dass beiden Parteien gegenüber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich einer der beiden Schläger ausschließlich verteidigt hat. Dies nachzuweisen fällt Arbeitnehmern in der Regel sehr schwer. Angeraten werden kann deshalb nur, sich während der Arbeitszeit jeglicher körperlicher Auseinandersetzung zu entziehen.
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