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Fachanwalt für Arbeitsrecht
LAG Hamburg: Urteil v. 14.07.2025 – 4 SLa 26/24)
Das LAG Hamburg stellt klar: Für Einwurf-Einschreiben im heutigen (digitalisierten) Verfahren gibt es keinen Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens (z.B. eine Kündigung oder Einladung zum BEM) beim Empfänger.
Das heißt: Wer später im Prozess nachweisen will, dass ein Schriftstück einem anderen zugegangen ist, versendet es nicht (nur) mit Einwurf-Einschreiben!
Der AG muss dem AN ein Schriftstück zustellen: Eine Kündigung oder eine Einladung zum BEM-Verfahren (= Betriebliche Eingliederungsmanagement; wenn ein AN lange oder häufig arbeitsunfähig ist, ist ein BEM Verfahren vom AG durchzuführen. Zustellungen sind auch anderswo wichtig: Zum Beispiel bei Kündigungen von Mietverträgen über Gewerberäume usw. Die Einladung zum BEM-Verfahren muss dem AN zugehen. Wie eine Kündigung auch.)
Beim modernen Einwurf-Einschreiben scannt der Postbote die Sendung und unterschreibt digital auf dem Scanner – und zwar vor dem Einwurf in den Hausbriefkasten. Datum und Uhrzeit werden automatisch erfasst. Ein klassischer, nach dem Einwurf beschrifteter Papierbeleg existiert nicht mehr.
Es bleibt offen, an welcher Adresse und zu welchem exakten Zeitpunkt das Schriftstück eingeworfen wurde.
Es bleibt auch offen, ob tatsächlich das Schriftstück eingeworfen oder womöglich doch an der Haustür übergeben wurde. Das geht nicht aus dem digitalen Beleg hervor.
Das LAG Hamburg lehnt es ab, allein auf Basis dieses digitalen Auslieferungsbelegs – anders als früher beim Papierlabel – einen „typischen Geschehensablauf“ anzunehmen. Die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung hängt im Einzelfall ganz von der Sorgfalt des Zustellers ab, so das Gericht. Und das reicht nicht. Faktoren wie Wohnsituation, Briefkastenanordnung oder Ablenkungen beim Zusteller können Fehler verursachen.
Deshalb hat das LAG Hamburg die Zustellung als nicht erfolgt angesehen, der AG hat deshalb den Prozess verloren!
Der Versender (meist der AG) bleibt beweisbelastet für den Zugang des Schreibens. Kann der AN den Zugang plausibel bestreiten („meine Frau/Sohn/Tochter/Butler/Hund leert den Briefkasten, da war kein Schreiben bei“), reicht der digitale Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg nicht mehr als Beweis.
Wirklich sicher sind nur noch Übergabe-Einschreiben (mit Unterschrift des Empfängers) oder Zustellung per Boten, der den Vorgang bezeugen kann.
Zum Übergabe-Einschreiben meine Empfehlung: Nur zusätzlich zu anderen Zustellungen machen. Denn wenn der AN „den Braten riecht“, macht der AN dem Postbediensteten nicht die Tür auf und holt das Schreiben auch nicht bei der Post ab: Das ist dann keine Zustellung (und auch keine Zugangsvereitelung)!
Auch der Bote kann in der Regel den Zugang nicht beweisen. Der professionelle Bote eines Botendienstes (also der ausländische Student), der sich nach 6 Monaten vor Gericht daran erinnern kann, wann und wo und wie er den Brief eingeworfen/übergeben hat, existiert praktisch nicht.
Der Bote aus dem Betrieb des AG ist besser geeignet, wenn er es sich merken kann.
Am besten und unschlagbar günstig ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Nachteil: 1 Woche Zeit muss schon noch sein. Ansonsten doppelt, dreifach, vierfach zustellen: 1 x Bote sofort/unverzüglich (fristlose Kündigung), 1 x Übergabe - Einschreiben, später 1 x Gerichtsvollzieher zur Sicherheit, 1 x per normaler Post.
Einen Fall zu verlieren, weil man nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt hat, ist das Härteste, was einem passieren kann. Denn das sind handwerkliche Fehler.
Das digitale Einwurf-Einschreiben ist rechtlich unsicher geworden – der gerichtssichere Beweis für den Zugang eines Schreibens gelingt damit praktisch nicht mehr. Wer rechtssicher kündigen oder Einladungen versenden will, muss auf andere Wege (Übergabe, gerichtlicher Bote) ausweichen. Die Revision zum BAG ist zugelassen, eine Grundsatzentscheidung steht aus.

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