Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

10 wichtige Fragen für Arbeitnehmer zum Thema Kündigung

Hier geht es darum, was man als Arbeitnehmer sofort beachten muss, wenn man eine Kündigung erhalten hat.

Sie haben eine Kündung erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Auf dieser Seite finden Sie die ersten Schritte. Außerdem erklären wir Ihnen, wie wir Sie als Kanzlei und Expertinnen und Experten für Arbeitrecht unterstützen können. Bei Fragen zu Ihrer Kündigung können Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns aufnehmen. Unsere 19 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne.

Inhalt

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1. Bei Kündigung: Ruhe bewahren!

Als Arbeitnehmer wurde Ihnen eine Kündigung übergeben (oder man teilt Ihnen mit, dass Sie eine bekommen werden). Jetzt: Ruhe bewahren! Durch Anschnauzen, Beleidigen oder Verprügeln des Chefs oder vor Kollegen über den Chef oder Betrieb herziehen ist nichts gewonnen, im Gegenteil: Auch nach Ausspruch einer fristgerechten Kündigung kann noch eine fristlose Kündigung nachgeschoben werden, die dann u. U. wirksam ist. Ruhe bewahren und die Kündigung entgegennehmen, vor Gericht gewinnen und genießen, das ist wichtig. Hier im Vorfeld die Ruhe zu verlieren kostet oft auch erst den Arbeitsplatz. Wie man die Kündigung annimmt, siehe unter 2.

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2. Kündigung entgegennehmen!

Die Kündigung selbst müssen Sie entgegennehmen. Sonst nichts. Sie …

  • müssen die Kündigung nicht quittieren
  • sollten nie etwas unterschreiben, egal was!
  • müssen ein Einschreiben mit Rückschein nicht selbst bei der Post abholen
  • müssen auch im Urlaubsfall Ihren Briefkasten regelmäßig leeren lassen und auch die Briefe lesen lassen, falls eine Kündigung dabei ist. Die Fristen, zum Beispiel für die Einlegung der Kündigungsschutzklage, laufen in der Regel ab Einwurf in Ihren Briefkasten. Ab nun muss innerhalb von 3 Wochen die Klage eingereicht werden. Sonst ist alles schon vorbei.
  • müssen nicht an einem Gespräch teilnehmen, bei dem es ausschließlich um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ausschließlich um die Änderung des Arbeitsvertrages geht. Aufhebungsgespräche zum Arbeitsvertrag dürfen Sie ablehnen.
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3. Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht erheben!

Um sich alle Optionen offenzuhalten (neuen Job suchen, alten Arbeitsplatz behalten, Abfindung erstreiten) müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wir raten dringend dazu an, immer Klage gegen eine Kündigung zu erheben, auch wenn Sie denken, die Kündigung erfolgte zu Recht. Fragen Sie einen (Fach-) Anwalt für Arbeitsrecht (Spezialist), bevor Sie die Frist versäumen lassen. Die Frist der Klage gegen die Kündigung beginnt auch, wenn Sie im Urlaub sind! Besser zu früh gegen die Kündigung klagen als zu spät! Denn wenn es zu spät ist, ist es zu spät.

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4. Den richtigen Anwalt für Ihre Kündigung im Arbeitsrecht suchen!

Wer ist der richtige Anwalt im Kündigungsfall für Sie? Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist die richtige Wahl. Spezialist im Arbeitsrecht ist der „Fach-Anwalt“ für Arbeitsrecht. Nur wenige Anwälte dürfen sich so nennen, der Begriff ist geschützt. Mehr zur Suche nach dem richtigen Anwalt für Ihre Kündigung finden Sie unter„Anwalt für Arbeitsrecht“.

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5. Agentur für Arbeit besuchen!

Unverzüglich nach Zugang der Kündigung muss die Agentur für Arbeit (AA) aufgesucht werden. Das gilt auch, wenn in der Kündigung des Arbeitgebers dazu kein Hinweis vorhanden ist. Die AA muss aber, wenn die Kündigungsfrist länger als 3 Monate ist, erst spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsvertrages aufgesucht werden. Dies gilt auch bei befristeten Verträgen. Versäumt man diese Frist, ist mit Sperrzeiten zu rechnen. Mehr dazu auf den Seiten der Agenturen für Arbeit.

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6. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden!

Sperrzeiten zu vermeiden gehört zum Handwerkszeug eines (Fach-) Anwalts für Arbeitsrecht. Sie selbst können schnell eine Sperrzeit kassieren, wenn Sie nicht höllisch aufpassen.
Jeder

enthält die Gefahr, dass eine Sperrzeit verhängt wird. Wie man das verhindert? Nichts unterschreiben, vor jeder Unterschrift oder Einigung einen (Fach-) Anwalt für Arbeitsrecht fragen und in jedem Fall alles lesen was zum Thema Aufhebungs-, Abwicklungs- oder Auflösungsvertrag geschrieben wurde. Dort auch mehr Infos zu gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten.

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7. Lohnt sich ein Anwalt – Rechtsschutzversicherung abschließen!

