Dagegen wäre ein Grund zur fristlosen Kündigung dann gegeben, wenn während des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beleidigt. Eine Beleidigung ist ein Straftatbestand und wenn Beleidigungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeit erfolgen, kann eine fristlose Kündigung sehr wohl in Betracht gezogen und ausgesprochen werden. Dabei kann eine Beleidigung einmal für eine fristlose Kündigung reichen, mal aber auch nur zu einer fristgerechten Kündigung und in manchen Fällen, bei besonderen Umständen des Einzelfalles, sogar gar keine Kündigung begründen.
Während man bei Bankberatern von einem üblichen und eher guten Umgangston ausgeht, kann auf der Baustelle oder im Lager schon ein ganz anderer Ton vorherrschen. Das muss der Arbeitsrichter berücksichtigen. Was konkret als Beleidigung angesehen wird, wird der Arbeitsrichter entscheiden. Selbst wenn eine Beleidigung vorliegt, wird der Richter prüfen, ob dieses Verhalten schon ausreicht, um einen Grund für die fristlose Kündigung darzustellen.
Wir haben ein Urteil vom 2.6.21 auf dieser Website an anderer Stelle besprochen, in dem ein Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitnehmer gesagt hat “Ich schneid Dir die Eier ab, Du Schwein“ und im weiteren Verlauf “Ich fick Deine Mutter“.
Diese Kommunikation, auch im Lager, hat das Gericht nicht mehr durchgelassen und hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt, allerdings nur die verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung, nicht die fristlose. Wenn Sie das Urteil interessiert schauen Sie bitte unter „Urteile“ auf dieser Website.
Wie das erstinstanzliche Arbeitsgericht allerdings begründete, dass eine fristlose Kündigung nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin musste so der Arbeitgeber für 2 volle Monate noch den Lohn nachzahlen, denn so lange lief die ordentliche Kündigungsfrist. Die Höhe des Verzugslohns war also nicht unerheblich.
Eine fristlose Kündigung bei einer derartigen Belästigung nicht zu bestätigen zeigt, dass die Chancen von Arbeitgebern vor dem Arbeitsgericht nicht immer gut einzuschätzen sind. Gerade erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen sind häufig fehlerbehaftet. Das merkt man als Arbeitgeber aber immer erst dann, wenn man den Weg auch vor das Landesarbeitsgericht geht. Häufig wird dort nach Recht und Gesetz entschieden.