Wer zu spät zur Arbeit erscheint, hat grundsätzlich mit einer Abmahnung zu rechnen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wird erst bei mehrfacher Verspätung wirksam ausgesprochen werden können. Letztlich ist aber der Einzelfall und auch die Dauer der Verspätung entscheidend.
Wer als Arbeitnehmer 20 Jahre nie zu spät gekommen ist und nun einmal vor 4 Monaten 5 min zu spät kam und nun erneut aufgrund schlechter Witterung 5 Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, wird wohl keine Kündigung fürchten müssen, zumindest keine wirksame, verhaltensbedingte Kündigung.
Anders ist es bei dem Arbeitnehmer, der erst seit 2 Monaten im Betrieb beschäftigt ist und bereits zweimal jeweils 2 Stunden verspätet zur Arbeit kam und entsprechende Abmahnungen erhalten hat. Kommt er erneut zu spät, dürfte die Kündigung sicher wirksam sein.
Wir haben Kanzleistandorte in folgenden Städten:
Widenmayerstraße 18
80538 München
Tel.: 089 23888480
Fax: 089 238884829
Mail: kontakt@ra-wittig.deKanzlei Köln
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel.: 0221 29289830
Mail: kontakt@ra-wittig.deKanzlei Hamburg
Gänsemarkt 35
20354 Hamburg
Tel.: 040 34107630
Fax: 040 341076350
Mail: kontakt@ra-wittig.deKanzlei Bremen
Domshof 18-20
28195 Bremen
Tel.: 0421 3362310
Fax: 0421 33623150
Mail: kontakt@ra-wittig.deKanzlei Berlin
Uhlandstraße 29
10719 Berlin
Tel.: 030 206 787 57 -0
Fax: 030 206 787 57-9
Mail: kontakt@ra-wittig.deKanzlei Hannover
Ludwig-Barnay-Str. 2
30175 Hannover
Tel.: 0511 69684450
Fax: 0511 69684459
Mail: kontakt@ra-wittig.deKanzlei Nürnberg
Südwestpark 67
90449 Nürnberg
Tel.: 0911 24271220
Fax: 0911 24271229
Mail: kontakt@ra-wittig.de