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„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau... hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“
Die AN verlangte von dem AG die ersatzlose Streichung dieser Klausel im Arbeitszeugnis. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. In Zeugnissen dürfen keine Merkmale enthalten sein, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form und aus dem Wortlaut ersichtlich Aussage über den AN zu treffen. Insbesondere dürfen keine verschlüsselten Botschaften im Zeugnis enthalten sein. Das Gericht war der Ansicht, dass ein objektiver Dritter die Klausel so verstehen musste, als ob die im Zeugnis angegebenen Leistungsbeurteilungen tatsächlich nicht zutreffen. Ob der konkrete AG tatsächlich diese Botschaft mit dieser Klausel ausdrücken wollte, ist dabei unerheblich. Es kommt auf die objektive Verschlüsselung an.
Weiter unzulässig sind zum Beispiel
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