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Die Verlängerung befristeter Verträge, Kettenbefristung

Die Verlängerung befristeter Verträge wird häufig bis zur Grenze des Erlaubten ausgeübt. Wo die Grenzen sind, wissen wir ganz genau!

Die Verlängerung befristeter Verträge ist möglich. Man unterscheidet dabei Befristungen mit einem Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und Befristungen ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

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Verlängerung befristeter Verträge mit Sachgrund, § 14 Abs. 1 TzBfG

Hat ein Arbeitgeber einen Sachgrund für eine Befristung, dann kann er bei einer Neueinstellung wie auch bei einer Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers wie auch innerhalb eines bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages eine Befristung mit einem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren. Besteht allerdings ein unbefristeter Arbeitsvertrag, muss der Arbeitnehmer dieser nachträglichen Befristung mit seiner Unterschrift zustimmen. Das wird er jedoch nur in seltensten Fällen machen, denn verpflichtet ist der Arbeitnehmer nicht, einer solchen Vertragsänderung zuzustimmen.

Liegt ein Befristungsgrund vor, mehr dazu unter Befristungsgrund, dann kann der Arbeitgeber beliebig oft einen befristeten Arbeitsvertrag verlängern. Denn sogenannte Kettenbefristungen sind nicht automatisch unwirksam. Erfolgte die Befristung allerdings rechtsmissbräuchlich, dann kann eine solche Kettenbefristung auch unwirksam sein. Daher Arbeitnehmer sollten bei einer mehrfachen Befristung oder mehrfachen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, wie die Aussichten einer Entfristungsklage sind. Stellt sich nämlich heraus, dass die Kettenbefristung unwirksam ist, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgte, dann befindet sich der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches dann nur noch durch Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber beendet werden kann. Für die Kündigung allerdings würde der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund benötigen.

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Verlängerung befristeter Verträge ohne Sachgrund, § 14 Abs. 2 TzBfG

Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund ist möglich. Maximal dreimal darf der Arbeitgeber einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag erneut ohne Sachgrund verlängern, wobei er insgesamt einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten darf. Das bedeutet, dass man zum Beispiel einen Arbeitnehmer für 9 Monate befristet einstellen kann, dann der Arbeitsvertrag um weitere 5 Monate verlängert wird (1. Verlängerung), dann der Arbeitsvertrag um weitere 5 Monate verlängert wird (2. Verlängerung) und dann letztmalig der Arbeitsvertrag um weitere 5 Monate verlängert wird (3. und letzte Verlängerung ohne Grund). Mit Sachgrund können weitere Verlängerungen vereinbart werden.

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Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Die Verlängerungen des befristeten Vertrages müssen ebenfalls jeweils vor Auslaufen der jeweiligen Befristung schriftlich vorgenommen werden (also Auslaufen am 31.12.), dann muss spätestens am 31.12. die Verlängerung von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet werden. Wenn das später erfolgt (z. B. erst am 03.01.), ist die Verlängerung unwirksam und der Arbeitnehmer befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
  • Auch muss die Verlängerung des befristeten Vertrages von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet werden.
  • Der Arbeitsvertrag darf bei der Verlängerung nicht verändert werden, denn ansonsten handelt es sich nicht um eine Verlängerung des befristeten Vertrages, sondern um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages. Wird im Zusammenhang mit der Verlängerung der Arbeitsvertrag geändert, ist also die dann vereinbarte Befristung unwirksam, wenn kein Grund für die Befristung vorliegt. Der Arbeitnehmer befindet sich dann in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
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