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Hintergrund des Urteils war eine Sonderzahlung des Arbeitgebers mit Mischcharakter. Also eine Sonderzahlung, die Betriebstreue und erbrachte Arbeitsleistungen gleichermaßen belohnen sollte. Das BAG hat entschieden, dass Bonuszahlungen mit Mischcharakter nicht mit einer Stichtagsregelung versehen werden dürfen, also einer Regelung, dass nur der die Zahlung bekommt, der bis zum z. B. 31.12. eines Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sich befindet. Nur solche Zahlungen, die allein und ausschließlich an die Betriebstreue anknüpfen, können mit einer solchen Stichtagsregelung oder auch mit einer Rückzahlungsklausel versehen werden, Bonuszahlungen für erbrachte Leistungen dagegen nicht.
Regelungen mit Mischcharakter können ebenfalls nicht mit einer Stichtagsklausel oder mit einer Rückzahlungsklausel versehen werden. Folge ist, dass auch der Arbeitnehmer die Zahlung verlangen kann, der vor dem Stichtag aus dem Betrieb ausscheidet. Auch hier der Hinweis an alle Arbeitnehmer, nicht alles zu glauben, was in einem Arbeitsvertrag steht. Besser die Regeln im Streitfall anwaltlich prüfen zu lassen. Und der Hinweis an Arbeitgeber: die aktuellen Arbeitsverträge regelmäßig mindestens einmal im Jahr überprüfen zu lassen.
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