Der Arbeitgeber steht durch die Ausfallzeiten vor organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Um die Ausfallzeiten zu überbrücken, muss er nicht nur den leeren Arbeitsplatz durch Kollegen oder durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern besetzen, sondern ist auch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Bei einer längeren Erkrankung gehen dem Unternehmen darüber hinaus zeitweise oder auf Dauer wichtige Kenntnisse, Know-how und wertvolle Kundenkontakte verloren. Seit Mai 2004 ist der Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, mit den betroffenen Arbeitnehmern in einen Dialog zu treten.
Dieses sogenannte betriebliche Eingliederungsmanagement als strukturierter Prozess hilft nicht nur, Arbeitsunfähigkeitszeiten zu reduzieren und wertvolle Mitarbeiterressourcen zu erhalten, sondern wirkt zudem positiv auf die Unternehmenskultur und die Arbeitgebermarke. Das betriebliche Eingliederungsmanagement eröffnet also neue Chancen für alle Beteiligten, auch wenn es darum geht, negative Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu erkennen und zu wandeln. Genau diesen Zweck der Rehabilitation, der Prävention und der Integration verfolgt das BEM, dessen Grundlage seit dem 01.01.2018 in § 167 Abs. 2 SGB IX zu finden ist. Das Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist die gemeinsame Suche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Antworten, insbesondere auf folgenden Fragen:
Bei der Betreuung von unseren Mandanten erleben wir immer wieder, dass krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, ohne vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben. Dies macht zwar die Kündigung als solche nicht per se unwirksam. Es besteht jedoch in einem Prozess eine erhöhte Darlegungs- und Beweispflicht, da auch bei Durchführung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagements weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht hätten verhindert werden können und damit auch eine Kündigung nicht hätte vermieden werden können. Zur Durchführung eines vorherigen, ordnungsgemäßen Betrieblichen Eingliederungsmanagement-Verfahrens gibt die Rechtsprechung eine Vielzahl von Formalitäten vor, die dabei eingehalten werden müssen. Der Mitarbeiter muss z. B. vorab darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und welche genauen Ziele mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement verfolgt werden sollen. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, dann gilt das Betriebliche Eingliederungsmanagement als nicht durchgeführt.
In unserem Arbeitgeberworkshop „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ vermitteln wir Ihnen daher neben den notwendigen Inhalten eines durchzuführenden Betrieblichen Eingliederungsmanagements vor allem auch Handlungsempfehlungen und praktische Tipps zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Der Workshop „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ richtet sich vorrangig an Personen aus der Personalabteilung und die Geschäftsführer wie auch an im Unternehmen gegebenenfalls bereits vorhandene BEM-Koordinatoren beziehungsweise an ein bestehendes sogenanntes BEM-Team.
Dauer des Workshops: ca. 4 Stunden
➝ 4-stündige Workshops kosten 1.900 € (netto) zzgl. ggf. Anreisekosten (ab 50 Kilometer).
➝ 6-stündige Workshops kosten 2.500 € (netto) zzgl. ggf. Anreisekosten (ab 50 Kilometer).
Sollten wir für Sie ein noch nicht vorbereitetes Seminar entwickeln, würden wir im Vorwege eine Kostenschätzung abgeben.
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