Nach § 626 BGB, dort Abs. 2, kann die Kündigung durch den Arbeitgeber nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von dem Arbeitsvertragspflichtverstoß ausreichend Kenntnis erlangt hat.
Hat ein Arbeitgeber am 1. April Kenntnis davon, dass der Arbeitnehmer 20,00 € aus der Kaffeekasse geklaut hat, dann muss die Kündigung spätestens 14 Tage später beim ihm eingegangen sein. Versäumt der Arbeitgeber diese Zweiwochenfrist, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann dann nur noch fristgerecht kündigen. Beträgt die Kündigungsfrist nach dem Arbeitsvertrag oder aufgrund der Betriebszugehörigkeit 7 Monate, dann muss diese Frist eingehalten werden und dem Arbeitnehmer steht für diesen Zeitraum auch noch der Lohn zu. Das Verstreichenlassen der zweiwöchigen Frist zieht also nur und ausschließlich die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nach sich, die verhaltensbedingte Kündigung (fristgerecht) ist dann immer noch möglich.
Fristbeginn der 2-wöchigen Kündigungsfrist bei der fristlosen Kündigung
Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungsfrist ist häufig problematisch. Die zweiwöchige Frist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitgeber von den Umständen Kenntnis hat, die später zur Kündigung führen.
Weiß der Arbeitgeber nur, dass 20,00 € gestohlen worden sind, aber nicht, von wem, kann natürlich die zweiwöchige Kündigungsfrist noch nicht laufen. Hat der Arbeitgeber allerdings den Mitarbeiter Huber befragt, ob er die 20,00 € gestohlen hat und hat dieser den Diebstahl zugegeben, beginnt spätestens ab dem Moment, ab welchem der Arbeitgeber Kenntnis davon hat, dass tatsächlich Herr Huber den Diebstahl begangen hat, die zweiwöchige Kündigungsfrist.
Meistens sind die Fälle etwas komplizierter. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt aufklären und erlangt im Laufe seiner Aufklärungsbemühungen von immer mehr Details Kenntnis. Wann man von einer ausreichenden Kenntnis des Arbeitgebers ausgehen kann, entscheiden die Gerichte. Im Zweifel ist deshalb Arbeitgebern anzuraten, lieber früher als später zu kündigen. Immerhin kann ein Arbeitgeber mehrmals kündigen, und zwar je nach Fortschritt der Ermittlungen.
Hemmung der Frist durch die Betriebsratsanhörung findet nicht statt
Eine Hemmung der zweiwöchigen Kündigungsfrist findet nicht statt. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser innerhalb der zwei Wochen so rechtzeitig angehört werden, dass man noch innerhalb der zweiwöchigen Kündigungsfrist fristlos kündigen kann. Arbeitgeber müssen das beachten.
2 Wochen Frist einhalten in problematischen Fällen
Die 2 Wochen Frist bei einer fristlosen Kündigung als Arbeitgeber einzuhalten, wenn
der Arbeitnehmer krank (AU) ist und zur Aufklärung nicht beitragen kann,
er schwerbehindert ist und man das Integrationsverfahren durchführen muss
und ein Betriebsrat / Schwerbehindertenvertretung besteht, der beteiligt werden muss
ist kompliziert. Wie man die Frist einhält und was beachtet werden muss, klärt das BAG in einem aktuellen Urteil. Wir erklären ausführlich das Urteil in unserer Urteilsdatenbank für Arbeitgeber. Ich wünsche Ihnen wichtige Erkenntnisse beim Lesen.