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Das BAG hat festgestellt, dass AN auch dann einen Anspruch auf Einsicht in ihre Personalakten haben, wenn sie schon aus dem Unternehmen ausgeschieden sind und kein konkretes berechtigtes Interesse darlegen können. Das BAG hat insoweit seine Rechtsprechung geändert. Denn bisher mussten Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse darlegen, da ansonsten kein Einsichtsrecht bestünde. Allerdings sind AG nicht verpflichtet, alte Personalakten überhaupt aufzubewahren. Damit dürfte sich die Angelegenheit in der Regel selbst relativ schnell erledigen.
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