Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Kündigungsschutzklage einreichen

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat und möchte entweder bei dem Arbeitgeber weiterarbeiten oder möchte für den Verlust des Arbeitsplatzes eine richtig hohe Abfindung erhalten, dann muss er eine Kündigungsschutzklage einreichen! Oder schon außergerichtlich den Arbeitgeber davon überzeugen, die Kündigung zurück zu nehmen oder eine Abfindung zu zahlen.

Sie wollen eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Frist für den Arbeitnehmer, eine Kündigungsschutzklage einzureichen

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Zu bestimmen, wann die Kündigung rechtlich zugegangen ist, ist schon sehr schwer und sollte einem Fachanwalt überlassen werden.
Wurde die Kündigung persönlich übergeben, dann beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Wurde die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelegt, beginnt die Frist ab dem Moment zu laufen, wo der Brief in den Briefkasten eingelegt wurde oder der Arbeitnehmer sie aus dem Briefkasten holt? Was ist mit eingeschriebenen Brief mit Rückschein und die Kündigung wird erst eine Woche später vom Postamt abgeholt? Was ist, wenn während des Urlaubs die Kündigung in den Brieflasten gelangt? Die Liste schwieriger Zustellungen kann beliebig verlängert werden.

Frist für den Arbeitnehmer, eine Kündigungsschutzklage einzureichen

Egal wann Sie eine Kündigung das erste Mal sehen, rufen Sie sofort einen Fachanwalt an, der sich mit Zustellungsproblematiken auskennt! Also uns.

Manchmal gibt es darüber Streit, wann genau die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, vor allen Dingen immer dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, dass die 3-wöchige Kündigungsschutzklagefrist vom Arbeitnehmer nicht eingehalten worden sei. Dann gilt die Kündigung nämlich als wirksam, auch wenn kein Kündigungsgrund vorliegt. Der Prozess ist in diesem Fall der Fristversäumung für den Arbeitnehmer praktisch verloren.

Wir raten deshalb Arbeitnehmern dringend an, möglichst sofort Kündigungsschutzklage einzureichen und in keinem Fall bis zum letzten Tag der Frist zu warten. Oder einen echten Fachanwalt die Frist berechnen zu lassen.

Sollte es Streit über die rechtzeitige Klageeinreichung geben, suchen Sie spätestens jetzt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. Wir können meistens noch etwas retten.

Was tun, wenn der Arbeitgeber während der Kündigungsschutzklage die Kündigung zurücknimmt?

Manchmal nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht hat. War das Ziel der Klage, eine Abfindung zu erhalten, weil man als Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten wollte, dann scheint diese Rechnung zunächst nicht aufgegangen zu sein. In der Regel ist es aber nur Taktik des Arbeitgebers. Er will ihre Karten sehen und will sehen, ob Sie wirklich wieder zur Arbeit kommen oder nicht. Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht, die regelmäßig auch Arbeitgeber beraten und daher all diese Tricks kennen – schützen unsere Mandanten, nicht auf solche Fallen reinzufallen.

Mit „Rücknahme der Kündigung“ hat sich die Kündigungsschutzklage erledigt und der Arbeitnehmer befindet sich in einem Arbeitsverhältnis, wie wenn die Kündigung nie ausgesprochen worden wäre.
Das eben gesagte ist rechtlich untechnisch gesprochen dargestellt. Anwaltskollegen, die den obigen Text lesen erklären es gerne komplizierter: „Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und kann gar nicht einseitig zurückgenommen werden“.

Das ist zwar juristisch korrekt, nutzt aber keinem etwas. Der Arbeitgeber kann nämlich die Kündigungsschutzklage anerkennen. Das ist die „Rücknahme der Kündigung“. Dazu muss man wissen:
Der Klageantrag des Arbeitnehmers in der Kündigungsschutzklage geht dahin, dass durch die Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist.

Den Antrag kann der Arbeitgeber – auch ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer und auch ohne dessen Zustimmung – anerkennen.
Es ergeht dann ein Anerkenntnisurteil mit dem Inhalt, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist.
Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, sofort die Arbeit wiederaufzunehmen. Macht er es nicht, drohen weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, z.B. Abmahnungen bis hin zum Ausspruch einer neuen, ggfls. dann fristlosen Kündigung.

