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Dies hängt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurts vom 26.11.1998 vom Umfang der Überstunden pro Tag ab. Je mehr Überstunden angeordnet werden sollen, desto länger muss die Ankündigungsfrist sein. Dabei dürfte eine Ankündigungsfrist von vier Tagen auf jeden Fall ausreichend sein. Sollen die Überstunden noch am gleichen Tag erbracht werden, ist eine Ankündigungsfrist von wenigen Stunden nach dem Arbeitsgericht Frankfurt nur dann angemessen, wenn die betrieblichen Interessen an der Erbringung der Überstunden deutlich überwiegen.
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