Wie berechnet man die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer richtig? Wo findet man richtige Kündigungsfristen? Es gibt mehrere Stellen, wo Kündigungsfristen geregelt sein können. Diese sind unter anderem
I. Kündigungsfristen für Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind zuallererst im Arbeitsvertrag zu suchen. Der Arbeitsvertrag geht den gesetzlichen Regelungen vor. Im Arbeitsvertrag dürfen keine für Arbeitnehmer schlechtere Regelungen enthalten sein als im Tarifvertrag. Ist also ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis ebenso anwendbar, dann sollte man im Arbeitsvertrag sich die Kündigungsfrist ausrechnen und dann im Tarifvertrag nachsehen, ob die Kündigungsfristen dort günstiger geregelt sind. Im Arbeitsvertrag könnte folgende Regelung enthalten sein:
Ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart, dann gilt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer kündigen, dann muss ein voller Monat Zeit sein ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Fällt dem Arbeitnehmer am 31.3.2013 ein, dass er so schnell wie möglich das Arbeitsverhältnis beenden will, dann muss noch an diesem Tag die Kündigung dem Arbeitgeber zugehen, damit am 30.4.2013 der letzte Arbeitstag ist. Ein Zugang der Kündigung nach Betriebsschluss gegen 24 Uhr wahrt die Frist nicht, dann können die Vertragsparteien erst zum 31.5.13 kündigen. Die Kündigung des Arbeitnehmers muss noch zu normalen Öffnungszeiten dem Arbeitgeber zugegangen sein. Wie man Kündigungen gerichtssicher zustellt, finden Sie unter Beweisproblematiken. Achtung: Ist eine Klausel im Arbeitsvertrag vorhanden wie die hier dargestellte unter 6) ist es möglich, dass sich die Kündigungsfrist verlängert hat, nämlich auf die Frist, die für den Arbeitgeber gilt. Wie lange die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber ist, wird auf dieser Website unter Kündigungsfrist Arbeitgeber dargestellt.
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer, die so im Arbeitsvertrag geregelt wurde, ist vom Arbeitnehmer mindestens diese Frist auch einzuhalten, selbst wenn nach dem Gesetz für Arbeitnehmer nur eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen ist. Eine entsprechende Arbeitsvertragsklausel darf die Kündigungsfrist auch zulasten des Arbeitnehmers verlängern. Vom Gesetz darf deshalb abgewichen werden. Unwirksam wäre lediglich eine Regelung, nach der die Kündigungsfrist ausschließlich für den Arbeitnehmer drei Monate beträgt, für den Arbeitgeber es aber bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von z. B. 1 Monat bleibt. Will also am 31.3.2013 der Arbeitnehmer kündigen, kann die Kündigung frühestens zum 30.6.2013 ausgesprochen werden, wenn die Kündigung noch am 31.3. dem Arbeitgeber zugeht. Wird eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer ausgesprochen, wird er vertragsbrüchig. Theoretisch bestehen dann Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. In der Praxis machen Arbeitgeber nur in den seltensten Fällen Schadensersatzansprüche geltend.
Wie oben unter 2) ausgeführt ist die Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Kündigungsfristen haben. Das Quartal endet immer am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres. Zwei Monate Frist zu diesen Zeitpunkten müssen gewahrt werden. Kündigungen müssen deshalb spätestens zwei volle Monate vor diesen Zeitpunkten beim Arbeitgeber eingegangen sein, also: am 31. Januar für die Kündigung zum 31. März, am 30. April für den 30. Juni, am 31. Juli zum 30. September und am 31. Oktober zum 31. Dezember.
Jahresende ist der 31. Dezember. Wenn ein Arbeitnehmer zum 31.12.2013 kündigen will, muss die Kündigung spätestens sechs volle Monate vorher beim Arbeitgeber eingegangen sein, also spätestens am 30.06.2013. Natürlich muss man nicht bis zum letzten Tag warten. Eine Kündigung ist auch jederzeit früher möglich. Der Arbeitnehmer könnte also auch schon im Januar 2013 die Kündigung bei seinem Arbeitgeber einreichen. Trotzdem kann der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet, nur der 31.12. sein.
Ist die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in dieser Form im Arbeitsvertrag geregelt oder steht im Arbeitsvertrag überhaupt nichts zu Kündigungsfristen, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer betragen diese maximal einen Monat zum Monatsende. Fehlt eine Regelung wie unter 6) bleibt es auch bei dieser kurzen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer. Wie die gesetzlichen Kündigungsfristen sind, siehe unter Kündigungsfrist Arbeitnehmer im Gesetz.
Bestimmt der Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer in dieser Form, dann verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in der gleichen Weise, wie sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert. Eine solche Klausel ist zulässig. Wie lange dann die Kündigungsfrist beträgt, ergibt sich aus dem Gesetz. Wie lange die Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach Gesetz sind, wird auf dieser Website beschrieben unter Kündigungsfrist Arbeitgeber.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) werden auch gerne im Tarifvertrag geregelt. Ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder nicht ergibt sich in der Regel auch aus dem Arbeitsvertrag. Dort sollte auf den einschlägigen Tarifvertrag deutlich hingewiesen werden. Auf manche Arbeitsverhältnisse findet ein Tarifvertrag deshalb Anwendung, da er für allgemein verbindlich erklärt wurde. Auch dann sollte ein Hinweis im Arbeitsvertrag auf den einschlägigen Tarifvertrag enthalten sein. Im Tarifvertrag können Regelungen aufgenommen sein, wie die obigen ausgeführten Klauseln. Es gilt dann die gleiche Berechnungsmethode. Problematisch sind lediglich die Tarifverträge, die etwas anderes regeln als die Arbeitsverträge. Sollte ein Arbeitgeber hier nicht sorgfältig gearbeitet haben, stellt sich immer die Frage, welche Frist denn nun gilt, die nach dem Arbeitsvertrag oder die nach dem Tarifvertrag. Grundsätzlich gilt, dass wenn sich für beide Arbeitsvertragsparteien eine längere Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag ergibt, die längere Kündigungsfrist gilt. Ist im Tarifvertrag dagegen eine längere Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien vereinbart, gilt die verlängerte Kündigungsfrist laut Tarifvertrag. Wusste der Arbeitnehmer aber gar nicht, dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, auch weil im Arbeitsalltag ein Hinweis darauf fehlt, kann sich möglicherweise der Arbeitnehmer auch auf die kürzere Kündigungsfrist berufen. Hier ist ganz genau der Einzelfall zu prüfen um sicher gehen zu können, welche Kündigungsfrist gilt. In Tarifverträgen können die Vertragsparteien kürzere Kündigungsfristen vereinbaren als die, die im Gesetz vorgeschrieben sind.
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfrist. Im Abs. 1 ist geregelt: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden." In Abs. 3 ist geregelt: "Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden." Das bedeutet, dass während der Probezeit Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können, nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Zwischen Zugang der Kündigung und dem 15. oder zum Ende eines Monats müssen daher volle vier Wochen liegen, nicht aber ein ganzer Monat. Alle weiteren verlängerten Kündigungsfristen gelten ausschließlich für Arbeitgeber. Sie sind von Arbeitnehmer nicht zu beachten, außer eine vertragliche Regelung besteht, nach der sich die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber genauso auf den Arbeitnehmer auswirkt.
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