Die Kosten eines Anwalts richten sich nach

  • einer Vereinbarung über die Vergütung
    Die sogenannte Vergütungsvereinbarung, meist ab 250 € netto zzgl. MwSt. (ca. € 300,- brutto) je 60 Minuten bei erfahrenen (Fach-) Anwälten für Arbeitsrecht, mindestens aber nach dem sogenannten Streitwert. Hier erfolgt eine Vergütung, die dem Aufwand entspricht.
  • oder die Kosten des Anwalts berechnen sich nach dem Streitwert
    Je mehr Sie sich streiten, desto höher wird der Streitwert und desto teurer wird der Anwalt. Dies nahezu unabhängig vom Aufwand.
    Die Höhe der Kosten teilt Ihnen auf Anfrage immer der beratende Anwalt mit. Es gibt kaum Fälle, in denen es sich nicht lohnt, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu beauftragen.
    Allein das Verhindern der Sperrzeit ist die Gebühr wert, vor allem auch dann, wenn eine Abfindung zu erwarten ist. Was nutzt die Abfindung von 3 Gehältern, wenn Sie sich im Gegenzug eine 3-monatige Sperrzeit eingehandelt haben?

Zur Rechtsschutzversicherung (RSV) bei einer Kündigung:

Haben Sie schon eine RSV abgeschlossen, dann übernimmt die RSV die Kosten des Anwalts für den Kündigungsschutzprozess. Ist die Kündigung im Raum, bevor eine RSV abgeschlossen wurde, wird eine dann erst neu abgeschlossene RSV genau für diesen Rechtsstreit keine Deckung mehr erteilen, also keine Kosten übernehmen. Trotzdem bietet es sich an, eine RSV jetzt noch abzuschließen. Mehr zur RSV unter Rechtsschutzversicherung.

Prozesskostenhilfe

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, nach Erhalt einer Kündigung einen Prozess zu bezahlen, dann gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Hierüber berät Sie ihr beratender Anwalt für Arbeitsrecht.

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8. Abfindung aushandeln

Ob man eine Abfindung aushandeln möchte oder lieber (siehe unter 9,) den Arbeitsplatz behalten möchte, muss nach Zugang der Kündigung schnell beantwortet werden. Denn die Antwort gibt die Taktik des Verfahrens vor. „Verhandeln“ setzt Verhandlungsgeschick voraus, natürlich auch Erfahrung. Im Arbeitsrecht gilt nichts anderes. Wer nur Wissen, aber keine Erfahrung hat, wer nur Erfahrung hat, jedoch nicht „verhandeln“, also „verkaufen“ kann, wird keine angemessenen Ergebnisse erzielen. Die Abfindung zu verhandeln ist das Herzstück des praktischen Arbeitsrechts im Prozess vor dem Arbeitsgericht. Deshalb hier nur ganz kurz einige Punkte, die die Abfindungshöhe beeinflusst:

  • Je wirksamer die Kündigung sein wird, desto weniger Abfindung
  • Und umgekehrt, je unwirksamer eine Kündigung sein wird, desto mehr Abfindung
  • Je mehr der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nie wieder im Betrieb sehen will, desto höher die Abfindung
  • Je weniger der Arbeitnehmer bereit ist, in den Betrieb zurückzukehren, desto niedriger die Abfindung
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9. Oder den Arbeitsplatz behalten?

Will der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung seinen Arbeitsplatz behalten, gibt es nur zwei Wege:

  • den Arbeitgeber überzeugen, dass er die Kündigung „zurücknimmt“ oder
  • vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.

Problem ist meist, dass der Arbeitgeber derart Druck aufbaut, dass die Arbeitnehmer Angst haben, in den Betrieb zurückzukommen, und sich dann doch auf eine Abfindung einlassen.

Dazu Folgendes:

Der ruhige, sachlich argumentierende Arbeitnehmer hat die besseren Chancen:

Wer bei Entgegennahme der Kündigung ruhig bleibt, im Gerichtsprozess souverän auftritt und vor allem sachlich bleibt, von Anfang an ehrlich sagt, dass er den Arbeitsplatz behalten will, bereit ist auch während des Prozesses zu arbeiten, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während des Prozesses einreicht, sondern sein Bestes gibt, nicht über den Betrieb schimpft, Sonderschichten anbietet, der wird in der Regel nach einem gewonnenen Prozess weiter beschäftigt werden und hat so gute Chancen, auch nicht noch einmal gekündigt zu werden.

Der aufbrausende, auf sein Recht pochende, unsachliche Arbeitnehmer

Wer sich als Arbeitnehmer dagegen nach einer Kündigung mit einem Verhalten auszeichnet, das den Arbeitgeber glühen lässt, wer derart unsachlich argumentiert oder von seinem Anwalt argumentieren lässt, dass der Arbeitgeber genötigt wird, eine oder mehrere weitere Kündigungen nachzulegen, wer Interna ausplaudert und den Geschäftsführer versucht, strafrechtlich belangen zu lassen, der wird selten einem langen und erfüllten Arbeitsleben in diesem Betrieb entgegensehen. Das jedenfalls sind unsere Erfahrungen.

