Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Abmahnung erhalten?
Als Arbeitnehmer richtig reagieren.

Dass Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, ist Tagesgeschäft in unserer Kanzlei. Wir wissen ganz genau, wie man mit Abmahnungen als Arbeitnehmer umzugehen hat.

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Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

ABMAHNUNG ERHALTEN, WAS NUN?

Eine Abmahnung zu erhalten, ist für Arbeitnehmer häufig problematisch. Arbeitnehmer empfinden es regelmäßig als Angriff, wenn sie eine Abmahnung erhalten. In den meisten Fällen wird die Abmahnung als nicht gerechtfertigt angesehen. In unserer Kanzlei jedenfalls werden wir nicht damit beauftragt, Abmahnungen zu prüfen, die Arbeitnehmer erhalten haben und bei denen der Arbeitnehmer selbst mit dem Inhalt der Abmahnung vollumfänglich einverstanden ist.

Allein eine nicht schriftliche Form macht die Abmahnung nicht unwirksam.

Dass Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, ist Tagesgeschäft in unserer Kanzlei. Wir wissen ganz genau, wie man mit Abmahnungen als Arbeitnehmer umzugehen hat. In unserem Ratgeberbereich wird das Thema Abmahnung vollumfänglich rechtlich dargestellt. Hier dagegen finden Sie nur kurze Informationen ausschließlich für Arbeitnehmerinteressen. Je nachdem, was man als Arbeitnehmer erreichen will, sollte man agieren:

  • Sie können eine Gegendarstellung verfassen (und den Job riskieren)
  • Sie können die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern (ziemlich sicher den Job gefährden)
  • Sie können gerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend machen (und ganz sicher den Job verlieren – aber eine Abfindung gewinnen)

 

„Wir kennen Ihre Richter an den Arbeitsgerichten vor Ort – seit Jahren. Und wir kennen ihre Ansichten zu bestimmten Themen.“

Wittig Ünalp Rechtsanwälte

„Wir kennen Ihre Richter an den Arbeitsgerichten vor Ort – seit Jahren. Und wir kennen ihre Ansichten zu bestimmten Themen.“

Wittig Ünalp Rechtsanwälte

1. Sie können/wollen/sollten gar nichts machen – wenn Sie den Job behalten wollen!

Wenn Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten und den Arbeitsplatz behalten wollen, sollten sie einfach gar nichts tun. Im besten Fall nicht mehr gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, falls das tatsächlich passiert ist. Sie sollten keine Gegendarstellung verfassen.

Denn wenn kein weiteres Fehlverhalten an den Tag gelegt wird, ist die Abmahnung sanktionslos. Es passiert also auch von Arbeitgeberseite nichts weiter. Selbst wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde, sie also inhaltlich falsch war oder als grob ungerecht empfunden wird (alle gehen während der Arbeitszeit rauchen und bekommen keine Abmahnung, ich aber schon), ist unser Rat, nichts gegen die Abmahnung zu unternehmen. Alles beruhigt sich, alles ist gut, der Job sicher.

Sollte später, im Wiederholungsfall, tatsächlich eine Kündigung des Arbeitgebers folgen, kann man vor Gericht immer noch die Abmahnung angreifen. Es gibt nämlich keine Frist für Arbeitnehmer, gegen die (unwirksame) Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Wird die Abmahnung im Gerichtsprozess später, also wenn es eigentlich um die Kündigung geht, erfolgreich angegriffen, ist meistens auch die verhaltensbedingte Kündigung unwirksam und man kann sich dann mit dem Arbeitgeber entweder über die Weiterbeschäftigung oder über eine hohe Abfindung unterhalten.

Geht man dagegen sogleich gegen eine Abmahnung vor, belastet das das Arbeitsverhältnis nicht unerheblich. Wenn man also seinen Job behalten will, sollte man das Arbeitsverhältnis nicht weiter belasten. Denn es ist bereits belastet, denn ansonsten hätte es keine Abmahnung gegeben. Gerne stehen wir für weitere taktische Informationen diesbezüglich zur Verfügung und freuen uns über Ihren Anruf. Sie können einfach auf einen Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg oder aus einem unserer anderen Standorte wie Berlin, Bremen, Hannover, Köln, München oder Nürnberg zurückgreifen.

2. Sie können eine Gegendarstellung verfassen (und den Job riskieren)

Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, dann kann er auch, wenn er die Abmahnung für falsch hält, eine Gegendarstellung verfassen.

Die Gegendarstellung ist zur Personalakte zu nehmen. Kommt es später zu einer Kündigung und der Betriebsrat ist zur Kündigung anzuhören, ist dem Betriebsrat nicht nur die Abmahnung vorzulegen, sondern ist dem Betriebsrat dann auch die Gegendarstellung bekannt zu geben.

Mehr passiert bei einer Gegendarstellung rechtlich nicht. Im Wiederholungsfall oder im Fall einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung wird der Arbeitgeber dann die Abmahnung lesen und auch die Gegendarstellung und muss dann entscheiden, ob er tatsächlich kündigen will oder nicht.

