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Ausschlussklausel

Mit der Ausschlussklausel verhindert der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche noch lange durchsetzen kann.
Die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Ansprüche durchsetzen kann, wird in der Regel auf 3 Monate verkürzt.

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Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist für Arbeitgeber eine bedeutungsvolle Klausel. In dieser Klausel ist geregelt, dass die Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jeweils innerhalb einer bestimmten Frist Ansprüche gegenüber der anderen Partei geltend machen müssen. Wird die vereinbarte Frist versäumt, dann ist der Anspruch erloschen. Die Frist darf nach neuester Rechtsprechung nicht weniger als 3 Monate nach Fälligkeit betragen. Es müssen die Ansprüche beider Parteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gleichermaßen betroffen sein. Weiterhin darf die Geltendmachung des Anspruchs in der 1. Stufe nicht schwieriger als in schriftlicher Form vereinbart werden (also nicht durch Einschreiben mit Rückschein oder ähnliches). In der 2. Stufe kann vereinbart werden, dass selbst dann, wenn die Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden sind, die Ansprüche trotzdem verfallen, wenn die jeweilige andere Partei nicht den Anspruch anerkennt oder befriedigt (zahlt) und der Anspruch dann nicht innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten gerichtlich durchgesetzt wird.

Beispiel: Fristversäumnis mit Erlöschen des Lohnanspruchs

Bsp.: Hat also ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohn, dann hat er diesen Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Wenn der Arbeitgeber den Anspruch anerkennt oder erfüllt ist alles gut. Erkennt der Arbeitgeber den Anspruch aber nicht an und erfüllt er ihn nicht nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb von 2 Wochen, dann muss der Arbeitnehmer innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten Klage bei einem Arbeitsgericht einreichen. Versäumt der Arbeitnehmer auch nur diese zweite Frist, dann ist der Anspruch verfallen. Gleiches gilt natürlich im umgekehrten Fall, wenn der Arbeitgeber meint, einen Anspruch zu haben, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden verursacht. Die Ausschlussklausel ist deshalb für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut, da Sie in kürzester Zeit für Rechtsklarheit sorgt. Wenn der Arbeitgeber bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden nicht innerhalb von 3 Monaten den Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht, kann der Arbeitnehmer beruhigt sein, denn Ansprüche sind ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen bzw. "verfallen". Manchmal werden deshalb diese Klauseln als "Verfallklausel" im Arbeitsvertrag bezeichnet. Am 26.11.2020 hat das BAG bzgl. Umfang von Ausschlussklauseln und der Frage der Haftung bei vorsätzlichem Handeln geurteilt.

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