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BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 2 TaBV 1/22
Ein Arbeitgeber genügt seiner Pflicht, Bewerbungsunterlagen vorzulegen, wenn er dem Betriebsrat ein digitales Einsichtsrecht gewährt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und stellte klar, dass Papierunterlagen nicht zwingend erforderlich sind.
Ein Unternehmen der Getränkeindustrie führte den Bewerbungsprozess für eine Stelle als „Prozess- und Projektspezialist Technik“ mithilfe einer digitalen Recruiting-Software durch. Der Betriebsrat war mit Laptops ausgestattet und konnte die Bewerbungsunterlagen über ein digitales Portal einsehen. Trotz dieser Möglichkeit verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers, da ihm die Unterlagen nicht in Papierform vorgelegt worden waren.
Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Arbeitgeberin. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde beim BAG ein.
Das BAG wies die Rechtsbeschwerde zurück und stellte fest, dass ein digitales Einsichtsrecht den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt. Ein Arbeitgeber muss dem Betriebsrat keine Papierunterlagen vorlegen, wenn die digitale Einsichtnahme jederzeit möglich ist und den Betriebsrat nicht schlechter stellt.
Das Gericht begründete, dass der Gesetzgeber zwar ursprünglich von physischen Unterlagen ausging, die heutige digitale Arbeitsrealität jedoch eine andere Interpretation zulasse. Entscheidend sei, dass der Betriebsrat in die Lage versetzt wird, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Die digitale Einsicht in Lebensläufe, Anschreiben und Zeugnisse über ein Portal erfülle diese Anforderung, sofern die Betriebsratsmitglieder Notizen oder Screenshots anfertigen können. Datenschutzrechtliche Vorgaben seien dabei ebenfalls eingehalten.
Das Urteil schafft Klarheit für die digitale Arbeitswelt und reduziert bürokratische Hürden:
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG die Anpassung arbeitsrechtlicher Regelungen an die digitale Realität und stärkt die Rechtssicherheit im Recruiting-Prozess. Unternehmen können sich an diesem Urteil orientieren, um ihre internen Abläufe zu optimieren.
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