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Dabei fasste das Bundesarbeitsgericht folgende Leitsätze:
Der Fall verhielt sich wie folgt:
Der Beklagte (Arbeitnehmer/Volontär) begann im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei der Klägerin zum Sozialversicherungsfachwirt im Jahre 2003 ein Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Beklagte als Darlehen der Klägerin für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von € 190,00. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in sechzig gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Beklagten bei der Klägerin nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden. Nachdem der Beklagte sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Klägerin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Beklagte ab.
Die Klägerin verlangte deshalb die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 23.921,85.
Das BAG wie auch die Vorinstanz wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens, da die Darlehensvereinbarung
Die Klausel ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte nach Abschluß des Studiums eingestellt werden sollte. Der Arbeitgeber konnte sich mit seiner Rückzahlungsklausel also nicht durchsetzen.
Für die Praxis ist nun zwingend zu beachten, dass zunächst Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten ist, dass sich der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, den Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung weiter zu beschäftigen und weiter, es bereits in den Rahmenbedingungen klar ist, als was der Auszubildende weiter zu beschäftigen ist, zu welcher Vergütung und in welchem zeitlichen Umfang.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die erhebliche Bedeutung der AGB-Vorschriften im Rahmen des Arbeitsrechts. Als AGB gelten in der Regel sämtliche arbeitsvertraglichen Regelungen, so dass diese immer einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende arbeitsvertragliche Vereinbarung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
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