Die Gegendarstellung ist aus taktischer Sicht des Arbeitnehmers eher ungeeignet, denn der Arbeitgeber kann jetzt prüfen, ob die Gegendarstellung inhaltlich richtig und die Abmahnung daher falsch und unwirksam ist oder der Arbeitgeber kann feststellen, dass die Gegendarstellung falsch ist und weiß jetzt, was der Arbeitnehmer gegen die Abmahnung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Hand hat. Das ist taktisch ungut. Weiß der Arbeitgeber nämlich nicht, ob die Abmahnung vor Gericht hält oder nicht, weiß er nicht, ob er kündigen kann – oder eben nicht.

Je unsicherer der Arbeitgeber hinsichtlich der (verhaltensbedingten) Kündigung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass es keine Kündigung gibt.

Aus Arbeitnehmersicht würden wir grundsätzlich keine Gegendarstellung empfehlen.

Ausnahmen gibt es aber natürlich immer.

Außerdem nervt jeden Arbeitgeber eine Gegendarstellung. Der Arbeitgeber denkt dann, dass der Arbeitnehmer uneinsichtig ist. Es macht auch Arbeit. Man ist als Arbeitgeber versucht darauf zu antworten. Gegebenenfalls ist der Vorgesetze noch mal zu fragen, was denn nun wirklich passiert ist. Fakt ist: keiner auf Arbeitgeberseite mag Gegendarstellungen! Und wenn man den Chef zweimal ärgert (einmal, was zur Abmahnung geführt hat) und dann nochmal, weil man die Abmahnung nicht akzeptiert, wird die Gefahr größer, gekündigt zu werden. Rein faktisch, nicht rechtlich!

3. Sie können die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern (und damit ziemlich sicher den Job gefährden)

Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, kann er auch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte vom Arbeitgeber fordern. Das kann dann gefordert werden, wenn die Abmahnung zu Unrecht erfolgte.
Also: wer abgemahnt wurde, weil er 1 Stunde zu spät zur Arbeit erschienen ist, obwohl er es mit seinem Vorgesetzten tags zuvor so abgestimmt hat und trotzdem eine Abmahnung erhält, der kann natürlich (zu Recht) verlangen, dass die Abmahnung komplett aus der Personalakte entfernt wird. Der Arbeitgeber kann das dann tun, wenn er einsieht, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte, er kann es aber auch lassen. Wenn er es lässt geht es mit 4. weiter. Eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber zu formulieren ist grundsätzlich gefährlich, wenn man den Job behalten will. Dann sollte man das einfach lassen, weil – siehe oben – die falsche Abmahnung in der Personalakte keine rechtliche Gefahr in sich birgt.

4. Sie können gerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend machen (und ganz sicher den Job verlieren – aber eine Abfindung gewinnen)

Wenn die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht erfolgte, kann man nicht nur den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, sondern kann, wenn der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nachkommt, auch vor Gericht ziehen und gerichtlich die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte fordern.
Diesen Schritt empfehlen wir all denjenigen Arbeitnehmern, die ohnehin kein Interesse daran haben, weiter beim Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben, sondern vorhaben, den Arbeitgeber zu einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu bewegen.

Wenn also ein Arbeitnehmer kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat und sich deshalb so verhält, dass er eine Abmahnung bekommt kann er mit Sicherheit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich verhandeln, wenn er den Arbeitgeber vor Gericht zerrt und mit aller Kraft versucht, seinen Anspruch durchzusetzen.
Selbst wenn das nicht gelingt und die Abmahnung zu Recht ausgesprochen worden ist und das Gericht das so feststellt hat der Arbeitnehmer nichts verloren.

Er hat immer noch seinen Arbeitsplatz oder aber das Angebot seines Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung. Je mehr sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer trennen will desto eher wird das Angebot zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung folgen.

Und ganz im Ernst: Welcher Arbeitgeber lässt es sich gefallen, vor Gericht gezogen zu werden bei einer voll berechtigten Abmahnung? Die Kosten des Arbeitgeber-Anwalts muss der Arbeitgeber auch noch selbst tragen, selbst wenn er gewinnt, weil die meisten keine Rechtsschutzversicherung haben. Aber die meisten Arbeitnehmer schon.

Unsere Erfahrung zeigt, dass dann meist ein Angebot zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beim Arbeitgeber auf fruchtbaren Boden fällt.

„Das Wichtigste: Wir wollen unbedingt für Sie gewinnen!“

Wittig Ünalp Rechtsanwälte

„Das Wichtigste: Wir wollen unbedingt für Sie gewinnen!“

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Wer eine unbegründete Abmahnung von seinem Arbeitgeber erhalten hat, kann wie oben ausgeführt agieren. Wichtig dabei zu wissen ist, dass auch eine alte Verfehlung noch zu einer Abmahnung führen kann. Es gibt keine gesetzlichen Fristen, die ein Arbeitgeber einhalten muss, in denen die Abmahnung nach dem Fehlverhalten erfolgen muss. Anders als bei einer fristlosen Kündigung, die nur binnen 2 Wochen nach Kenntnis des Fehlverhaltens ausgesprochen werden kann, kann eine Abmahnung auch noch nach 4 Wochen oder nach 3 Monaten ausgesprochen werden.