Empfehlung: Wenn der Arbeitgeber tatsächlich die Klage anerkennt (oder untechnisch gesprochen, die Kündigung zurücknimmt), dann sollte man rechtzeitig und intensiv mit dem Arbeitgeber darüber sprechen, ob er wirklich das Arbeitsverhältnis mit einem fortsetzen will. Man kann auch selbst als Arbeitnehmer eine Abfindung anbieten, bei deren Zahlung man das Arbeitsverhältnis – freiwillig- beenden würde.
Man kann auch einfach weiter zur Arbeit gehen, als wäre nichts passiert. Es ist nicht selten, dass man sofort eine weitere Kündigung mit Freistellung bekommt. Das Ziel (als Arbeitnehmer) ist dann erreicht. Und jetzt wird es für den Arbeitgeber richtig teuer, weil sein Bluff nicht funktioniert hat!

Wer auf solche Bluffs nicht reinfallen will, sollte eine Anwaltskanzlei beauftragen, die sich mit genau diesen Bluffs auskennt.

War das Ziel der Kündigungsschutzklage aber, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, ist mit Rücknahme der Kündigung (oder Anerkennung der Kündigungsschutzklage) das gerichtliche Verfahren beendet und der Arbeitnehmer befindet sich wieder in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Alles ist erst einmal gut.

Bei welcher Art von Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden?

Arbeitnehmer können gegen alle Arten von Kündigungen Kündigungsschutzklage einreichen. Ob es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, eine betriebsbedingte Kündigung, eine personenbedingte Kündigung handelt, ob diese mit Kündigungsfrist oder fristlos ausgesprochen wurde oder um eine Kündigung handelt, dessen Grund dem Arbeitnehmer gar nicht bekannt ist:
Immer kann Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Voraussetzung ist nur, dass sich aus irgendeinem Grund ergibt, dass der Arbeitgeber meint, das Arbeitsverhältnis sei beendet worden. Auch gegen mündliche Kündigungen kann Kündigungsschutzklage erhoben werden, auch gegen Kündigungen, die gegenüber Schwangeren oder Kranken oder Schwerbehinderten oder Betriebsräten ausgesprochen wurden.

Ist ein Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen worden und läuft die Befristung aus, ohne dass der Arbeitsvertrag verlängert wurde, kann Entfristungsklage erhoben werden. Das ist zwar keine Kündigungsschutzklage, aber auch die Entfristungsklage ist darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Entfristungsklage kann noch bis zu 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung erhoben werden. Die Entfristungsklage kann aber auch schon sofort nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden und natürlich auch nach jeder Verlängerung. Später als 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Entfristungsklage nicht mehr möglich (oder nur noch in sehr seltenen Fällen)!

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, egal wie, dann kommen Sie am besten sofort zu uns. Wir beraten Sie, was als nächstes zu tun ist, damit alle Ihre Rechte gewahrt werden.

Durch unsere langjährige, über 20-jährige Erfahrung im Arbeitsrecht und einem Bollwerk an Anwälten, die hochqualifiziert seit Jahren erfolgreich Arbeitsrecht in allen Facetten praktizieren, können Sie sich sicher fühlen. Wir kümmern uns um Sie und Ihren Fall! Egal ob sie Teilzeitbeschäftige im Niedriglohnbereich sind oder Führungskraft im Pharmaziekonzern: Welcher Anwalt könnte Ihnen besser helfen als wir?

„Ihr Fall ist entscheidend, für Ihren Fall bezahlen Sie uns. Und deshalb liefern wir punktgenaue Maßarbeit.“

Wittig Ünalp Rechtsanwälte

„Wir helfen Ihnen dabei, den richtigen Anwalt oder die richtige Anwältin bei Wittig Ünalp zu finden. Melden Sie sich gerne bei uns!“

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Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Die Kündigungsschutzklage ist immer sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber weiterarbeiten möchte.

Sie ist auch immer dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten möchte, aber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erreichen will.

Möchte der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen, obwohl er selbst davon ausgeht, dass die Kündigung zu Recht ausgesprochen worden ist, dann sollte sich der Arbeitnehmer Gedanken über die Kosten des Kündigungsschutzprozesses machen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung werden die Kosten in der Regel vollständig von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Besteht aber keine Rechtsschutzversicherung, sollte sich ein Arbeitnehmer gut überlegen, ob er eine Kündigungsschutzklage einreicht. Sie ist meistens nicht ganz günstig.

