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Nach § 37 Abs. 3 S. 1, 3 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung, wenn sie ihre Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen „außerhalb der Arbeitszeit“ erledigen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.1989 ist Voraussetzung für den Freizeitausgleich bzw. die Überstundenvergütung allerdings, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds überschritten wird. Damit kommt es also nicht nur darauf an, dass die Betriebsratstätigkeit "außerhalb der Arbeitszeit" i. S. v. § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfolgt ist, sondern dass durch die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Überstunden entstanden sind.
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