Ist für Arbeitnehmer der Aufhebungsvertrag die bessere Wahl gegenüber einer sonst zu erwartenden Kündigung oder soll es der Arbeitnehmer auf eine Kündigung ankommen lassen? Viele Arbeitnehmer beauftragen uns als Anwälte mit der Prüfung, ob der angebotene Aufhebungsvertrag angenommen werden soll oder nicht.
Aufhebungsverträge können sehr günstig für Arbeitnehmer sein.
Arbeitgeber, die sich von Mitarbeitern trennen wollen, bieten anstelle einer Kündigung den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Mit dem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet – und das ohne Streit. Einen Aufhebungsvertag kann man nicht erzwingen, sondern nur einvernehmlich vereinbaren.
Üblicherweise sind Arbeitgeber bereit, wenn Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag akzeptieren, dem Arbeitnehmer Zugeständnisse zu gewähren. So können Arbeitnehmer eine Freistellung aushandeln, ein besonders gutes Zeugnis (auch ein Zeugnis mit Tätigkeitsgebieten, die so wahrscheinlich nicht in einem normalen Zeugnis stehen würden, wenn man es auf eine Kündigung ankommen lässt) oder auch eine Abfindung kann Gegenstand eines Aufhebungsvertrages sein. Ebenso die weitere Benutzung eines Firmenfahrzeugs bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, möglicherweise auch einen Verzicht von Rückzahlungen von Arbeitnehmerkrediten.
Wurde ein Firmenhandy übergeben oder eine Firmen-Laptop kann man vereinbaren, dass der Arbeitnehmer beides behalten darf. Jeder Anspruch kann im Aufhebungsvertrag einvernehmlich geregelt werden.
Wenn einem Arbeitnehmer daher ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde und wir als Anwaltskanzlei beauftragt werden, diesen Aufhebungsantrag weiter zugunsten des Arbeitnehmers zu verhandeln, dann werden wir mit unserer Erfahrung sicherlich sehr viele Vorteile in den Aufhebungsvertrag hineinverhandeln.
Das muss das Ziel eines Aufhebungsvertrages für Arbeitnehmer sein.
Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ist der Arbeitsvertrag arbeitsrechtlich beendet. Die drohende Sperrzeit, also der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, ist einer der Nachteile, wenn man eine Entscheidung für den Aufhebungsvertrag getroffen hat. Die Sperrzeit zu verhindern, gehört zu den Aufgaben eines guten Anwalts für Arbeitsrecht. Mit 19 erfahrenen Fachanwälten, die in den Standorten über ganz Deutschland verteilt sind, finden auch Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München oder Nürnberg.
„Unsere doppelte Erfahrung im Arbeitsrecht und die Erfahrung als Anwälte auf beiden Seiten ist immer Ihr Vorteil. Nutzen Sie ihn!“
Wittig Ünalp Rechtsanwälte
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Wenn man als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht akzeptiert um die Nachteile eines Aufhebungsvertrages (z.B. drohende Sperrzeit) zu vermeiden, dann wird der Arbeitgeber gezwungen sein, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu erreichen. Je nach Situation des Arbeitgebers wird er seinen Betrieb so umstrukturieren, dass er betriebsbedingt kündigen kann oder er wird Fehler des Arbeitnehmers suchen, um verhaltensbedingt kündigen zu können. Auch eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers fehlen (Führerscheine, Sprachen, Gesundheit, Fachkenntnisse).
Der Vorteil für Arbeitnehmer, nicht auf einen Aufhebungsvertrag einzugehen ist, dass der Arbeitgeber vielleicht gar nicht kündigt und das Arbeitsverhältnis weiterläuft.
Ein Vorteil wäre auch, dass der Arbeitgeber dann mit „Gewalt“, also ohne einen ausreichenden Kündigungsgrund, kündigen muss. Es kommt dann zum Gerichtsprozess, der in der Regel sehr viel länger dauert, als die Kündigungsfrist. Für die Dauer der Kündigungsfrist kann der Arbeitnehmer zu Hause sein und bekommt am Ende des Tages, wenn er den Prozess gewinnt, sämtlichen Lohn nachbezahlt (sogenannter Verzugslohn). Ohne dafür gearbeitet zu haben. Das wäre ein weiterer Vorteil des Arbeitnehmers, nicht auf einen Aufhebungsvertrag einzugehen.
Der Arbeitgeber hat in der Regel nach einem verlorenen Prozess überhaupt keine Lust, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und ist dann bereit, eine noch viel höhere Abfindung zu zahlen, als er bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten hatte. Das ist ein sehr großer Vorteil.
Der Arbeitgeber muss, wenn er den Prozess nach einer Kündigung verloren hat, nicht nur Verzugslohn zahlen (s.o.) sondern den Arbeitnehmer nach dem verlorenen Prozess weiter beschäftigen. Ein weiterer Vorteil gegenüber dem Aufhebungsvertrag.
Wer seinen Arbeitsplatz in jedem Falle behalten muss, weil er weiß, dass er keinen gleich gut bezahlten Job woanders bekommt, muss den Aufhebungsvertrag ablehnen. Außer, die Abfindung, die vom Arbeitgeber angeboten wird, ist so hoch, dass die Nachteile dadurch voll aufgewogen werden. Das wird selten in einem Aufhebungsvertrag geschehen, denn die Abfindungshöhen sind in aller Regel bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess für Arbeitnehmer wesentlich besser.
Wer es also auf eine hohe Abfindung abgesehen hat, sollte lieber die Kündigung riskieren um dann, nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess eine höhere Abfindung einzufordern. Die Erfahrung zeigt, dass die angebotene Abfindung in einem Aufhebungsvertrag die Mindestgröße der Abfindung vor dem Arbeitsgericht darstellt.
Das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses liegt darin, dass der Arbeitgeber eine Top Arbeitgeber-Kanzlei beauftragt und die Kündigung am Ende des Tages greift. Greift die fristlose Kündigung, dann droht eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit, keine Abfindung wird bezahlt und das Zeugnis sieht entsprechend schlecht aus. Je mehr man als Arbeitnehmer möchte, desto mehr muss man riskieren.
Die Abwägung der Vorteile des Aufhebungsvertrages gegenüber den Vorteilen, es auf eine Kündigung ankommen zu lassen, sprechen wir mit unserem Mandanten im persönlichen Gespräch ab. Kernaufgabe unserer Anwaltskanzlei ist es dabei, dass bestmögliche Ergebnis für den Arbeitnehmer zu erreichen, sei es eine größtmögliche Abfindung oder sei es der Erhalt eines möglichst unbelasteten Arbeitsverhältnisses.
Je nachdem wie die Ziele sind, werden wir beraten. Aber immer erfolgreich!
Abwägung der Vorteile des Aufhebungsvertrages gegenüber den Vorteilen der Kündigung
Ist ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin dazu verpflichtet, bei einem Aufhebungsgespräch mit dem Arbeitgeber sprechen?
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!
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