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Urteile

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Das Arbeitsgericht Hamburg hatte am 2.5.2018 über eine Klausel im Arbeitsvertrag zu entscheiden. Es ging um eine Ausschlussklausel. In einer solchen ist regelmäßig formuliert, dass wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber meint, einen Anspruch gegenüber der Gegenseite zu haben, er den Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend machen muss. Wird diese Frist von drei Monaten versäumt, gilt der Anspruch als verfallen. Mehr dazu auch in unserem Ratgeberbereich unter Ausschlussklausel.

Konkret lautete die vom Arbeitsgericht Hamburg zu bewertende Klausel des Arbeitsvertrages, abgeschlossen am 12.12.2013:

„10.1

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

10.2

Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, verfällt dieser auch dann, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf klageweise geltend gemacht wird.

10.3

Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.“

Arbeitnehmer klagte die Reisekosten ein

Der Arbeitnehmer klagte Reisekosten ein. Er hätte diese Reisekosten außergerichtlich bis zum 31. August 2016 geltend machen müssen. Tatsächlich hat er seine Ansprüche erst am 29. September 2016 geltend gemacht, immerhin in Höhe von über 8000 €.
Wäre die Ausschlussklausel unwirksam, hätte das Arbeitsgericht Hamburg über den Anspruch, ob Reisekosten dieser Höhe angefallen sind, entscheiden müssen. Ist die Klausel wirksam, dann sind die Ansprüche zu spät geltend gemacht worden und verfallen. Der Arbeitnehmer hat dann keine Ansprüche und verliert alleine wegen Fristversäumung seine Klage.

Erstes Problem der Ausschlussklausel war, dass diese eine "schriftliche" Geltendmachung nannte. Würde man heute einen solchen Arbeitsvertrag abschließen, wäre die Klausel unwirksam, da nur noch Textform vereinbart werden darf. Da es sich um einen "Alt"-Vertrag handelt, spielte das hier keine Rolle.

Dafür, dass nicht geregelt wurde, dass diese Ausschlussfristen nicht gelten soll für Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz, kann der Arbeitgeber nichts, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages das Mindestlohngesetz noch nicht eingeführt war. Es trat erst am 1.1.2015 in Kraft, der Arbeitsvertrag wurde aber schon 2013 geschlossen.

Eine Ausschlussklausel kann auch dann unwirksam sein, wenn nicht Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausgeschlossen wurden. Das war hier aber der Fall.

Von daher hat das Arbeitsgericht Hamburg zu Recht festgestellt, dass die arbeitsvertragliche Klausel "an sich" gegen § 3 S. 1 Mindestlohngesetz verstößt. Da der Vertrag aber älter als das Mindestlohngesetz ist, verbleibt es dabei, dass immerhin alle die Ansprüche verfallen, die den Mindestlohn überschreiten, und hier im konkreten Fall waren das alle.

Selbstverständlich müssen Arbeitgeber heute dringend bei der Vereinbarung von Ausschlussklauseln darauf achten, dass die Geltendmachung in Textform ausreicht und Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz von der Ausschlussklausel ausgenommen sind - genauso wie Ansprüche aufgrund Vorsatzes.

Mitgeteilt von Max Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg

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