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Urteile

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Landesarbeitsgericht Sachsen – 1 Sa 345/21

Sämtliche Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sind unwirksam! So urteilt das Landesarbeitsgericht Sachsen in einem aktuellen Fall. Warum das Gericht zu diesem Ergebnis kommt, wir erklären es Ihnen:

Der Fall

Der Kläger war bei dem Beklagten seit 07.08.2018 als examinierter Altenpfleger tätig. In seinem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise in § 18:

„Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schuldhaft ohne Rechtsgrund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung erhalten hätte, maximal jedoch ein Bruttomonatsgehalt.“

In § 19 des Arbeitsvertrags findet sich zudem noch folgende Regelung:

„Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers – aber auch bei längerer Abwesenheit im Unternehmen wie im Falle von Kündigung, Freistellung o. ä. – sämtliche Arbeitsunterlagen, -mittel und -ergebnisse, insbesondere auch Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe oder hiervon gefertigte Durchschriften oder Kopien, gleichgültig auf welchem Datenträger, an den Arbeitgeber zurück- bzw. herauszugeben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er dies unaufgefordert zu tun.“

Und weiter:

„Dieselbe Verpflichtung gilt hinsichtlich sämtlicher weiterer Sachen und Gegenstände, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, wie beispielsweise Firmenfahrzeug, Berechtigungskarten, Schlüssel, Mobiltelefon, Laptop o. ä.“

Schließlich fand sich in § 20 noch folgende Klausel:

„Verstößt der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Herausgabepflicht von Arbeitsmitteln und Unterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 19, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.“

Ferner vereinbarten die Parteien zwischenzeitlich für das ursprünglich befristete Arbeitsverhältnis eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 28.01.2021 sein Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021. Am nachfolgenden Tag, dem 29.01.2021, ging dem Beklagten das Kündigungsschreiben zu.

Am 23.02.2021 rief der Kläger bei der Sekretärin des Beklagten an, um einen Übergabetermin für ein ihm überlassenes Tablet zu vereinbaren. Der Inhalt des Telefongesprächs ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Mit Anwaltsschreiben forderte der Beklagte den Kläger zur Herausgabe auf. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 05.03.2021 machte der Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Am 16.03.2021 gab der Kläger das Tablet zurück.

Die Parteien stritten sich sodann vor dem Arbeitsgericht unter anderem um die Zahlung zweier Vertragsstrafen. Zum einen eine Vertragsstrafe wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und zum anderen eine Vertragsstrafe wegen der nicht erfolgten Herausgabe des Tablets bei der Beendigung.


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Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat die Forderung des Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem angeführt, dass die Vertragsstrafen allesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam seien.

Für das Landesarbeitsgericht Sachsen lag hinsichtlich der Vertragsstrafe wegen der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine unangemessene Benachteiligung vor, da der Kläger einseitig belastet wurde:

„Vor dem Hintergrund, dass der vollbeschäftigte Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat der Arbeitnehmer indes ein nicht minder zu bewertendes Interesse an der pünktlichen Zahlung des Entgelts. Bei Würdigung dieser beiderseitigen und gleichwertigen Interessen erscheint es unbillig, wenn in einem Arbeitsvertrag nur die unentschuldigte Arbeitsversäumnis des Arbeitnehmers, nicht aber die zu Unrecht verspätete oder unvollständige Lohnzahlung mit einer Vertragsstrafe belegt ist. (…) Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung aus § 18 Abs. 1 des Arbeitsvertrages aus dem Gesichtspunkt unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers.“

Die zweite Vertragsstrafe wurde von den Richter*innen ebenfalls abgelehnt. Diesmal jedoch nicht aus dem vorgenannten Gedanken, sondern da keine Verhältnismäßigkeit gegeben war. Selbst bei der verspäteten Rückgabe von Gegenständen von geringstem Wert (beispielsweise gebrauchte Gummihandschuhe) hätte der Kläger ein Bruttomonatsgehalt als Vertragsstrafe zahlen müssen. Eine solche Übersicherung sei unverhältnismäßig, unangemessen benachteiligend und daher unwirksam.

Hinweise für die Praxis

Das Landesarbeitsgericht Sachsen verfolgt in seinem Urteil einen juristisch mehr als interessanten Gedankengang: Wenn nur für den/die Arbeitnehmer*in eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, wird dieser/diese unangemessen benachteiligt und damit ist die Klausel unwirksam.

Würde man den Gedankengang des Landesarbeitsgerichts fortsetzen, müssten Arbeitgeber*innen zukünftig in jeder vergleichbaren Klausel auch für sich eine Vertragsstrafe einbauen, wenn sie das Arbeitsverhältnis beispielsweise fristlos kündigen. Gewinnt ein gekündigter/eine gekündigte Arbeitnehmer*in dann den Kündigungsrechtsstreit, kann dieser/diese sogar zusätzlich noch eine Vertragsstrafe geltend machen.

Vertragsstrafen wegen verfrühter Arbeitsaufgaben ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und ohne entsprechender Eigenbestrafung auf Arbeitgeberseite wurden jedoch vom Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit für wirksam erachtet.

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht auf diese neue Argumentation des Landesarbeitsgerichts Sachsen einsteigt. Wir gehen davon aus, dass das Bundesarbeitsgericht bei seiner bisherigen Linie bleibt und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen insoweit keine Bestätigung erfährt.

Ganz so abwegig wie die Argumentation des Landesarbeitsgerichts auf den ersten Blick jedoch anmutet, ist diese auch nicht. Die Kontrolle von Arbeitsverträgen erfolgt auf der Ebene allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ist in diesen eine Partei in jeder Hinsicht „übersichert“, herrscht ein Ungleichgewicht, was schnell zur Unwirksamkeit der für die Arbeitnehmer*innen nachteiligen Klauseln führt.

Wie immer im Arbeitsrecht ist auch bei Vertragsstrafen Augenmaß geboten. Alles muss im Verhältnis stehen. Ob Ihre Arbeitsverträge und insbesondere Ihre Vertragsstrafenklausel im Verhältnis stehen, überprüfen wir gerne für Sie. Weitere Informationen rund um die Arbeitsvertragsgestaltung erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht zum Thema Arbeitsvertrag“.


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