Aber im Ernst: Welche Kündigung ist wasserdicht? Wir merken sofort, wo die Schwächen einer Kündigung sein könnten, und wir können das bewerten. Es reicht nicht, dass Sie denken, die Kündigung ist berechtigt. Fragen Sie Profis, die wissen, wie man damit umgeht. Um immer noch die besten Ergebnisse für Sie zu erzielen, die möglich sind.
Uns ist kein Fall bekannt, wo es sich für unsere Mandanten nicht gelohnt hat, sich unseren Rat einzuholen. Rufen Sie uns an, gerade wenn Sie denken, die Kündigung sei berechtigt! Wir lieben schwere Fälle!

Es gibt daher kaum Kündigungsschutzklagen, die von vornherein als völlig aussichtslos eingestuft werden können.

Muss ich mich bei einer Kündigungsschutzklage durch einen Anwalt vertreten lassen?

Arbeitnehmer müssen sich vor dem Arbeitsgericht bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage nicht durch einen Anwalt vertreten lassen.

Sie können die Kündigungsschutzklage auch ohne einen Anwalt selbst bei Gericht einreichen. Arbeitnehmer können auch zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts gehen, nehmen die Kündigung mit und nehmen im besten Fall auch den Arbeitsvertrag und die letzte Lohnabrechnung mit und können die Rechtsantragsstelle bitten, eine Kündigungsschutzklage zu verfassen.

Auch in der mündlichen Verhandlung ist keine anwaltliche Vertretung nötig. Man kann es als Arbeitnehmer auch alleine probieren.

Besteht also keine Rechtsschutzversicherung und müsste der Arbeitnehmer die Kosten seines Anwalts selbst tragen (nämlich auch dann, wenn er gewinnt) und würden die Kosten hoch ausfallen, dann überlegen manche Arbeitnehmer, einen solchen Prozess alleine zu führen.

Aber: Was soll das? Ohne Ritter in die Schlacht ziehen?
Natürlich raten wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht davon dringend ab. Wir meinen, dass man weit bessere Ergebnisse vor dem Arbeitsgericht erzielt, wenn ein fachkundiger, erfahrener Anwalt den Mandanten vertritt. Selten lohnt es sich so sehr wie vor dem Arbeitsgericht, mit einem verhandlungsstarken, versierten, empathischen und taktisch bestens vorbereiteten Fachanwalt dem Gegner die Stirn zu bieten.
Damit Sie wissen, alles getan zu haben, um das Beste zu bekommen, was Ihnen zusteht.

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Kündigungsschutzklage während der Probezeit

Eine Kündigungsschutzklage ist auch möglich, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet. Auch dann kann ein Arbeitgeber nicht ohne Grund kündigen.
Auch eine Kündigung während der so genannten Wartezeit (das sind die ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses) kann gerichtlich angegriffen werden. Und das obwohl ein Arbeitnehmer während der ersten 6 Monate seines Beschäftigungsverhältnisses noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber während der ersten 6 Monate und auch während der Probezeit Gründe brauchen, warum das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Diese Gründe müssen vom Arbeitgeber vor Gericht nachgewiesen werden. Kündigen darf der Arbeitgeber nicht, wenn die Kündigung den Arbeitnehmer diskriminiert. Die Kündigung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Wenn sich ein Arbeitnehmer auf seine Rechte beruft, dann darf der Arbeitgeber nicht genau deshalb kündigen.
Beispiele:
Wenn z.B. der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlt und der Arbeitnehmer fordert den Lohn ein, ggfls. gerichtlich, dann kann der Arbeitgeber nicht deshalb kündigen.
Wenn der Arbeitgeber dem Bankangestellten die Arbeitsanweisung gibt, die Toilettenräume zu reinigen und sich der Bankangestellte dagegen wehrt und sich verweigert, dann ist die daraufhin folgende Kündigung, auch wenn sie in der Probezeit oder in der Wartezeit erfolgt, unwirksam.

So gibt es viele Gründe, warum Kündigungen auch während der Wartezeit/Probezeit unwirksam sein können und deshalb ist es sinnvoll, auch in diesen Fällen Kündigungsschutzklage einzureichen.

Wie endet ein Verfahren zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht typischerweise?

