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Kanzleigründer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25)
Ein Filialleiter klagte gegen seine (normale) Kündigung und machte dabei Bonuszahlungen geltend. Um seinen Anspruch auf Bonus zu begründen, reichte er als Anlage zur Klage einen Arbeitsvertrag ein, der von der Gegenseite nicht unterschrieben worden war, und behauptete, dass dieser vereinbart war. Für Zeiträume, in denen er noch gar nicht Filialleiter war, beanspruchte er Bonuszahlungen.
Das LAG stuft dieses Verhalten als versuchten Prozessbetrug ein:
Wer im Prozess bewusst einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag als bindend vorlegt und Zahlungen geltend macht, für die keine vertragliche Grundlage und keine gelebte Abstimmung besteht, täuscht vorsätzlich über Tatsachen.
Bei Prozessbetrug (oder auch schon dem Versuch) ist eine außerordentliche Kündigung regelmäßig gerechtfertigt – unabhängig vom tatsächlichen finanziellen Schaden, da das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört ist.
Die fristlose Kündigung erfolgte innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Täuschung und war damit fristgerecht.
Das LAG hebt ausdrücklich hervor:
Im Arbeitsprozess dürfen Rechtsauffassungen vertreten und Ansprüche geltend gemacht werden – aber wer falsche Tatsachen behauptet oder verschleiert, überschreitet die Grenze. Das war hier der Fall, da der Kläger die Existenz einer konkreten Vereinbarung wahrheitswidrig behauptet hat.
AN, die im Prozess über den Bestand von Ansprüchen vorsätzlich falsche Tatsachen vortragen oder manipulierte Dokumente einreichen, riskieren ohne weitere Abmahnung eine fristlose Kündigung. Die Schwelle zu einem zulässigen prozessualen Vortrag ist überschritten, wenn objektiv und subjektiv die Unwahrheit behauptet wird.
Tipp: Arbeitgeber sollten öfter und schneller fristlos nachkündigen, wenn falsche Tatsachenbehauptungen des Arbeitnehmers im Raum stehen. Gerichte sehen bei vorsätzlichem Prozessbetrug keinen Spielraum mehr für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

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