Privates Internet-Surfen während der Arbeitszeit führt dazu, dass Arbeitszeitbetrug begangen wird. Wer privat im Internet surft, dies während der Arbeitszeit, spiegelt dem Arbeitgeber vor, dass er arbeitet obwohl er in Wahrheit keine Arbeitsleistung erbringt. Eine Täuschungshandlung liegt daher vor. Die Vermögensverfügung des Arbeitgebers aufgrund dieser Täuschungshandlung erfolgt durch Auszahlung des Lohns. Schon ist der Betrugstatbestand erfüllt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist bei Arbeitszeitbetrug möglich. Je größer der Arbeitszeitbetrug ist, desto eher kann auch ohne vorherige Abmahnung sofort die fristlose verhaltensbedingte Kündigung wirksam ausgesprochen werden.
Arbeitnehmer werden daher dringend davor gewarnt, zu häufig im Internet privat zu surfen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber die Möglichkeit haben, durch Auslesen der Logfiles zu erkennen, wann der Arbeitnehmer im Internet war, wo er war und wie lange.
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