Die Verfahren der Kündigungsschutzklage enden in der Regel entweder damit, dass sich die Parteien einigen oder der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer verliert.

Einigungsmöglichkeiten gibt es viele.
Man kann sich darauf einigen, dass die Kündigung zwar wirksam ist, aber erst nach Ablauf einer bestimmten weiteren Frist zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Bei der Kündigungsschutzklage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung kann man sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine verhaltensbedingte Kündigung beendet wurde, sondern dass die verhaltensbedingte Kündigung eigentlich eine betriebsbedingte Kündigung war. Vorteil ist dann, dass der Arbeitnehmer keine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit bekommt, was ein Vorteil für den Arbeitnehmer ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen muss, was ein Vorteil für den Arbeitgeber darstellt.

Die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) können sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird, der Arbeitnehmer aber für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält, zusätzlich ein tolles Zeugnis, er zudem bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch den Firmenwagen benutzen kann und der Arbeitnehmer Ausrüstungsgegenstände des Arbeitgebers behalten darf.

Es gibt viele Fälle der Einigung. Man kann sich sogar darauf einigen, dass der Urlaub genommen worden ist, oder dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt wird. Man kann dem Arbeitnehmer zugestehen, dass er während der Freistellung arbeiten kann und das Geld behalten darf, ohne dass es auf das Arbeitsentgelt des bisherigen Arbeitgebers angerechnet wird. Man kann sich darauf einigen, dass Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer nicht mehr weiter aufrechterhalten werden, was besonders dann sinnvoll ist, wenn Straftaten im Raume standen.

Es ist nahezu alles möglich, was man sich vorstellen kann, worüber sich die Parteien einigen können.

Natürlich kann bei der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmer auch verlieren. Dann wird festgestellt, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wurde.

Auch der Arbeitgeber kann eine Kündigungsschutzklage verlieren. Dann wird festgestellt, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist und der Arbeitnehmer darf dann für den Arbeitgeber weiter seine Arbeitsleistung erbringen. Sollte zwischen Beendigung der Kündigungsfrist und dem Urteil über die Kündigungsschutzklage ein Zeitraum liegen, in der der Arbeitnehmer nicht bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat, dann bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber „Verzugslohn“ bezahlt für genau diesen Zeitraum. Das ist ein hohes Risiko für Arbeitgeber.

Die Kündigungsschutzklage verursacht Kosten bei dem Arbeitsgericht. Endet die Klage in einem Vergleich, entfallen die Gerichtskosten. Bei einem Urteil sind Sie zu zahlen.

Auch fallen Anwaltsgebühren an. In der Regel rechnen Rechtsanwälte bei der Vertretung von Arbeitnehmern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ihre Leistung ab. Das sind auch die Kosten, die eine Rechtsschutzversicherung übernehmen sollte.

Besonders gute Anwälte, die dann beauftragt werden, wenn es um richtig viel geht, rechnen gerne nach einem bestimmten Stundensatz ab. Das ist dann sinnvoll, wenn der Fall rechtlich schwierig und tatsächlich unübersichtlich und kompliziert ist und aller Wahrscheinlichkeit nach lange dauert und wenn der Preis es dem Arbeitnehmer auch wert ist. Es muss also um etwas gehen, damit man einen Anwalt beauftragt, der nach Stundensätzen seine Arbeitszeit bezahlt bekommen möchte.

Die Anwaltskosten des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess der 1. Instanz nicht bezahlen, selbst wenn der Arbeitnehmer verliert.

Auch der Arbeitgeber muss die Anwaltskosten des Arbeitnehmers bis zum Abschluss der 1. Instanz nicht bezahlen, selbst wenn der Arbeitgeber verliert. Das ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts.

Arbeitgeber zahlen in aller Regel ihren Anwälten einen bestimmten Stundensatz. Dort wird nicht nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet. Das liegt daran, dass Arbeitgeber in der Regel die besten Anwälte am Ort beauftragen.

Was kostet die Kündigungsschutzklage?

Kündigungsschutzklage gewonnen, muss der Arbeitnehmer zurück zur Arbeit?