 

Taktikwechsel im Arbeitsrecht kann unmöglich sein

Deshalb ist wichtig, sich frühzeitig zu entscheiden, was man will: Sachlich gewinnen und in Ruhe weiterarbeiten, oder unsachlich das Fass zum Überlaufen bringen.

Der Schritt von „Arbeitsplatz behalten“ zum Wunsch „möglichst hohe Abfindung“ ist dabei wesentlich besser zu gehen als andersrum. Denn wurde erst mal richtig scharf argumentiert, sodass der Arbeitgeber kocht (was erforderlich ist, damit eine Abfindung erreicht wird und nicht der Arbeitgeber entgegen dem Wunsch des Arbeitnehmers doch noch die Kündigung zurücknimmt), ist der Arbeitsplatz kaum noch zu retten. Die falsche taktische Entscheidung am Anfang verbaut so manchen Weg.

Klar ist: Wer den Prozess gewinnt, hat erst mal gewonnen. Aber der Arbeitgeber kann täglich neu kündigen. Jeder macht Fehler, die Frage ist nur, ob der Arbeitgeber den Aufwand betreibt, die Fehler auch zu finden. Je mehr der Arbeitnehmer den Arbeitgeber geärgert hat, desto höher wird dessen Bereitschaft zu einem hohen Aufwand sein, den Arbeitnehmer zu überführen. Dazu mehr auch bei verhaltensbedingter Kündigung.

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10. Freistellung oder arbeitsunfähig? Taktik!

Der Arbeitgeber kann 3 Dinge tun:

  • nicht freistellen
  • widerruflich freistellen
  • unwiderruflich freistellen

Vorab:

  • Lassen Sie sich eine Freistellung immer schriftlich geben
  • Weigert sich der Arbeitgeber, suchen Sie sich einen Zeugen.
  • Haben Sie keinen Zeugen, schreiben Sie den Arbeitgeber an und teilen ihm mit, dass er Sie mündlich freigestellt hat und Sie aber arbeiten wollen und sofort kommen, wenn er es sagt. Das Schreiben sollten Sie dem AG nachweislich zugestellt haben.

Keine Freistellung:
Hat der AG Sie nicht freigestellt, müssen Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten.

Jetzt kommt es darauf an:

Wollen Sie den Arbeitsplatz?
Wollen Sie den Arbeitsplatz behalten (und keine Abfindung) ist das eine gute Möglichkeit, den AG zu überzeugen, dass Sie der Richtige auf dem richtigen Platz sind, er sich auf Sie verlassen kann. Geben Sie Gas! Die Chance sollten Sie nutzen und nicht krank sein, wenn möglich.

Wollen Sie eine Abfindung?
Wenn Sie eine Abfindung wollen (und nicht den Arbeitsplatz), ist es jetzt für Sie schlecht gelaufen. Sie wollen nicht mehr arbeiten, müssen aber. Aus taktischer Sicht müssen Sie aber so tun, als hätten Sie Interesse am Arbeitsplatz und würden um ihn kämpfen, als wenn es um ihr Leben ginge. Gleichzeitig wäre es natürlich günstig für die Höhe der Abfindung, wenn Ihr Arbeitgeber Sie schnellstens freistellt, weil das dafür spräche, dass er Sie in jedem Falle loswerden will. Je mehr er Sie loswerden will, desto eher wird er auch bereit sein, eine höhere Abfindung zu zahlen, siehe auch die Ausführungen zur Abfindung.

Arbeitsunfähigkeit

4 Gründe, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen:

  1. Arbeitsunfähigkeit muss immer vom Arzt bescheinigt werden. Ihn anzulügen, wenn Sie nicht arbeitsunfähig sind, ist Betrug.
  2. Wird ein Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist arbeitsunfähig, ist das für einen AG immer ein Zeichen dafür, dass der AN seinen Arbeitsplatz nicht mehr will – die Abfindung wird tendenziell sinken.
  3. Des Weiteren kann, wenn der AG richtig sauer ist, den Lohn einbehalten für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und so unter Umständen finanziellen Druck aufbauen, um den AN zu einem für den AG günstigen Vergleich zu bewegen.
  4. Wenn ein AN arbeitsunfähig ist, braucht der AG keine Freistellung zu erklären, selbst wenn er den AN nicht mehr gerne im Betrieb hat und freistellen würde, aber es aus taktischen Gründen nicht macht. Sie nehmen dem AG die Chance, Sie freizustellen, wenn Sie arbeitsunfähig sind.

Wenn Sie krank sind, hilft alles nichts, dann sind Sie eben arbeitsunfähig. Vor taktischer Arbeitsunfähigkeit kann nur gewarnt werden, sie helfen in der Regel nicht, weder wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, noch wenn er eine hohe Abfindung erstreiten will.

Widerrufliche Freistellung

Text folgt in Kürze.

Unwiderrufliche Freistellung

Text folgt in Kürze.

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