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Urteile

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BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

Der Arbeitgeber hatte einen arbeitsunfähig erkrankten AN zum Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ eingeladen. Der AN sagte unter Berufung auf die AU-Bescheinigung ab. Daraufhin wiederholte der AG diese Einladung und forderte den AN auf, bei Fortbestehen von gesundheitlichen Hinderungsgründen ein spezielles ärztliches Attest vorzulegen. Auch an diesem Personalgespräch nahm der AN wegen der AU nicht teil, woraufhin er vom AG abgemahnt wurde. Der AN klagt auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

ArbG und LAG gaben der Klage statt. So sah das dann in letzter Instanz auch das BAG. Teil der Arbeitspflicht sei die Teilnahme am Personalgespräch während der Arbeitszeit im Betrieb, allerdings sei der AN nicht verpflichtet, während der AU im Betrieb zu erscheinen, um zu arbeiten. Dies gelte auch für die Erfüllung von Nebenpflichten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (hier: Teilnahme am Personalgespräch).

Bedeutet dies nun aber auch, dass es dem AG verwehrt ist, während der AU des AN mit diesem Kontakt aufzunehmen, um die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach Beendigung der AU zu klären?

Nein, so dass BAG. Dies sei dem AG möglich, sofern das Ausmaß der Kontaktaufnahme angemessen sei und der AG ein berechtigtes Interesse hierfür darlegen könne. Dies bedeute allerdings noch nicht, dass der AN zur Erörterung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb erscheinen müsse. Dies sei nur dann der Fall, wenn dies zwingend erforderlich ist und ihm gesundheitlich zumutbar sei. Es sei dann Sache des AGs, darzulegen und notfalls zu beweisen, dass der AN unbedingt im Betrieb erscheinen muss. Komme der AG seiner Darlegungslast nicht nach, sei der AN auch nicht verpflichtet, zum Personalgespräch zu kommen.

 

Hinweis für die Praxis:

Die Rechtslage ist jetzt klar. Arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter müssen nur zum Personalgespräch kommen, wenn ein berechtigtes Interesse des AG an der Kontaktaufnahme mit dem AN besteht und betriebliche Gründe für das Erscheinen zum Personalgespräch so gewichtig sind, dass dem kranken AN zugemutet werden kann, zu erscheinen. In Zukunft sollten also AG nicht zum Gespräch einladen mit dem Argument, man möchte über die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten mit dem AN sprechen, denn das kann immer so lange warten, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist. Entweder gibt man gar keinen Grund an oder aber man findet einen guten Grund, der gewichtig genug ist, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zum Termin kommen muss. Kommt er dann nicht, kann selbstverständlich abgemahnt und im Wiederholungsfalle auch gekündigt werden. Natürlich muss der Einzelfall genau geprüft werden.

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