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Urteile

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BAG Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 18.09.2008 – 2 AZR 1039/06 erneut mit der Frage auseinander zusetzen, wer die Beweislast bei einer außerordentlichen Kündigung wegen einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen hat. Weitere interessante Urteile des BAG sind BAG 06.10.2005 – 2 AZR 280/04 und 31.03.1993 – 2 AZR 492/92.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass schon ein einmaliger tätlicher Angriff eines Arbeitskollegen dann einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt wenn der AN in diese Schlägerei verwickelt ist. In solchen Fällen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig auch keiner Abmahnung. Wer den ersten Schlag ausgeführt hat bzw. was mit welchen Handlungen zur Körperverletzung geführt hat, spielt ebenfalls keine Rolle. Anders verhält es sich nur, wenn es an einer aktiven Beteiligung des zu kündigenden Arbeitnehmers fehlt.

Im vorliegenden Fall hatte das BAG den Fall zu entscheiden, dass der Kläger gegenüber einem Arbeitskollegen geäußert hat, er solle bei der Arbeit nicht einschlafen. Es kam daraufhin zu bösen Beleidigungen des Arbeitskollegen gegenüber dem Kläger und sodann zu der tätlichen Auseinandersetzung. Die anwesenden Zeugen haben erklärt, dass der Arbeitskollege den Kläger am Hals gepackt habe. Bei dem Versuch, dem Kläger eine Kopfnuss zu geben, sich selbst schwer verletzt hätte.

LAG gab dem Arbeitgeber recht

Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage nicht statt und gab dem AG recht. Dieser sei berechtigt gewesen, allein aufgrund der Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Grundsätzlich seien Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen (BAG 2 AZR 280/04). Auch bedarf es bei Tätlichkeiten grundsätzlich keiner Abmahnung. Auch ein einmaliger Vorfall kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein. Anders ist es nur bei unfreiwilliger Verwicklung des AN in eine tätliche Auseinandersetzung, da dies keine Pflichtverletzung darstellt. Ist der AN allerdings in der Auseinandersetzung aktiv, so ist es unerheblich, wer den ersten Schlag ausgeführt und welche Handlung zu einer Körperverletzung geführt hat.

Bringt der AN vor, dass er einen Rechtfertigungsgrund hatte und wird dies substantiiert vom AN im Prozess vorgetragen, so trifft den AG die Beweispflicht, dass dieser Rechtfertigungsgrund nicht vorgelegen habe. Kann er diesen Beweis nicht führen, geht das zulasten des AG.

Für die Praxis:

Es ist daher festzustellen, dass der AG gut daran tut, den gesamten Sachverhalt durch unabhängige Zeugen so weit wie möglich aufzuklären.

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