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Gem. § 17 Abs. 3 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf die Vergütung von Überstunden oder Freizeitausgleich, sofern Überstunden „über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit“ hinaus erbracht werden.
Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stade vom 30.08.2012 ist hierfür allerdings Voraussetzung, dass während der Überstunden Ausbildung in dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsberuf stattfindet. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auszubildenden vom Ausbilder während der Zeit, in welcher die Überstunden abgeleistet werden, als „billige Arbeitskraft“ einsetzt. Hiervon ist dann nicht auszugehen, wenn der Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfe als Ansprechpartner und zur Anleitung des Auszubildenden zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, kann der Auszubildende anstelle der Überstundenvergütung auch entsprechenden Freizeitausgleich verlangen. Nur in den Fällen, in denen der Ausbilder bzw. Ausbildungsgehilfe nicht anwesend ist, hat der Auszubildende nur einen Anspruch auf die Vergütung der Überstunden. Freizeitausgleich kann er nicht verlangen.
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