Wenn der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage gewinnt dann bedeutet das, dass seinem Antrag, nämlich seinem Klageantrag, vom Gericht entsprochen wurde. Arbeitnehmer beantragen bei der Kündigungsschutzklage, dass das Gericht feststellt, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Das Urteil des Arbeitsgerichts lautet dann auch genauso: Die Kündigung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort.
Wenn dieses Urteil so gesprochen wird, dann hat der Arbeitnehmer gewonnen und darf (oder eher muss?) weiter für den Arbeitgeber arbeiten. Will das der Arbeitnehmer nicht, ist ihm anzuraten, sich vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens mit dem Arbeitgeber zu einigen.

Wer zahlt während der Zeit der Kündigungsschutzklage den Lohn
Zeitlich spielt sich folgendes ab:
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der entsprechenden Kündigungsfrist, z.B. einem Monat. Er kündigt also am 29. Dezember zum 31. Januar des Folgejahres. Die Kündigungsschutzklage ist vom Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen zu erheben, ca. 3 Wochen nach Einreichung der Klage findet die 1. Gerichtsverhandlung statt (die so genannte Güteverhandlung), ca. 3-12 Monate später findet dann der Kammertermin statt mit 3 Richtern. In der Regel direkt am Tag der Kammerverhandlung ergeht das Urteil.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist, im konkreten Beispiel nach dem 31. Januar, ist der Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Er erscheint dann auch nicht mehr bei der Arbeit, arbeitet dann bei diesem Arbeitgeber auch nicht mehr und erhält in der Folge auch kein Gehalt mehr. Der Arbeitnehmer wird sofort nach Erhalt der Kündigung zur Agentur für Arbeit gehen und sich arbeitslos melden. Im besten Fall erhält der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Anders ist das, wenn eine Sperrzeit entstanden ist, z.B. weil die Kündigung verhaltensbedingt ausgesprochen worden ist.

In keinem Fall aber zahlt der Arbeitgeber den Lohn.

Gewinnt jetzt der Arbeitgeber den Kündigungsprozess und wird die Kündigung als wirksam angesehen, erhält der Arbeitnehmer auch in der Folge keinen Lohn.

Verliert der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess und wird festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, dann hat der Arbeitgeber den so genannten Verzugslohn zu zahlen.
Er muss den Arbeitnehmer so stellen, wie er stehen würde, wenn nicht gekündigt worden wäre. Wäre nicht gekündigt worden, hätte der Arbeitnehmer weitergearbeitet und hätte weiterhin Lohn bezogen. Dieser Betrag ist dann vom Arbeitgeber zu zahlen.

Es gibt natürlich viele Möglichkeiten des Arbeitgebers, diesem Verzugslohn zu entgehen. Umso wichtiger ist es deshalb, sich richtig rechtlich beraten zu lassen, um im Fall des Obsiegens in der Kündigungsschutzklage auch den Verzugslohn zu erhalten.

Kann ich als AN während der Kündigungsschutzklage selber kündigen?

Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreicht, beantragt er bei Gericht, dass das Gericht feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Wenn der Arbeitnehmer selber nicht mehr bei diesem Arbeitgeber arbeiten will, braucht er nur seine Kündigungsschutzklage zurücknehmen und dann wird die Kündigung des Arbeitgebers wirksam und Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
Der Arbeitnehmer kann auch während der Zeit der Kündigungsschutzklage selber kündigen. Es ist eine sehr seltene Konstellation, dass so etwas passiert. Wenn z.B. die Kündigungsfrist des Arbeitgebers 7 Monate beträgt und die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nur einen Monat, dann kann trotz Einreichung der Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmer natürlich mit einer Frist von einem Monat selbst kündigen und damit früher das Arbeitsverhältnis beenden wie es die Kündigung des Arbeitgebers getan hätte.
In der Regel ist allerdings der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er selber nicht mehr am Arbeitsverhältnis festhalten will, einen Vergleich mit dem Arbeitgeber abzuschließen. Dieser kann auch beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgehoben wird aber vor allem auch eine deftige Abfindung.

Warum wäre es wichtig, nicht selbst zu kündigen? Sobald der Arbeitgeber merkt, dass man selber kündigen will, zahlt er keine Abfindung mehr. Warum sollte er für den Verlust des Arbeitsverhältnisses noch etwas zahlen, wenn der Arbeitnehmer eh selber kündigen will? Daher sollte man nahezu niemals selber kündigen, denn man verliert so die Chance auf eine Abfindung. Damit das nicht passiert und Sie falsch agieren, gibt es uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht, die auf Sie aufpassen!

