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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022 – 2 Sa 490/21
Trotz einer posttraumatischen Belastungsstörung: Die Arbeitnehmerin hat weder einen Anspruch auf die Mitnahme ihres Begleithundes an den Arbeitsplatz noch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes.
Die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidende Klägerin hatte von ihrer beklagten Arbeitgeberin die Erlaubnis erhalten, ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen. Eine Ausnahmeregelung, weil die Beklagte aus Angst, das Corona-Virus könne durch Tiere auf Menschen übertragen werden, die Mitnahme von Hunden grundsätzlich verboten hatte. Der Hund der Klägerin sollte jedoch im Garten und auf der Terrasse der Betriebsstätte bleiben, um einer Ansteckung vorzubeugen. Weil der nicht angeleinte Hund jedoch häufig in das Dienstgebäude hineinlief und sich die weiteren Mitarbeitenden der Beklagten durch das Knurren und Bellen des Hundes gestört und bedroht fühlten, untersagte die Beklagte der Klägerin, den Hund weiter mit zur Arbeit zu bringen.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen und begehrte die Feststellung, dass sie zur Mitnahme ihres (Assistenz-)Hundes an den Arbeitsplatz berechtigt sei. Überdies hatte die Klägerin Schmerzensgeld sowie Schadenersatz von insgesamt rund € 13.000,00 geltend gemacht. Klageerweiternd hat sie hilfsweise die Zurverfügungstellung eines Einzelbüros zur Mitnahme ihres Hundes und hilfsweise die Zurverfügungstellung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verlangt.
Nachdem das Arbeitsgericht Ludwigshafen die Klage abgewiesen hatte, legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung vollumfänglich zurück.
Das Landesarbeitsgericht machte deutlich, dass die Entscheidung, ob die Mitarbeitenden ihre Hunde mit zur Arbeit bringen dürfen, dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht unterfällt und die Beklagte der Klägerin die Mitnahme des Hundes verwehren könne. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung führe nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Hunde der Klägerin aufgrund seines Verhaltens von den anderen Mitarbeitenden als gefährlich angesehen werde und die Beklagte mit dem Verbot künftige Beeinträchtigungen durch dessen Verhalten zum Schutze ihrer anderen Mitarbeitenden im Interesse eines geordneten Arbeitsablaufs ausschließen wolle. Wie die Klägerin selbst einräumte, zeigte der Hund einen starken Beschützerinstinkt. Unstreitig wurden Mitarbeiter angebellt und angeknurrt. Ein verhalten, durch das sich die anderen Mitarbeitenden nachvollziehbarerweise verängstigt und bedroht fühlten.
Die Klägerin hatte den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld auf das Benachteiligungsverbot des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gestützt. Für das Landesarbeitsgericht stand aber fest, dass die Beklagte die Klägerin – eine Schwerbehinderung unterstellt – nicht benachteiligen, sondern vielmehr die übrigen Mitarbeitenden schützten wollte.
Des Weiteren sei der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz nicht ausreichend begründet worden. Die Klägerin hätte vortragen müssen, für welchen Zeitraum welcher Schaden konkret geltend gemacht werde. Die Klägerin habe aber lediglich darauf verwiesen, dass es sich um einen eher symbolischen Wert für den gesamten Zeitraum handele.
Überdies sei die Schwerbehinderung der Klägerin noch nicht festgestellt gewesen, sodass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice hatte. Auch komme keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes oder eines Einzelbüros in Betracht.
Das Weisungsrecht gibt Arbeitgebenden weitreichende Regelungskompetenzen. Neben gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen finden diese ihre Grenzen in der stets vorzunehmenden Abwägung der sich widerstreitenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen. Ausschlaggebend ist daher häufig, ob und wie schwerwiegend der Betriebsablauf beeinträchtigt wird.
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