Die Verlängerung befristeter Verträge wird häufig bis zur Grenze des Erlaubten ausgeübt. Wo die Grenzen sind, wissen wir ganz genau!
Die Verlängerung befristeter Verträge ist möglich. Man unterscheidet dabei Befristungen mit einem Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und Befristungen ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
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Hat ein Arbeitgeber einen Sachgrund für eine Befristung, dann kann er bei einer Neueinstellung wie auch bei einer Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers wie auch innerhalb eines bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages eine Befristung mit einem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren. Besteht allerdings ein unbefristeter Arbeitsvertrag, muss der Arbeitnehmer dieser nachträglichen Befristung mit seiner Unterschrift zustimmen. Das wird er jedoch nur in seltensten Fällen machen, denn verpflichtet ist der Arbeitnehmer nicht, einer solchen Vertragsänderung zuzustimmen.
Liegt ein Befristungsgrund vor, mehr dazu unter Befristungsgrund, dann kann der Arbeitgeber beliebig oft einen befristeten Arbeitsvertrag verlängern. Denn sogenannte Kettenbefristungen sind nicht automatisch unwirksam. Erfolgte die Befristung allerdings rechtsmissbräuchlich, dann kann eine solche Kettenbefristung auch unwirksam sein. Daher Arbeitnehmer sollten bei einer mehrfachen Befristung oder mehrfachen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, wie die Aussichten einer Entfristungsklage sind. Stellt sich nämlich heraus, dass die Kettenbefristung unwirksam ist, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgte, dann befindet sich der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, welches dann nur noch durch Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber beendet werden kann. Für die Kündigung allerdings würde der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund benötigen.
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund ist möglich. Maximal dreimal darf der Arbeitgeber einen ohne Sachgrund befristeten Arbeitsvertrag erneut ohne Sachgrund verlängern, wobei er insgesamt einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten darf. Das bedeutet, dass man zum Beispiel einen Arbeitnehmer für 9 Monate befristet einstellen kann, dann der Arbeitsvertrag um weitere 5 Monate verlängert wird (1. Verlängerung), dann der Arbeitsvertrag um weitere 5 Monate verlängert wird (2. Verlängerung) und dann letztmalig der Arbeitsvertrag um weitere 5 Monate verlängert wird (3. und letzte Verlängerung ohne Grund). Mit Sachgrund können weitere Verlängerungen vereinbart werden.
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