WIE HOCH IST DIE ABFINDUNG BEI EINER KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE

Eine Abfindung kann nur zwischen den Parteien vereinbart werden. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen setzt die Abfindung das Gericht fest. Der Arbeitnehmer sollte also versuchen, sehr gut zu verhandeln, um so eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten. Wir haben schon bei Arbeitsverhältnissen, die lediglich 7 Monate bis zur Kündigung bestanden haben, Abfindungen von 2 Jahresgehältern erstritten. Es kann aber auch passieren, vor allem, wenn man zum falschen Anwalt geht, dass man überhaupt keine oder nur eine geringe Abfindung erhält. Letztlich ist es Verhandlungssache. Und verhandeln muss man lernen, dann anwenden und perfektionieren!

 

Kündigungsschutzklage bei befristetem Arbeitsverhältnis

Eine Kündigungsschutzklage ist auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Sie ist gesetzlich vorgesehen und daher möglich. Wenn ein Arbeitnehmer für 2 Jahre befristet eingestellt worden ist, dann kann ihm, wenn es im Arbeitsvertrag so geregelt ist (was üblicherweise der Fall ist), innerhalb der 2 Jahre ganz normal vom Unternehmen gekündigt werden.

Gegen eine solche Kündigung kann man sich wehren und innerhalb der Befristungszeit ist die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht möglich und sollte auch eingereicht werden. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Achtung, es herrscht Anwaltszwang vor dem Landesarbeitsgericht, die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auf den Streitwert kommt es nicht an. Klar ist aber, dass durch die Kündigungsschutzklage nur die ausgesprochene Kündigung innerhalb der Befristungszeit angegriffen wird, nicht die Befristungsabrede als solche.

Selbst wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage gewinnt, ist trotzdem nach 2 Jahren der Befristung das Arbeitsverhältnis beendet.

Das gilt nur dann nicht, wenn mit der Kündigungsschutzklage gleichzeitig eine Entfristungsklage erhoben wird. Die Entfristungsklage ist darauf gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Befristung von 2 Jahren nicht nach Ablauf der 2 Jahre endet. 

Die Entfristungsklage ist dann erfolgreich, wenn die Befristung gegen geltendes Recht verstößt, z.B. wenn die Befristung nicht vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart worden ist. Oder es gibt keinen Befristungsgrund, obwohl der Arbeitnehmer schon vorher bei dem Arbeitgeber beschäftigt worden war. Oder die Befristung läuft länger als 2 Jahre und es gibt keinen Befristungsgrund.

Es ist extrem wichtig, bei solchen Konstellationen zu einer erfahrenen Anwaltskanzlei zu gehen, damit alle diese Dinge, also der gesamte Arbeitsvertrag, automatisch geprüft wird.
Wer nur zu einem Anwalt geht, um die Kündigung anzugreifen, der muss sich nicht wundern, wenn die Befristung selbst nicht angegriffen wird. Eine Befristung ist auch die Arbeitsvertragsklausel, dass man in den Ruhestand zu gehen hat, wenn man alt genug geworden ist. Auch diese Alters-Befristung gehört angegriffen, wenn Informationen vorliegen, dass diese Befristung unwirksam ist. Um solche Dinge zu erkennen, ist Erfahrung und Qualifikation nötig, die wir hier in der Kanzlei haben.

Natürlich sind weitere Fälle der Unwirksamkeit der Befristung denkbar.

Ob der befristete Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde oder nicht sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

„Keine Anfrage bleibt länger als 4 Stunden unbeantwortet!“

Wittig Ünalp Rechtsanwälte

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Wie funktioniert eine Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage braucht keine besondere Zulassung und funktioniert so, dass das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers (das ist der Klage-Antrag), der innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, gebeten wird, die Kündigungsberechtigung des Arbeitgebers zu überprüfen.
Der Arbeitnehmer muss natürlich den Zugang einer Kündigung behaupten, sonst macht eine Kündigungsschutzklage keinen Sinn. Man beantragt als Arbeitnehmer, dass die Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, vom Gericht überprüft wird und bittet, dass das Gericht feststellen soll, dass die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist.

Klar ist, eine „normale“ Kündigungsschutzklage kann jeder einlegen, auch der Arbeitnehmer für sich selbst. Aber das Ziel ist doch, zu gewinnen, also entweder den Job zu retten oder eine massive Abfindung zu erhalten.

