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BAG Urteil vom 08.12.2011 – 6 AZR 354/10

Die Kündigung eines minderjährigen Azubis – wie geht das und wie kann man sich wehren? Und: Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Hintergrund des Urteils war die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden (Azubi) in der Probezeit durch den Arbeitgeber. Bei Ausbildungsverhältnissen kann eine Probezeit bis zu 4 Monaten vereinbart werden. Innerhalb der Probezeit kann die Kündigung ausgesprochen werden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur noch fristlos möglich, d.h. es müssen schwerwiegende Verfehlungen vorliegen. Azubis haben damit einen sehr hohen Kündigungsschutz während der Azubi-Zeit. Arbeitgeber sollten daher die Probezeit gut nutzen, um zu prüfen, ob man 3 Jahre miteinander verbringen möchte, denn ansonsten ist eine Trennung nur noch schwer möglich. Azubis sollten gerade in der Probezeit ihre beste Leistung abliefern, um diese gefährliche Zeit zu überstehen. Zurück zum Fall:

Die Kündigung war gerichtet an den Auszubildenden selbst, also an den Namen des Auszubildenden und sodann „gesetzlich vertreten durch die Eltern F. und Ka. K.“

Am letzten Tag der Probezeit, am 31.10.2008, um 08:30 Uhr wurde die Kündigung in den Briefkasten der Familie K. nachweislich eingeworfen. Der Kläger/Azubi selbst war arbeitsunfähig krank, die Erziehungsberechtigten waren im Urlaub. Der Kläger/Azubi nahm die Kündigung am 02.11.2008 und dessen Mutter erst am 03.11.2008 zur Kenntnis. Klar, die Kündigung wäre erst verspätet zugegangen, wenn diese Zeitpunkte entscheidungserheblich wären. Die Kündigung wäre unwirksam, eine später Kündigung nur noch fristlos bei vorliegen schwerwiegender Gründe möglich.

Das BAG stellte fest, dass für die Wirksamkeit der Kündigung es nicht darauf ankommt, wann der Minderjährige die Kündigung zur Kenntnis nimmt, sondern es allein darauf ankommt, wann die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern, die eine Kündigung erhalten haben!

Deshalb ist Arbeitgeber dringend davon abzuraten, so wie im vorliegenden Fall, die Kündigung an den Minderjährigen selbst zu richten. Vielmehr richtig ist, dass man direkt an die Eltern die Kündigung adressiert und zwar als gesetzliche Vertreter des Auszubildenden XY, konkret:

Frau F.K. und Herrn Ka. K

als gesetzliche Vertreter des Herrn (Name Azubi)

(Adresse)

Im hier vorliegenden Fall spielte das allerdings deshalb keine Rolle, da der Briefkasten ein Familienbriefkasten war, nämlich für den Azubi und die gesetzlichen Vertreter war. Wären es verschiedene Briefkästen gewesen, wäre der Brief beim Azubi-Briefkasten eingelegt worden und die Frist wäre nicht gewahrt gewesen. Azubis sollten sich ggfls. einen eigenen Briefkasten zulegen.

Zur Frage des Zugangs der Kündigung: Hätte eigentlich auch das Einwerfen der Kündigung am letzten Tag der Frist erst um 17:30 Uhr gereicht? Hier wurde am 31.10.2008 die Kündigung früh morgens, nämlich schon um 08:30 Uhr, in den Briefkasten eingelegt, sodass an diesem Tag noch mit einem Zugang bei den Eltern gerechnet werden konnte, da üblicherweise die Hauspost nicht vor dieser Uhrzeit aus dem Briefkasten entnommen wird. Wird erst um 17:30 Uhr die Kündigung eingeworfen, kann der Versender nicht damit rechnen, dass an diesem Tag noch einmal die Post aus dem Briefkasten entnommen wird, so dass der Zugang nicht mehr an diesem Tag erfolgt. Man muss als Versender/Arbeitgeber möglichst so früh das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers/Azubi oder Arbeitnehmers einwerfen, dass noch mit der Leerung von diesem gerechnet werden kann, also üblicherweise vor, spätestens mit dem Zugang der anderen Post durch die Deutsche Post AG. Hier ist die Kündigung also rechtzeitig den Eltern bekannt gegeben worden, auch wenn diese tatsächlich erst am 03.11.2008 davon Kenntnis erhielten.

Die Urlaubsabwesenheit verhindert also nicht den Zugang der Kündigung. Obwohl die Eltern gar nicht da waren, also gar nicht den Briefkasten leeren und lesen konnten, was sie erhalten haben, gilt die Kündigung als zugegangen. Man sollte als Arbeitnehmer daher dringend eine Person während der Urlaubsabwesenheit damit beauftragen, regelmäßig den Briefkasten zu leeren und auch zu lesen, was an Post eingegangen ist, damit man entsprechend reagieren kann. Ist man 4 Wochen im Urlaub, hat man sonst ein Problem, nämlich dass die Klage gegen die Kündigung nicht mehr möglich ist, denn dafür besteht eine 3 - wöchige Frist, die sog. Kündigungsschutzklagefrist!

Für Arbeitgeber gilt, richtig die Kündigung zu andressieren, diese fristgerecht noch einzuwerfen und zu wissen, dass der Urlaub des Arbeitnehmers nicht den Zugang verhindert.


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