Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wittig Ünalp

Urteile

Auf unserer Website fassen wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Arbeitsrecht für Sie zusammen. Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit über 25 Jahren Erfahrung sind wir Experten in diesem Bereich. Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Digitales Einsichtsrecht für Bewerbungsunterlagen ausreichend: Entscheidung des BAG

BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 2 TaBV 1/22

Ein Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, Bewerbungsunterlagen vorzulegen, wenn er dem Betriebsrat ein digitales Einsichtsrecht gewährt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und stellte klar, dass Papierunterlagen nicht zwingend erforderlich sind.

Der Sachverhalt

Ein Unternehmen der Getränkeindustrie führte den Bewerbungsprozess für eine Stelle als „Prozess- und Projektspezialist Technik“ mithilfe einer digitalen Recruiting-Software durch. Der Betriebsrat war mit Laptops ausgestattet und konnte die Bewerbungsunterlagen über ein digitales Portal einsehen. Trotz dieser Möglichkeit verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers, da ihm die Unterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden waren.

Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde beim BAG ein.

Das Urteil

Das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück und stellte fest, dass ein digitales Einsichtsrecht den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt. Ein Arbeitgeber muss dem Betriebsrat keine Papierunterlagen vorlegen, wenn die digitale Einsichtnahme jederzeit möglich ist und den Betriebsrat nicht schlechter stellt.

Das Gericht begründete, dass der Gesetzgeber zwar ursprünglich von physischen Unterlagen ausging, die heutige digitale Arbeitsrealität jedoch eine andere Interpretation zulasse. Entscheidend sei, dass der Betriebsrat in die Lage versetzt wird, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Die digitale Einsicht in Lebensläufe, Anschreiben und Zeugnisse über ein Portal erfülle diese Anforderung, sofern die Betriebsratsmitglieder Notizen oder Screenshots anfertigen können. Datenschutzrechtliche Vorgaben seien dabei ebenfalls eingehalten.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil schafft Klarheit für die digitale Arbeitswelt und reduziert bürokratische Hürden:

  1. Digitalisierung des Bewerbungsprozesses: Arbeitgeber können digitale Plattformen einsetzen, ohne Bewerbungsunterlagen zusätzlich in Papierform bereitstellen zu müssen.
  2. Ausstattung des Betriebsrats: Entscheidend ist, dass der Betriebsrat Zugang zu den digitalen Unterlagen erhält und diese uneingeschränkt einsehen kann. Laptops oder andere Geräte müssen bereitgestellt werden.
  3. Dokumentation: Arbeitgeber sollten den Zugang und die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen dokumentieren, um Streitigkeiten vorzubeugen.
  4. Datenschutz: Die Datenverarbeitung muss mit den Vorgaben der DSGVO und des BDSG konform sein. Betriebsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG die Anpassung arbeitsrechtlicher Regelungen an die digitale Realität und stärkt die Rechtssicherheit im Recruiting-Prozess. Unternehmen können sich an diesem Urteil orientieren, um ihre internen Abläufe zu optimieren.

Logo mit Schriftzug

Sie benötigen Unterstützung im Arbeitsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Wittig Ünalp: Fachanwälte für Arbeitsrecht

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuchevron-downarrow-uparrow-down