BAG, Urteil vom 19.04.2005
Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen hat, ist regelmäßig die Lohnsteuer wegen des dem Arbeitnehmer zufließenden geldwerten Vorteils nach der sogenannten 1 % Regelung (§ 8 II 2 EStG) zu ermitteln. Der Arbeitgeber kann dann verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer Auskunft über die tatsächlichen Fahrzeughaltungskosten zu erteilen (§ 8 II 4 EStG). So dass dieser die wegen einer nur geringen Privatnutzung möglicherweise überzahlte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet zu verlangen. BAG 9 AZR 188/04.