Ob eine Abmahnung unbegründet ausgesprochen wurde oder nicht, richtet sich vor allen Dingen nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt und auch am formellen Inhalt der Abmahnung. Die Möglichkeiten für Arbeitgeber, eine unbegründete Abmahnung auszusprechen, sind extrem vielfältig. Die meisten Abmahnungen dürften unbegründet oder formell unwirksam sein, weil sie nicht richtig formuliert wurden. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten und damit nicht einverstanden sein sollten Sie in jedem Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.

Wir prüfen mit all unseren Mandanten, die eine Abmahnung erhalten haben, was das Ziel des Arbeitnehmers ist. Und es gibt nur 2 Ziele: Entweder den Arbeitsplatz behalten oder aber das Ziel, eine möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten.

Beide Ziele verfolgen wir zusammen mit unseren Mandanten.

Allein eine nicht schriftliche Form macht die Abmahnung nicht unwirksam.

Welche Konsequenzen hat eine Abmahnung für Sie als Arbeitnehmer

Wir werden von unseren Arbeitnehmern, die eine Abmahnung erhalten haben, regelmäßig gefragt, welche Konsequenz denn eine Abmahnung für sie konkret hat.

Die schöne Antwort ist, dass die Abmahnung grundsätzlich überhaupt keine negative Konsequenz für Arbeitnehmer in sich trägt. Im Gegenteil, mit Ausspruch einer Abmahnung ist das (möglicherweise zutreffend festgestellte) vertragswidrige Verhalten endgültig geahndet, also vergeben.
Der Arbeitgeber kann nicht noch ein Tag oder eine Woche später eine verhaltensbedingte Kündigung hinterher schießen.
Mit der Abmahnung ist das Fehlverhalten geahndet und damit vom Tisch. Weitere Konsequenzen kann der Arbeitgeber nicht an dieses Fehlverhalten knüpfen.

Das schöne dabei ist, dass wenn er nur ein Fehlverhalten abgemahnt hat, sämtliche weitere Fehlverhaltensweisen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannt waren, ebenfalls nicht zu weiteren Sanktionen des Arbeitnehmers führen dürfen.

Wenn also ein Arbeitnehmer 1 Stunde zu spät zur Arbeit kam und am Vortag 10 € gestohlen hat und der Arbeitnehmer bekommt am nächsten Tag eine Abmahnung wegen des Zuspätkommens und dem Arbeitgeber ist bekannt, dass er auch die 10 € gestohlen hat, dann kann der Arbeitgeber nicht mehr kündigen wegen der gestohlenen 10 €.

Wer dazu mehr wissen will, kann uns gerne kontaktieren.

Ist die Abmahnung korrekt ausgeführt worden?

Die Abmahnung, die der Arbeitnehmer erhält, sollte aus Arbeitgebersicht natürlich formal richtig ausgestellt werden.

Die Abmahnung kann schriftlich erfolgen, sie kann aber auch mündlich erfolgen. Die Abmahnung muss immer von einem Vorgesetzten stammen. Der Arbeitgeber muss im Streitfall beweisen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Arbeitnehmer muss also den Inhalt der Abmahnung zur Kenntnis genommen haben. Beweisbelastet ist der Arbeitgeber.

Kann der Arbeitgeber den Nachweis des Zugangs der Abmahnung nicht führen, gilt die Abmahnung als nicht wirksam zugestellt und zugegangen. Bei einem weiteren Verstoß kann keine Kündigung erfolgen, sondern nur eine dann 1. Abmahnung.
Deshalb ist wichtig, wenn man eine Kündigung erhalten hat, die auf eine vorausgegangene Abmahnung beruht, genau zu prüfen, ob der Arbeitnehmer überhaupt die 1. Abmahnung erhalten hat. Gerade bei mündlichen Abmahnungen ist der Inhalt der Abmahnung extrem schwer von Arbeitgeberseite nachzuweisen. Denn der Arbeitgeber muss nicht nur das konkrete Fehlverhalten nachweisen, ferner muss er auch nachweisen, dass er das konkrete Fehlverhalten dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht hat. Und dann muss ein weiteres Fehlverhalten vorliegen, das ähnlich dem war, was schon Inhalt der Abmahnung war.

Nur im Wiederholungsfall kann eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen.

Und zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er dem Arbeitnehmer auch gesagt/geschrieben hat, dass bei einem weiteren Verstoß dieser Art das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Fehlt diese Kündigungsandrohung, die so genannte „Warnfunktion der Abmahnung“, ist die Abmahnung keine Abmahnung.

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