Wie das geht, steht nicht hier, sondern erfahren Sie nur, wenn Sie uns beauftragen.

08/15 können Sie auf vielen Websites nachlesen, mehr aber nicht. Denn es kommt immer auf den individuellen Einzelfall an, wie man die gesteckten Ziele erreicht! Und die erarbeitet Ihr Anwalt mit Ihnen zusammen.

Jedenfalls kommt es dann nach Klageinreichung zeitnah (binnen 4 Wochen nach Klage) zum Termin bei Gericht, bei dem eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Der erste Gerichtstermin ist meist eine gütliche Verhandlung. Das ist der sogenannte Gütetermin oder die Güteverhandlung.
Erst der nächste Gerichtstermin ist dann der Kammertermin oder die Kammerverhandlung, mit dann 3 Richtern. Wie die Erfolgsaussichten einer z.B. betriebsbedingten Kündigung wirklich sind, sie also rechtswirksam sein wird oder eher nicht, also ob man Erfolg als Kläger oder Beklagter haben wird, erfahren die Parteien meist erst im Kammertermin. Nach dem Kammertermin ergeht in der Regel das Urteil.
Chancen auf Einigung hat man daher zunächst schon im Gütetermin. Da ist eine Einigung auch am wahrscheinlichsten, weil beide Parteien schnell den Fall vom Tisch haben wollen. Wenn wir Arbeitnehmer vertreten, die eine hohe Abfindung als Ziel haben, schließen wir fast nie Vergleiche im Gütetermin. Sie schmälern die Abfindungshöhe.

Aber auch noch im darauffolgenden Kammertermin ist eine Einigung möglich, meist mit einem besseren Ergebnis. Die Person, die eine fristlose Kündigung erhalten hat, möchte natürlich so schnell wie möglich erfahren, ob die Kündigung halten wird oder nicht. Um eine Einschätzung vom Gericht zu erhalten, muss dann die Kündigungsschutzklage schon alle Umstände, die zur Kündigung führten, aufführen. Dann erst kann der Richter eine Einschätzung abgeben.

Die Kündigungsschutzklage bedarf grundsätzlich nur wenig Inhalt. So muss der Arbeitnehmer nicht die Kündigungsgründe des Arbeitgebers erahnen und diese vorab aus dem Weg räumen. Es reicht völlig aus, wenn der Arbeitnehmer dem zuständigen Gericht erklärt, am besten durch Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, bei diesem bestimmten Arbeitgeber eingestellt worden zu sein und er eine Kündigung erhalten hat. Sinnvoll ist natürlich, die Kündigung, die schriftlich zu erfolgen hat, der Klage beizulegen. Dass der Kläger Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, genießt, sollte ebenfalls vorgebracht werden. Im Prozess, in dessen Rahmen über die Kündigung rechtswirksam entschieden wird, wird auch der Kläger im Falle der Prozesskostenhilfe erfahren, ob er volle PKH bekommt oder ob er in Raten in bestimmter Höhe die Gerichtskosten zahlen muss oder nicht. Die Voraussetzungen einer PKH prüft das Gericht innerhalb dieses Prozesses.

Als Arbeitnehmer muss man dann nur noch erklären, dass der Betrieb bzw. der Arbeitgeber die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen hat und man beantragt festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist. Man beantragt die Weiterbeschäftigung im Betrieb zu unveränderten Bedingungen und fordert so die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung einer Abfindung wird nicht beantragt, da darauf kein Anspruch (in aller Regel) besteht.
Hat man noch einen weiteren Anspruch, zum Beispiel auf Lohn oder Weihnachtsgeld, Urlaub oder einen Firmenwagen, wird der jeweilige Anspruch mit der Klage ebenfalls geltend gemacht. Dann muss eine Berechnung der Ansprüche durch den Arbeitnehmer erfolgen, wie die Berechnung der Überstunden und die Vergütung oder der Urlaubsanspruch.

Es ist jedenfalls dann Sache des Arbeitgebers, den Kündigungsgrund zu behaupten und die Tatsachen zu beweisen, die den Kündigungsgrund stützen. Der Arbeitnehmer sollte diese Behauptungen dann im Laufe des Prozesses widerlegen. Am Ende ergeht ein Urteil, und wenn keine Berufung eingelegt wird, wird das Urteil rechtskräftig.

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